BBl 2004 4981
Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB)
Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB)
vom 18. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20033, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 2500 Millionen Franken bewilligt. 2 ZurückfliessendeDarlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden. 3 Der Bundesrat erstattet jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 2 1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2 Dieser Beschluss gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. März 2004 Nationalrat, 11. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker