BBl 2018 4529
Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes
18.060
Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes
vom 27. Juni 2018
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Güterkontrollgesetzes.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Ausgangslage
Am 13. Mai 2015 hat der Bundesrat die Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM; SR 946.202.3) erlassen. Zweck der Verordnung ist, Bewilligungen verweigern zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die auszuführenden oder zu vermittelnden Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression missbraucht werden. Als verfassungsunmittelbare Verordnung ist sie auf vier Jahre befristet.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 20165 zur Legislaturplanung 2015– 2019 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage steht nicht im direkten Verhältnis zu einer der Strategien des Bundesrates.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Ausfuhrkontrolle der Schweiz wird auf Bundesebene geregelt. Kantone sind von der Vorlage daher nicht betroffen. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, wie sie mit der Änderung des GKG vorgesehen ist, ist mit dem Legalitätsprinzip vereinbar und verhältnismässig.
5 BBl 2016 1105, hier 1227
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Als Partnerstaat der internationalen Exportkontrollregime hat sich die Schweiz politisch verpflichtet, die durch diese Regime gelisteten Güter bei der Ausfuhr zu kontrollieren. In ihrem Entscheid, die Ausfuhr von Gütern im Einzelfall zu bewilligen oder abzulehnen, ist die Schweiz nicht an Vorgaben gebunden.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Vorlage besteht aus einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat.