BBl 2004 5445

Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen

Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005

Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen

vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26. Januar 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20042, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 179 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004 1 Bussen nach Artikel 1794 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. 2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung

der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden Art. 57 Abs. 3 Aufgehoben

4 AS 1991 1184 5 SR 642.14

Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen. BG

Art. 78c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004 1 Bussen nach Artikel 57 Absatz 36 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. 2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 19. Oktober 20047 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005

6 AS 1991 1256 7 BBl 2004 5445