BBl 2013 2907

Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB)

Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB)

vom 11. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20123, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 10 Milliarden Franken bewilligt. 2 ZurückfliessendeDarlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden. 3 Der Bundesrat erstattet jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 18. März 20044, verlängert am 27. Mai 20095, aufgehoben.

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2 Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Dezember 2012 Ständerat, 11. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab