BBl 2013 7369
Bundesgesetz über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz)
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014
Bundesgesetz über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz)
vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst:
Art. 1 Fonds 1 Zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 (Gripen-Fonds) gebildet. 2 Der Gripen-Fonds ist rechtlich unselbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Art. 2 Einlagen und Kreditverschiebung 1 Der Gripen-Fonds wird zulasten des Voranschlagskredits «Einlage in den Gripen- Fonds» (Rüstungsaufwand) geäufnet. 2 Mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge kann der Bundesrat ermächtigt werden, den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» zulasten folgender Kredite zu erhöhen (Kreditverschiebung): a. Verteidigung: 1. Aufwandkredit «Rüstungsmaterial», 2. Aufwandkredit «Ausrüstung und Erneuerungsbedarf (AEB)», 3. Aufwandkredit «Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB)»; b. Armasuisse Immobilien: Investitionskredit «Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte» (Globalbudget). 3 Zusätzlich kann der Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» mit den Beschlüssen über die Nachträge zum Voranschlag um die nicht budgetierten, zusätzlichen Einnahmen aus der Liquidation von Armeematerial und -immobilien erhöht werden.
Gripen-Fonds-Gesetz
Art. 3 Verwaltung und Entnahmen 1 Die Verwaltung des Gripen-Fonds obliegt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 2 Das VBS ist ermächtigt, Zahlungen zulasten des Gripen-Fonds zu leisten.
Art. 4 Fondsrechnung, Verschuldung und Verzinsung 1 Die Mittel des Gripen-Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Eigenkapital bilanziert. 2 Der Gripen-Fonds darf sich nicht verschulden.
3 Seine Mittel werden nicht verzinst.
4 Die Rechnung des Gripen-Fonds wird jährlich durch die Eidgenössische Finanzkontrolle geprüft.
Art. 5 Berichterstattung Über die Einlagen und Entnahmen sowie über den Stand des Fondsvermögens wird im Anhang zur Jahresrechnung des Bundes detailliert berichtet.
Art. 6 Auflösung Der Gripen-Fonds wird aufgelöst, sobald die Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen abgeschlossen ist. Restmittel werden in der Erfolgsrechnung des Bundes als Ertrag ausgewiesen.
Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Das Gesetz gilt bis zur Auflösung des Gripen-Fonds, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
Ständerat, 27. September 2013 Nationalrat, 27. September 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20134 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014
4 BBl 2013 7369