BBl 2009 1835

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20092, beschliesst:

Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen und der Republik Island über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Er bringt anlässlich der Ratifizierung die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an. 3 Anlässlich der Ratifizierung gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084

Art. 270 Abs. 1 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 (neu) Die Berufung ist unzulässig: b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG6: 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG); 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- und des Nachlassgerichts fallen.

Art. 327a (neu) Vollstreckbar-Erklärung nach Lugano-Übereinkommen 1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 20077 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, so prüft das Gericht die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG8, sind vorbehalten. 3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. 5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; 2. während eines Exequaturverfahrens nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200714 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Exequaturentscheides.

13 SR …; BBl 2009 21 14 SR …; BBl 2009 1841

3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 198715 über das Internationale

Privatrecht

Art. 8a (neu) VIII. Streitge- 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dienossenschaft und Klagenhäufung sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8b (neu) IX. Streitverkün- Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des dungsklage Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c (neu) X. Adhäsions- Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsklage weise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 Randtitel XI. Rechtshängigkeit

Art. 10 Randtitel XII. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 11 Randtitel XIII. Rechtshilfehandlungen

Art. 12 Randtitel XIV. Fristen

15 SR 291

Art. 98 Abs. 2 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 112 Randtitel I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Niederlassung

Art. 113 2. Erfüllungsort Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 149 Abs. 2 Bst. a 2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt:

a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.