BBl 2010 4319

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091, beschliesst:

I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. 2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. 3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. 4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.