BBl 2010 2169

Botschaft zum Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

10.037

Botschaft zum Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

vom 12. März 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf des Bundesgesetzes über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2006 M 06.3211 Duty-free-Einkauf bei Rückkehr aus dem Ausland (N 20.12.2006, S 26.09.2007, Kaufmann)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Mit dem Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen soll der abgabenfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Zollausland ermöglicht werden. Nach geltendem Recht wird Abgabenfreiheit nur für Waren gewährt, die aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt werden. Aus diesem Grund können bislang nur ins Zollausland abfliegende Personen in den Zollfreiläden einkaufen.

Ausgangslage

Mit der Annahme der Motion von Nationalrat Hans Kaufmann durch das Parlament am 26. September 2007 wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit nicht nur ins Zollausland abfliegende, sondern auch aus dem Zollausland ankommende Passagiere in den Genuss des abgabenfreien Einkaufs in Zollfreiläden kommen.

2 Milliarden ECU jährlich. Dies verursachte schwere Wettbewerbsverzerrungen und bevorzugte die Flug- und Fährenreisenden gegenüber den Reisenden anderer Verkehrsträger. Vom Entscheid des Ministerrats nicht betroffen ist der abgabenfreie Verkauf von Waren nach Drittländern und der Verkauf von Waren zum unmittelbaren Verbrauch an Bord von Flugzeugen und Schiffen. Es gibt kein Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, mit dem sich der abgabenfreie Einkauf von Waren bei der Ankunft aus dem Zollausland nicht vereinbaren lässt. Das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC)15 schlägt eine Einschränkung oder ein Verbot des Verkaufs von steuer- oder zollfreien Tabakerzeugnissen an internationale Reisende vor (Art. 6). Jede Vertragspartei soll entsprechende Massnahmen ergreifen, um dem nachzukommen. Die für die Schweiz gültigen Mengenbeschränkungen (z.B. 200 Zigaretten) erfüllen diese Anforderungen. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 25. Juni 2004 unterzeichnet. Die Ratifizierung ist jedoch noch offen. Gestützt auf Artikel 15 FCTC hat im Juli 2009 in Genf die 3. Verhandlungsrunde (INB-3) über ein Zusatzprotokoll16 zum FCTC gegen den illegalen Handel mit Tabakfabrikaten stattgefunden (Art. 11). Der steuer- und zollfreie Verkauf von Tabakfabrikaten ist dabei ebenfalls Thema. Zurzeit werden verschiedene Vorschläge bis hin zu einem totalen Verkaufsverbot von Tabakfabrikaten in Zollfreiläden erarbeitet.

10 Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23 11 Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern, ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6 12 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, 13 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 1 14 Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen, ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1 15 WHO Framework Convention on Tobacco Control, 2003, 16 FCTC/COP/INB-IT/3/5 Rev.1, Genf 2009, S. 26, (besucht am 8. Januar 2010)

5.3 Erlassform Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

17 SR 171.10