BBl 2011 5483

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Ablauf der Referendumsfrist: 13. Oktober 2011

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Änderung vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst:

I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11d 2b. Abschnitt: Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Art. 11d Grundsatz 1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern. 2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist. 3 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2019. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 11e Individuelle Zielvorgabe 1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen

Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). 2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union. 3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. 4 Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

Art. 11f Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen 1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11e Absatz 1; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. 3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre 2012–2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt: a. für das Jahr 2012: 65 Prozent; b. für das Jahr 2013: 75 Prozent; c. für das Jahr 2014: 80 Prozent. 4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

Art. 11g Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe 1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissions-

gemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre 2012–2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken; b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken. 2 Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2012–2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 11f Absatz 3 multipliziert. 3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 sinngemäss. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.

Art. 11h Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion.

Art. 11i Verwendung des Ertrags aus der Sanktion 1 Der Ertrag aus der Sanktion wird einschliesslich der Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. 2 Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

Art. 13a Falschangaben über Personenwagen 1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 11f vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 SR 641.61

II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:

Art. 104a Abs. 2 Bst. e und 5 Bst. f 2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

e. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen. 5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: f. das Bundesamt für Energie für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für menschenfreundlichere Fahrzeuge» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2011 Ständerat, 18. März 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 5. Juli 20115 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Oktober 2011

Bedingter Rückzug der Volksinitiative vom 25. August 2008 «Für menschenfreundlichere Farhreuge» 1 Mit Erklärung vom 23. Juni 2011 zieht das Initiativkomitee die Volksinitiative vom 25. August 2008 «Für menschenfreundlichere Farhreuge» bedingt zurück (BBl 2011 5517). 2 Gemäss Ziffer III Absatz 2, ist die Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) im Bundesblatt veröffentlicht.

5. Juli 2011 Bundeskanzlei

4 SR 741.01 5 BBl 2011 5483