BBl 2008 2261
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»
vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 14. Oktober 20052 eingereichten Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20073, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 14. Oktober 2005 «Rettet den Schweizer Wald» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 77 1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen gleichzeitig und dauerhaft erfüllen kann und die biologische Vielfalt erhalten bleibt. Sie organisieren die Pflege des Waldes. 2 Der Bund legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3 Er fördert die Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und zur Behebung von Waldschäden. 4 Das gesamte schweizerische Waldgebiet ist geschützt; Rodungen sind verboten. Das Gesetz kann gegen Ersatzleistung Ausnahmen vorsehen, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen. 5 Die Dauerhaftigkeit der bestockten Fläche ist gewährleistet durch eine naturnahe Waldbaupraxis; Kahlschlag ist verboten.
Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald». BB
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 20. März 2008 Ständerat, 20. März 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz