BBl 2004 4899
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben
04.051
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben
vom 18. August 2004
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
18. August 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Übersicht
Im Rahmen des Steuerpakets 2001 beantragte der Bundesrat, die am 19. März 1999 verabschiedeten dringlichen Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe und den 5 Legislaturplanung Im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 kündigte der Bundesrat an, dass er im Bereich der Umsatzabgabe eine Anschlusslösung vorlegen werde (BBl 2000 2276 ff., 2292). Aus diesem Grunde bildete die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bereits Gegenstand des vom Volk am 16. Mai 2004 verworfenen Steuerpakets 2001. Dieses Ergebnis konnte im Zeitpunkt der Verabschiedung des Berichts über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149) nicht vorweggenommen werden, weshalb der Bundesrat keine entsprechende Vorlage angekündigt hat. Die Notwendigkeit einer Reform der Umsatzabgabe ist aber in den eidgenössischen Räten wie auch im Vorfeld der Abstimmung weitgehend unbestritten geblieben. Der Bundesrat hält deshalb dafür, dass die von den eidgenössischen Räten am 20. Juni 2003 gutgeheissene Gesetzesänderung zur Sicherung des Finanzplatzes notwendig ist.
6 Verhältnis zum europäischen Recht 6.1 Europäische Union Zur Umsatzabgabe bestehen in der Europäischen Union keine Richtlinien. Im Rahmen des Steuerwettbewerbs haben die Staaten der Europäischen Union ihre Umsatzabgabe aber abgebaut. Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde sich die Schweiz dieser Tendenz anschliessen. Im Bereich der Emissionsabgabe beschränken sich die Richtlinien der Europäischen Union darauf, dass der Abgabesatz 1 Prozent nicht überschreiten sollte.
6.2 GATS Die Durchführung von Wertschriftengeschäften durch Effektenhändler kann zu den Tätigkeiten gezählt werden, die unter das Dienstleistungsabkommen GATS (General Agreement on Trade in Services) der Welthandelsorganisation WTO fallen. Gestützt auf das Inländerprinzip ist es nicht erlaubt, ausländische Anbieter von Finanzdiensten durch höhere Steuern zu diskriminieren. Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu keiner Diskriminierung dieser Art. Dies gilt auch für die Erfassung der Remote Members der SWX als Effektenhändler; denn damit wird keine Schlechterstellung, sondern nur eine partielle Gleichstellung mit den inländischen Dienstleistungsanbietern geschaffen. Die übrigen Massnahmen schaffen keine Steuerbelastung für ausländische Dienstleistungsanbieter.
7 Verfassungsmässigkeit Die Kompetenz des Bundes, auf Wertpapieren eine Stempelabgabe zu erheben, ergibt sich aus Artikel 132 Absatz 1 der Bundesverfassung.