BBl 2010 23

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust

09.096

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust

vom 4. Dezember 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für einen Bundesbeschluss zu dem am 27. November 2008 unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweiz und Eurojust mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Das Abkommen, das den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, institutionalisiert die Zusammenarbeit mit Eurojust, der Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union. Ziel der Kooperation ist die verstärkte Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität wie Terrorismus, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Menschenhandel, Drogenhandel, Betrug oder Geldwäscherei.

Ausgangslage

Die Schweiz hat bereits anlässlich der Verhandlungen über die Bilateralen II ihr Interesse an einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit Eurojust bekundet und dies schriftlich festgehalten in der Vereinbarten Niederschrift zu den Verhandlungen über den Schengener Assoziierungsvertrag1 und in der Schlussakte zum Betrugsbekämpfungsabkommen2. Schon heute arbeitet die Schweiz im Justiz- und Strafverfolgungsbereich eng mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Optimierungsmöglichkeiten bestehen aber etwa im Bereich der Koordination. Gerade für die erfolgreiche Bekämpfung der schweren Kriminalität, bei der vermehrt ein organisiertes und sich über mehrere Staaten erstreckendes Vorgehen festzustellen ist, ist eine verstärkte Koordination und Kooperation der Strafverfolgungsbehörden in den betroffenen Ländern erforderlich. Derartige koordinierende und unterstützende Aufgaben übernimmt Eurojust, eine von der Europäischen Union geschaffene Einrichtung mit dem Ziel, die schwere Kriminalität auf justizieller Ebene verstärkt zu bekämpfen. Eurojust soll die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden verbessern, vor allem durch die Erleichterung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Durch das Abkommen mit Eurojust kann die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Strafrechtshilfe im Interesse einer effizienten Verbrechensbekämpfung weiter optimiert werden. Einzelfallweise findet im Rahmen des nach schweizerischem Recht Zulässigen bereits heute eine Kooperation zwischen der Schweiz und Eurojust statt. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit drängte sich aber die Aushandlung eines Instruments auf, das die Zusammenarbeit institutionalisiert und den Rahmen und die Modalitäten für die Kooperation vertraglich festlegt.

1 Vereinbarte Niederschrift zu den Verhandlungen über das Abkommen vom

26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31. 2 Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, SR 0.351.926.81.

Mit dem polizeilichen Gegenstück zu Eurojust, dem Europäischen Polizeiamt Europol, hat die Schweiz bereits einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist seit März 2006 in Kraft.

25 Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt, SR 0.362.2. 26 Vgl. etwa den Umstand, dass das Abkommen bezüglich Umfang und Modalitäten der Kooperation im konkreten Einzelfall auf die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betroffenen Staates verweist und demnach für die Schweiz keine neuen, mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren Zusammenarbeitsverpflichtungen schafft. 27 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren, SR 172.061. 28 BK-Leitlinien vom 30. August 2006 zur Konsolidierung der Praxis zu Vernehmlassungen zu völkerrechtlichen Verträgen, Ziff. 2B. 29 Vereinbarte Niederschrift zu den Verhandlungen über das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31. 30 Schlussakte zum Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, SR 0.351.926.81.

und des Betrugsbekämpfungsabommens war das schriftlich geäusserte Interesse an der Entwicklung von Möglichkeiten zur Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten von Eurojust Gegenstand der im Sommer 2004 zu den Bilateralen II durchgeführten Vernehmlassung. Die ins Auge gefasste Kooperation führte weder bei dieser Vernehmlassung noch in den darauf folgenden parlamentarischen Beratungen zu Fragen oder Widerspruch. Die Kantone wurden schliesslich über die KKJPD durch einen eigenen Vertreter in der Schweizer Verhandlungsdelegation von Anfang an miteinbezogen und von diesem regelmässig konsultiert und über die Ergebnisse bzw. den