BBl 2017 1511
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben
17.018
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben
vom 15. Februar 2017
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2013 M 13.4253 Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten (S 18.03.14, Abate; N 25.09.14)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
15. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Mit dieser Vorlage erfüllt der Bundesrat die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion Abate (13.4253) «Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten». Die società fiduciarie statiche di amministrazione (Fiduciarie statiche) des italienischen Rechts sollen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung von der Umsatzabgabe befreit werden, um Wettbewerbsnachteile des Schweizer Finanzplatzes betreffend italienische Kundinnen und Kunden zu beseitigen.
Ausgangslage
Die Forderung, die Fiduciarie statiche ausländischen Börsenagenten oder Banken gleichzustellen, ist auf die italienischen Steueramnestien zurückzuführen. Eine dieser Amnestien (Scudo fiscale 2009) hat die Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Die Repatriierungspflicht von im Ausland gehaltenen Vermögen gilt in Italien auch dann als erfüllt, wenn die Vermögensverwaltung über italienische Fiduciarie statiche abgewickelt wird. Dazu müssen die Vermögenswerte der Fiduciaria statica treuhänderisch übertragen werden. Man spricht von einer rechtlichen Rückführung. Die Verfügungsmacht hingegen verbleibt bei der italienischen Kundin oder beim italienischen Kunden, der seine Vermögenswerte auf diese Weise legal im Ausland anlegen darf. Die Besteuerung der Vermögenswerte wird sichergestellt, indem die Fiduciaria statica eine Quellensteuer an den italienischen Fiskus abführt. Wertschriftentransaktionen unterliegen dabei aber – weil sie über die Fiduciaria statica abgewickelt werden müssen – mehrfach der schweizerischen Umsatzabgabe.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)12 angepasst. Der Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 aBV entspricht den Artikeln 132 Absatz 1 und 134 der geltenden BV.
Art. 19a Die erlaubte Geschäftstätigkeit der zwischengeschalteten Organisation wurde auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat der Kundin oder des
10 Vgl. Art. 235ter ZD Abs. II Ziff. 3 du Code général des impôts (CDI) abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr > les codes en vigueur. 11 Vgl. Art. 15 Ziff. 2 des Decreto del Ministero dell’economia e delle Finanze del 21 febbraio 2013 zur Ausführung von Art. 1 Abs. 494 legge 24 decembre 2012, n. 228. 12 SR 101
Kunden eingeschränkt. Dadurch wird die Geschäftstätigkeit klar von der Tätigkeit von ausländischen Treuhandgesellschaften abgegrenzt, die umfassendere Dienstleistungen, beispielsweise Anlageberatung oder dynamische Depotbewirtschaftung, anbieten und in Konkurrenz zu den steuerpflichtigen unabhängigen Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern und Börsenagentinnen oder -agenten im Inland stehen. Steuersubjekte der ausländischen Steuer können nur natürliche Personen sein. Die Einschränkung auf natürliche Personen orientiert sich an den Vorgaben des italienischen Rechts für die Fiduciarie statiche. Gemäss italienischem Recht sind Fiduciarie statiche Finanzintermediäre, die für den italienischen Fiskus die Quellensteuer bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Italien erheben und abführen.13 Zur Einschränkung der Anwendbarkeit der Norm wird im Gesetzesentwurf zudem verlangt, dass nur Organisationen, die vom ausländischen Wohnsitzstaat als vertrauenswürdig eingestuft wurden und gewisse Mindestanforderungen an die Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer erfüllen, d.h. bewilligt oder kontrolliert werden, von der Umsatzabgabe befreit sind.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Bei Verkaufstransaktionen von italienischen Kundinnen oder Kunden des Schweizer Finanzplatzes entsteht im geltenden Recht eine Steuerkaskade, weil gemäss italienischem Recht steuerbare Urkunden von der Kundin oder vom Kunden an die Fiduciaria statica und danach von der Fiduciaria statica an eine Käuferin oder an einen Käufer an der Börse übertragen werden müssen, wobei diese Übertragungen nach schweizerischem Recht der Umsatzabgabe unterliegen. Mit der Vorlage soll nun diese Kaskade durch die Befreiung der Fiduciaria statica von der Abgabe eliminiert werden, sodass die italienischen Kundinnen und Kunden auf ihren Wertschriftenverkäufen nur noch einmal durch die Umsatzabgabe belastet werden. Durch diese Befreiung entstehen bei statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe in der Grössenordnung von rund 10 Millionen Franken.14 Indem die bloss der Erfüllung ausländischer Steuervorschriften dienenden Wertschriftengeschäfte von der Umsatzabgabe ausgenommen werden, werden die Einnahmen wiederum auf das Mass reduziert, das ohne ausländische staatliche Auflagen anfallen würde. Diesen statischen Mindereinnahmen ist jedoch gegenüberzustellen, dass der Schweizer Finanzplatz durch die geltende Regelung einen Wettbewerbsnachteil hat. Mit der zusätzlichen subjektiven Steuerbefreiung in Artikel 19a StG schafft die Vorlage die steuerlichen Voraussetzungen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes in der Vermögensverwaltung für die italienischen Kundinnen und Kunden zu stärken. Dies wirkt sich über eine voraussichtliche Ausweitung der Vermögensverwaltungsgeschäfte für italienische Kundinnen und Kunden positiv auf die Steuereinnahmen aus, sei es bei der Umsatzabgabe, der Gewinnsteuer der schweizerischen
13 Vgl. Risoluzione 31 maggio 2011, n. 61/E. 14 Schätzung gemäss Angaben der Associazione bancaria ticinese.
Banken und Finanzgesellschaften oder der Einkommenssteuer auf den Gehältern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mehrwertsteuer auf deren Konsumausgaben. In dynamischer Sicht dürften daher die statischen Mindereinnahmen der Vorlage zumindest mittel- bis langfristig kompensiert werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind nicht am Ertrag aus den Stempelabgaben beteiligt. Es ergeben sich für sie keine finanziellen Auswirkungen. Die Kantone wirken am Vollzug des StG nicht mit. Für sie haben die vorgeschlagenen Änderungen daher auch keine personellen Auswirkungen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aus Sicht der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz stellt die Umsatzabgabebefreiung für Finanzintermediäre, die hauptsächlich für den Fiskus die Quellensteuern erheben und abführen, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Banken in der Schweiz dar. Als Abgabepflichtige konnten sie bis anhin die geschuldeten Abgaben auf die Gegenparteien überwälzen. Bei Geschäften, bei denen sie im Wettbewerb um ausländische Kundinnen und Kunden stehen, ist dies jedoch ein komparativer Nachteil. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19a StG wird daher die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Banken und Finanzgesellschaften in der Schweiz verbessern. Es soll zudem verhindert werden, dass die Banken in der Schweiz sowohl das Vermögensverwaltungsgeschäft als auch die Arbeitsplätze der von ihnen beschäftigten Wertschriftenhändlerinnen und -händler vermehrt auf ihre ausländischen Niederlassungen auslagern und dass die ausländische Konkurrenz ihre Marktanteile wegen der Umsatzabgabe vergrössern kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und
zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201615 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201616 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempel-
15 BBl 2016 1105 16 BBl 2016 5183
abgaben erfolgt in Umsetzung der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Abate (13.4253) «Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten».
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Die vorgeschlagene Änderung zur subjektiven Steuerbefreiung von zum Zweck der Steuersicherung zwischengeschalteten Organisationen stimmt mit den vom Bundesrat am 20. Oktober 2016 verabschiedeten strategischen Stossrichtungen der Finanzmarktpolitik17 überein, indem sie die Wettbewerbsbedingungen für den Schweizer Finanzplatz verbessert.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Der Bund benötigt eine explizite Verfassungsgrundlage, um Steuern erheben zu können. Die Bundeskompetenz zur Erhebung einer Stempelabgabe auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs ist in Artikel 132 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)18 verankert. Artikel 127 Absatz 1 BV verlangt hinsichtlich der Besteuerung, dass die dem Steuersystem zugrunde liegenden Grundsätze, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuerobjekt und die Steuerbemessung, in einem Gesetz (im Sinne eines formellen Gesetzes) zu regeln sind. Indem der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung im StG selber – und somit auf Gesetzesstufe – verankert, wird Artikel 127 Absatz 1 BV Rechnung getragen. Die Ausnahme ist insofern sachlich begründet, als die Vermögensverwaltung, bei der aus rein fiskalischen Gründen eine Organisation zwischengeschaltet wird, gleich behandelt wird wie die Vermögensverwaltung, bei der die Kundin oder der Kunde der inländischen Bank die Wertschriftengeschäfte direkt in Auftrag gibt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.
17 Der Bericht des Bundesrates «Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz» ist abrufbar unter: www.sif.admin.ch > Themen > Finanzmarktpolitik. 18 SR 101