BBl 2015 4875

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Änderung vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20131, beschliesst:

I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAG» ersetzt.

Art. 3 Bst. d Aufgehoben

Art. 8 Abs. 3bis 3bis Die Anfrage an die nächsten Angehörigen und deren Zustimmung können erst erfolgen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen 1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen vor dem Tod der spendenden Person nur vorgenommen werden, wenn diese umfassend informiert worden ist und frei zugestimmt hat. 2 Ist die spendende Person urteilsunfähig und liegt von ihr keine Zustimmung vor, so können Massnahmen nach Absatz 1 nur vorgenommen werden, wenn die nächsten Angehörigen diesen zustimmen, und die Massnahmen den Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b entsprechen. Die nächsten Angehörigen haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der spendenden Person zu beachten.

3 Lässt sich der mutmassliche Wille der spendenden Person nicht eruieren, so können die nächsten Angehörigen Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, wenn diese: a. für eine erfolgreiche Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen unerlässlich sind; und b. für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind. 4 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllen. Er hört vorgängig die interessierten Kreise an. 5 Die nächsten Angehörigen können Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, erst nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. 6 Massnahmen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn die spendende Person urteilsunfähig ist und keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind. 7 Sie sind ebenfalls unzulässig, wenn sie:

a. den Tod der spendenden Person beschleunigen; b. dazu führen können, dass die spendende Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät. 8 Liegt keine Erklärung zur Spende vor, so dürfen nach dem Tod der Spenderin oder des Spenders Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt werden, bis die Entscheidung der nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat legt fest, wie lange solche Massnahmen höchstens durchgeführt werden dürfen. 9 Artikel 8 Absatz 6 gilt sinngemäss.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2bis 2 Der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, übernimmt: b. die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht. 2bis Endet das Versicherungsverhältnis aus anderen Gründen als einem Wechsel des Versicherers, so bleibt der vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses zuständige Versicherer kostentragungspflichtig.

Gliederungstitel vor Art. 15a 3a. Abschnitt: Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

Art. 15a Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands 1 Die Versicherer nach Artikel 14 Absatz 2 übernehmen die medizinischen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen entstehen. 2 Der Lebendspende-Nachsorgefonds wird durch die Pauschale der Versicherer nach Artikel 15a Absatz 2 geäufnet. Er kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden. Die gemeinsame Einrichtung fordert die Pauschale ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung. 3 Die gemeinsame Einrichtung entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle nach Artikel 15c eine jährliche Ausschüttung auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender. 4 Die Verwaltungskosten des Fonds sind Teil der Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender. Sie sind auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.

Art. 15c Lebendspende-Nachsorgestelle 1 Die Lebendspende-Nachsorgestelle stellt die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sicher; sie führt auf zweckmässige und kostengünstige Art ein Register. 2 Sie verwendet die finanziellen Mittel ausschliesslich zur Deckung der nachgewiesenen Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender. Sie legt dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich eine Abrechnung über die Kosten vor.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz 2 Folgende Personen sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln:

a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die nach dem Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation: 1. in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, oder 2. während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben; c. Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 25 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20056, die auf eigenes Gesuch hin in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt worden sind, sowie de-

4 SR 0.142.112.681 5 SR 0.632.31 6 SR 142.20

ren in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellte Familienangehörige. 3 Personen, die keiner der Personengruppen nach Absatz 2 angehören, die aber nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurden, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn:

Art. 21 Abs. 1 1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen nach Artikel 17 Absatz 2. Der Bundesrat legt fest, welche Personen, die die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 nicht erfüllen, ebenfalls in die Warteliste aufgenommen werden.

Art. 23 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Diese bedürfen der Genehmigung durch das BAG.

Art. 27 Abs. 2 Bst. b 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist;

Art. 54 Abs. 2 Bst. a und abis 2 Dies gilt insbesondere für:

a. die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15c; abis. die Zuteilung von Organen nach Artikel 19;

Art. 61 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2 Bst. a und c 1 … Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zusammen. 2 Die Information betrifft namentlich:

a. das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Willen bezüglich der Spende von Organen, Geweben oder Zellen sowie bezüglich der vorbereitenden medizinischen Massnahmen und der mit diesen verbundenen Risiken und Belastungen zu äussern und der mit der Willensäusserung verbundenen Konsequenzen; c. den Bedarf an Organen, Geweben und Zellen sowie den Nutzen einer Spende für die Patientinnen und Patienten.

Fussnote im Gliederungstitel vor Art. 69 Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2 und 3 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch7 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis sowie 3 und 4 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt: 1bis Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in sieben Jahren.

4 Aufgehoben

Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015 1 Die Pflicht der Versicherer zur Entrichtung einer Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2 gilt für alle Lebendspenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 erfolgt sind. 2 Versicherer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 bereits Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Spenderinnen und Spendern übernommen haben, leisten den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2. 3 Institutionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sichergestellt haben, überweisen die finanziellen Mittel, die sie von den Versicherern dafür erhalten haben, dem Lebendspende-Nachsorgefonds.

7 SR 311.0

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung

Art. 18 Abs. 2septies 2septies Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049.

2 Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2015 Nationalrat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 201511 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

8 SR 832.10 9 SR 810.21 10 SR 833.1 11 BBl 2015 4875