Act che resulta: Energiegesetz (AS 2010 5065)

Fatschenta parlamentara: Energiegesetz. Änderung (09.061)

BBl 2010 4323

Energiegesetz (EnG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Energiegesetz (EnG)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst:

I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4 4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5 3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. … 5 Aufgehoben

Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11 1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. 2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

a. welche Massnahmen unterstützt werden können; b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

Energiegesetz

Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

3 BBl 2010 4323