BBl 2017 6769

Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

17.065

Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 25. Oktober 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2016 M 13.4037 Unbürokratisches Jawort (N 14.12.15, [Caroni]-Masshardt; S 22.9.16; Punkt 1 angenommen)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Übersicht

In Artikel 100 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist nach wie vor eine Frist von zehn Tagen vorgeschrieben, die ab der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens eingehalten werden muss, bevor die Eheschliessung stattfinden kann. Die vorliegende Botschaft schlägt die Abschaffung dieser Frist vor.

Ausgangslage

Seit der Änderung vom 26. Juni 1998 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) – in Kraft getreten am 1. Januar 2000 – ist kein Verkündverfahren mehr vorgesehen. Vielmehr überprüft das zuständige Zivilstandsamt im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung, ob alle Voraussetzungen zur Eheschliessung erfüllt sind und insbesondere keine Ehehindernisse vorliegen. Eine Wartefrist nach Abschluss dieses Verfahrens erfüllt keinen praktischen Zweck mehr, denn in rechtlicher Hinsicht steht der Durchführung der Trauung nichts mehr im Wege.

2 Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen

Art. 99 Abs. 2 Diese Bestimmung nimmt auf Artikel 100 Bezug. Der Plural «Fristen» in Absatz 2 wird durch einen Singular ersetzt, da es in Zukunft nur noch eine Frist geben wird. Diese Anpassung ist rein redaktioneller Natur.

Art. 100 Frist Die Wartefrist von zehn Tagen zwischen der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung wird abgeschafft. Die Brautleute können die Ehe ohne Verzögerung schliessen. Möchten sie jedoch, dass die Trauung an einem bestimmten Termin stattfindet, beispielsweise um Gäste bei der Zeremonie dabei zu haben, können sie nach wie vor einen späteren Termin vereinbaren, der aber innerhalb der Frist von drei Monaten liegen muss. Mit dieser Flexibilisierung fällt einerseits eine bürokratische Hürde weg, andererseits wird dem Wunsch von Brautleuten entsprochen, die sich ein möglichst rasches und schlankes Verfahren wünschen. An den Voraussetzungen für die Eheschliessung sowie an den Bestimmungen über das Gesuch der Verlobten und über die Durchführung und den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens ändert sich nichts. Wie bisher werden die Ehevoraussetzungen überprüft und wird ausgeschlossen, dass allfällige Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung entgegenstehen. Dazu gehören insbesondere auch Abklärungen bei Verdacht auf Zwangsheirat oder Scheinehe. Zu beachten ist, dass auch bei sofortiger Trauung nach wie vor zwei Trauzeuginnen oder -zeugen beigezogen werden müssen. Eine entsprechende Planung der Brautleute ist also auch in Zukunft unumgänglich.

Die Vorbereitung einer Heirat verursacht im Übrigen ohnehin administrativen Aufwand, der Zeit in Anspruch nimmt. Ganz besonders gilt dies in Fällen, in denen Dokumente aus dem Ausland beschafft werden müssen, oder wenn die Angaben im Personenstandsregister nicht mehr auf dem neuesten Stand sind und zunächst unter Vorlage der erforderlichen Nachweise aktualisiert werden müssen.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Der Bund ist Betreiber des informatisierten Personenstandsregisters. Aktuell ist die Software so ausgelegt, dass automatisch eine Wartefrist von zehn Tagen berechnet wird und eine Beurkundung der Eheschliessung vor Ablauf dieser Frist systemtechnisch nicht möglich ist. Die vorliegende Revision bedingt daher eine Anpassung der Software. Im Rahmen regulärer Anpassungsarbeiten ist die Änderung bereits umgesetzt worden und kann zu jedem gewünschten Zeitpunkt aktiviert werden. Auf den Personalbestand des Bundes hat die Vorlage keine Auswirkungen.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Vorlage wird für die Zivilstandsämter zu einer leichten Vereinfachung der Abläufe führen. Für Brautpaare, die die Trauung ohne Wartefrist vollziehen lassen möchten, muss kein zusätzlicher Termin mehr eingeplant werden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat zum Ziel, das Vorbereitungsverfahren zu vereinfachen, indem die Wartefrist zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung abgeschafft wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Revision ist dennoch angezeigt, weil ein parla-

13 BBl 2016 1105 14 BBl 2016 5183

mentarischer Vorstoss den Bundesrat dazu aufgefordert hat, die im ZGB vorgesehene Wartefrist zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung und der Trauung abzuschaffen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung15 (BV), wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.

5.2 Erlassform

Die Änderung des Zivilgesetzbuches erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf delegiert keine Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat.

5.5 Datenschutz

Die Vorlage hat keinerlei Änderungen im Hinblick auf die hohen Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des Zivilstandswesens zur Folge.

15 SR 101