BBl 2012 5943

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

Änderung vom 15. Juni 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20111, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Verrechnungssteuergesetz, VStG)

Art. 5 Abs. 1 Bst. g

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

g. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern: 1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat; und 2. die Pflichtwandelanleihe oder die Anleihe mit Forderungsverzicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 dieses Gesetzes ausgegeben wird.