BBl 2015 2751
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
vom 20. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20141, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 66a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 26a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie einen nach kantonalem Recht bestimmten Betrag nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 72t Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2015 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 Artikel 26a an.