BBl 2018 3009
Bundesgesetz über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (Entwurf)
Vorlage 2 Bundesgesetz Entwurf über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 20181, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20102
Art. 74 Abs. 1 Bst. a und h 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: a. Aufgehoben h. Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 19833 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 28 Abs. 2 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht. BG BBl 2018
3 Bundesgesetz vom 4. Dezember 19474 über den Bundeszivilprozess
Ingress gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Bundesverfassung5,
Art. 42 Abs. 1 Bst. abis 1 Wer vorsätzlich die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
6 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 200311
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 3 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 69–72 des Strafgesetzbuchs12 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. …
7 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199613
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. …
8 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199614
Art. 38 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. …
11 SR 444.1 12 SR 311.0 13 SR 641.51 14 SR 641.61
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9 Bundesgesetz vom 28. September 192315 über das Schiffsregister
Ingress gestützt auf die Artikel 87 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung16,
Art. 63 B. Strafen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, I. Verletzung der wer: Rechte Dritter a. zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff anmeldet, das schon in einem in- oder ausländischen Register registriert ist, und diese Tatsache der Registrierung dem Schiffsregisterführer verschweigt; b. im Ausland an einem Schiff, das in der Schweiz registriert ist, vertragliche Pfandrechte oder Nutzniessungen bestellt oder persönliche Rechte vormerken lässt, durch welche die Rechtsstellung der im schweizerischen Register eingetragenen Berechtigten beeinträchtigt wird. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 64 II. Betreibungs- Der Schiffseigentümer oder Schiffsführer, der die ihm vom Betrei- und Konkursvergehen bungs- oder Konkursamt oder von der Konkursverwaltung erteilten Weisungen nicht befolgt, insbesondere das Schiff nach gestelltem Verlangen nicht zur Verfügung hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
10 Heimarbeitsgesetz vom 20. März 198117
Ingress gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung18,
Art. 12 Strafen 1 Wer vorsätzlich einer Vorschrift dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
15 SR 747.11 16 SR 101 17 SR 822.31 18 SR 101
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2 In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 20 000 Franken erkannt werden.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
11. Bundesgesetz vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ingress gestützt auf Artikel 112 der Bundesverfassung20,
Art. 75 Übertretungen Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs21 vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht; c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Art. 76 Vergehen Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs22 vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht; c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet; d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52c und 52e in grober Weise verletzt;
19 SR 831.40 20 SR 101 21 SR 311.0 22 SR 311.0
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f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt; g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.
12 Jagdgesetz vom 20. Juni 198623
Art. 20 Abs. 1 und 1bis 1 Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn: a. der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und b. die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht. 1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs24 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.
Art. 22 Abs. 1 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.
13 Bundesgesetz vom 21. Juni 199125 über die Fischerei
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:
Art. 19 Abs. 1 und 1bis 1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann das Gericht dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten, sofern die Gefahr besteht, dass der Täter weitere solche Taten begeht.
23 SR 922.0 24 SR 311.0 25 SR 923.0
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1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs26 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.
14 Bundesgesetz vom 8. Juni 192327 betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten
Ingress gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung28,
Art. 38 Abs. 1 1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Busse bestraft.
Art. 42 II. Gewerbs- Mit Busse wird bestraft, wer: mässige Wetten a. verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet; b. ein solches Unternehmen betreibt.
Art. 44 2. Rückfall Macht sich jemand, der wegen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz bestraft wurde, innerhalb dreier Jahre nach Rechtskraft des Urteils einer neuen Widerhandlung gegen dieses Gesetz schuldig, so kann das Gericht die angedrohte Strafe bis auf das Doppelte erhöhen.
15 Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193329
Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung30,
Art. 44 Abs. 1 und 2 (Rest betrifft nur den französischen Text) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
26 SR 311.0 27 SR 935.51 28 SR 101 29 SR 941.31 30 SR 101
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a. unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft; b. Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.
Art. 45 Abs. 1 (Rest betrifft nur den französischen Text) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel, Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht; b. solche Zeichen verwendet; c. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt.
Art. 46 Abs. 1 (Rest betrifft nur den französischen Text) 1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 47 Abs. 1 (Rest betrifft nur den französischen Text) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt; b. Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt; c. unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet; d. Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf
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denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist.
Art. 53 Aufgehoben
16 Sprengstoffgesetz vom 25. März 197731
Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 118 Absatz 2 Buchstabe a, 173 Absatz 2 und 178 Absatz 3 der Bundesverfassung32,
Art. 37 Unbefugter Verkehr
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet; b. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind; c. eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
Art. 38 Andere Widerhandlungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17–26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet; b. die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt; c. in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
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17 Bundesgesetz vom 25. Juni 198233 über aussenwirtschaftliche
Massnahmen
Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 101 und 133 der Bundesverfassung34,
Art. 7 Abs. 1 und 5 zweiter Satz 1 Wer vorsätzlich den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. 5 … Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungserzeugnissen und ähnliche Handlungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androhen.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
33 SR 946.201 34 SR 101