BBl 2016 7629
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 13. April 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst:
I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19653 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 2bis 2bis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: a. Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; oder b. dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.
Art. 20 2. Bei Kapital- 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen erträgen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
Verrechnungssteuergesetz BBl 2016
2 Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. 3 Erfolgt in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 bis die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 gewährt.
Art. 70c V. Übergangs- 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anbestimmungen zur Änderung wendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September vom 30. Septem- 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verber 2016 zugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. 2 Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet. 3 Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20164 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017
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