BBl 2019 5889
Botschaft zur Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes
19.045
Botschaft zur Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes
vom 14. August 2019
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes.
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgende Motion abzuschreiben: 2016 M 16.3009 E-Vignette (S 15.3.16, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR; N 15.6.16)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. August 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Das Abgabesystem für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll mit einer elektronischen Alternative ergänzt werden. Die Akzeptanz für eine rein elektronische Abgabeerhebung ist nicht gegeben; daher sollen die Nutzerinnen und Nutzer der Nationalstrassen zwischen der bisherigen Klebevignette und einer neuen elektronischen Vignette (E-Vignette) wählen können.
Ausgangslage
Die Nationalstrassenabgabe wird seit 1985 in Form einer Klebevignette erhoben. Diese Erhebungsform hat sich bewährt und ist den Nutzerinnen und Nutzern vertraut. Diverse Länder haben bereits elektronische Vignetten eingeführt oder beabsichtigen, solche in naher Zukunft einzuführen. Der Bundesrat hat die Einführung einer elektronischen Autobahnvignette in seiner Legislaturplanung 2015–2019 zum Ziel erklärt. Mit der Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats vom 18. Februar 2016 (16.3009 «E-Vignette») wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Die Resultate der durchgeführten Vernehmlassung zeigten eine grosse Diskrepanz zwischen Befürwortern und Gegnern der Vorlage. Am 15. Juni 2018 reichte Nationalrat Candinas eine Motion ein (18.3701 «Freiwillige digitale Vignette»), welche verlangt, dass die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen entweder mit der herkömmlichen Klebevignette oder einer neuen elektronischen Vignette entrichtet werden kann. Am 21. November 2018 führte der Bundesrat eine Aussprache über das weitere Vorgehen. Dabei hat er sich für die Einführung einer freiwilligen E-Vignette und damit zur Umsetzung der Motion 18.3701 ausgesprochen. Die Motion wurde vom Nationalrat am 13. März 2019 angenommen. Im Ständerat ist die Behandlung noch ausstehend.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 5.1 Allgemeine Erläuterungen Die heutige Grundstruktur des Erlasses kann weitestgehend beibehalten werden. Sowohl das NSAG als auch die Ausführungsbestimmungen müssen jedoch überall dort ergänzt werden, wo bisher nur von der Klebevignette gesprochen wurde. Je nach gewählter Erhebungsform – Klebevignette oder elektronische Vignette – erfolgt die Bindung zum Abgabeobjekt unterschiedlich: entweder durch das Anbringen der Klebevignette ans Fahrzeug oder durch die Registrierung des Kontrollschildes. Weil für die E-Vignette Daten erfasst werden, müssen zudem neu Bestimmungen über das hierfür erforderliche Informationssystem und den Datenschutz ins NSAG aufgenommen werden.
5.2 Die Bestimmungen im Einzelnen
Art. 2 und 3 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. Der Begriff in Klammern («abgabepflichtige Nationalstrassen») wird durch den Begriff «Nationalstrassen I und II» ersetzt.
Art. 6a, 7 und 7a Die Abgabe kann in Zukunft wahlweise mit dem Kauf einer Klebevignette oder mit der Registrierung des Kontrollschildes – der sogenannten E-Vignette – entrichtet werden. Die Klebevignette ist fahrzeugbezogen. Um gültig zu sein, muss sie direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden, und sie darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. Nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebte oder vom Fahrzeug entfernte Vignetten sind ungültig.
E-Vignetten sind ausschliesslich für das im Informationssystem der EZV registrierte Kontrollschild gültig. Im Gegensatz zur Klebevignette gilt die E-Vignette somit für alle Fahrzeuge, welche mit dem gleichen Wechselschild verkehren dürfen.
Art. 7b Die Information, ob für ein Fahrzeug eine gültige Berechtigung zur Benützung der Nationalstrassen I und II besteht, soll grundsätzlich öffentlich über das Informationssystem abrufbar sein. Die Person, die das Kontrollschild registriert, kann bei der Registrierung jedoch angeben, dass diese Information nicht öffentlich abrufbar sein soll. Dies soll mit einem entsprechenden Auswahlfeld bei der Registrierung sichergestellt werden. Mit dem öffentlichen System soll prüfbar gemacht werden, ob für ein bestimmtes Fahrzeug die Abgabe bereits entrichtet wurde oder nicht. Diese Information ist wichtig für alle Nutzerinnen und Nutzer von Miet- und Car-Sharing- Fahrzeugen oder in Fällen, in denen die Fahrzeuge – wie dies im Ausland oft die Regel ist – zusammen mit dem zugeteilten Kontrollschild die Hand ändern.
Art. 8 Abs. 2 Die Gültigkeitsdauer von einem Kalenderjahr bleibt unverändert. Sie ist für Klebevignetten und E-Vignette identisch. Die Vignetten sind wie bis anhin vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.
Art. 9 und 9a Für die Abgabeerhebung mittels E-Vignette ist ausschliesslich die EZV zuständig. Sie ist verantwortlich für die Entwicklung, den Betrieb und den Unterhalt des Informationssystems. Die Klebevignette wird ebenfalls wie bis anhin durch die EZV herausgegeben. Um Staus zu verhindern, wird sie diese bis auf Weiteres weiterhin an den Autobahngrenzübergängen verkaufen. Im Inland sind unverändert die Kantone für die Organisation des Verkaufs der Klebevignette zuständig.
Art. 10 Abs. 1 Artikel 10 Absatz 1 muss angepasst werden, da der Titel des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, auf das in Artikel 10 Absatz 1 verwiesen wird, auf den 1. Januar 2018 geändert wurde. Der Titel lautet neu: Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel.
Art. 11 Wie bis anhin sollen Kontrollen durch die EZV an der Grenze auf Autobahnzollstellen und im Landesinnern durch die Polizei durchgeführt werden. Neu soll die Zollverwaltung explizit auch im Grenzraum, wie er in Artikel 3 Absatz 5 des Zollgeset-
zes vom 18. März 20058 definiert ist, Kontrollen durchführen können. Dies erlaubt auch Kontrollen auf grenznahen Ein- und Ausfahrten sowie Rast- und Parkplätzen. Diese Ausdehnung des Kontrollbereichs drängt sich einerseits auf, da Zollkontrollen aus einsatztaktischen Gründen häufig nicht direkt an der Grenze, sondern im grenznahen Raum durchgeführt werden und bei dieser Gelegenheit gleichzeitig überprüft werden kann, ob die Nationalstrassenabgabe entrichtet wurde, und andererseits, da es nicht mehr möglich ist, solche Kontrollen systematisch bei der Einfahrt zu machen (vgl. Ziff. 4.1.3). Mit dieser Tatsache und dem höheren Kontrollaufwand für die E-Vignette wird es notwendig, alle vorhandenen Synergien noch besser zu nutzen. Neu wird zudem die Grundlage für den Betrieb von Anlagen für automatisierte Kontrollen geschaffen. Diese sollen einerseits von der EZV und andererseits auch von den Kantonen eingesetzt werden dürfen. Diese Grundlage ist nötig, um einfache, mobile Kameras z. B. auf Stativen einzusetzen. Solche Kameras können die Kontrollorgane unterstützen und ihnen Fahrzeuge, für welche die Abgabe nicht entrichtet worden ist, optisch und akustisch anzeigen. Unter Umständen könnte diese Grundlage aber auch nötig sein, um bei einem allfälligen massiv steigenden Missbrauch rasch reagieren und mit stationären Kontrollanlagen die Kontrollquote entsprechend erhöhen zu können. Dabei könnte allenfalls auch der Vollzug zumindest teilweise automatisiert werden. Sowohl einfache Kameras als auch stationäre Kontrollanlagen sollen aber keine Aufzeichnung von Fahrstrecken ermöglichen, da die Kontrolldaten bei registrierten Kontrollschildern in jedem Fall umgehend vernichtet werden (vgl. Ziff. 7.6).
5a. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe Dem Datenschutz und der Datensicherheit kommt überall dort besondere Bedeutung zu, wo erhobene Daten Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Eine Person gilt als bestimmt, wenn sich aus den Angaben ergibt, dass sie sich auf diese Person und nur auf diese beziehen. Bestimmbar ist die Person auch, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, d. h. aus dem Kontext einer Information aber auf sie geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kann z. B. über das Fahrzeug auf dessen Halter oder Halterin geschlossen werden, nicht aber auf den Fahrer oder die Fahrerin. Die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Details im Umgang mit den erhobenen oder zu beschaffenden Daten. Grundsätzlich werden bei Erlassen, die die Zollverwaltung vollzieht, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 20179 in einem separaten Anhang geregelt. Für den vorliegenden Erlass kommt indessen auch der Vollzug durch Dritte in Betracht. Daher sind die Datenschutzbestimmungen detaillierter gestaltet.
8 SR 631.0 9 SR 631.061
Art. 12a und 12b Diese Artikel definieren den Zweck und den Inhalt des Informationssystems, das für die Erhebung der Abgabe mittels elektronischer Registrierung des Kontrollschildes erforderlich ist, und ermächtigen die EZV, dieses zu betreiben und die darin enthaltenen Personendaten, sofern notwendig, zu bearbeiten. Für den Erwerb der E-Vignette muss die Nutzerin oder der Nutzer das Kontrollschild des Fahrzeuges, eine E-Mail-Adresse für die Zustellung einer Bestätigung und die Daten der Kredit- oder Debit-Karte im Informationssystem eingeben. Zudem wird das Kaufdatum festgehalten, das bei Kontrollen zur Prüfung der Gültigkeit dient. Die EZV muss diese Daten zur Bereinigung allfälliger Falscheingaben und gegebenenfalls für Mutationen bei einem Wechsel des Kontrollschildes in Folge Diebstahls oder Verlust des Kontrollschildes bearbeiten können. Sollte in Zukunft zur Bekämpfung eines gestiegenen Missbrauchs der Einsatz von Anlagen für automatisierte Kontrollen unumgänglich sein (vgl. Ziff. 4.1.3), so wird das Informationssystem auch Daten zu Widerhandlungen enthalten, die als besonders schützenswert gelten. Widerhandlungen, die mit einer solchen Anlage festgestellt werden, werden nicht sofort, sondern im Nachhinein geahndet. Sobald die auf dem Postweg zugestellten Bussen bezahlt sind, muss die Widerhandlung im System als erledigt gekennzeichnet werden. Ebenso müssen Fehlerfassungen gelöscht werden können. Aus diesem Grund soll die EZV auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten dürfen.
Art. 12c Falls Fahrzeuge bei der Kontrolle nicht angehalten werden können, sind die Kontrollorgane für die Ahndung von Widerhandlungen auf Fahrzeughalterdaten angewiesen. Für schweizerische Fahrzeuge benötigen sie den Zugriff auf das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamtes für Strassen. Dazu wird mit der vorliegenden Revision des NSAG eine entsprechende Grundlage geschaffen, indem die Artikel 89e Buchstabe k und 89g Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195810 angepasst werden.
Art. 12d Schnittstellen Das Informationssystem zur Erhebung der Nationalstrassenabgabe soll zur Sicherstellung der Abgabenerhebung mit den dafür notwendigen internen und externen Informationssystemen verbunden werden können.
Art. 12e Artikel 12e ermächtigt die EZV, den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie allenfalls in ihrem Auftrag arbeitenden Dritten Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren bekannt zu geben. Damit diese ihre Kontrollaufgaben sowie die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen wahrnehmen können, müssen sie prüfen können, ob für Fahrzeuge, die über keine
10 SR 741.01
Klebevignette verfügen, das Kontrollschild registriert und damit die Abgabe entrichtet worden ist.
Art. 12f Erhobene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, notwendig ist. Diese Vorschrift verpflichtet insbesondere die Kontrollbehörden, Daten sofort zu vernichten, wenn festgestellt wird, dass für das kontrollierte Fahrzeug die Abgabe ordnungsgemäss entrichtet worden ist. Sie gilt ebenso für die Daten des Informationssystems, wenn die Gültigkeit der erworbenen E-Vignette abgelaufen ist.
Art 12g Artikel 12g ermächtigt die mit dem Vollzug des NSAG betrauten Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe und dazu, bei der Polizei und bei den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone werden verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellte Widerhandlungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Art 12h Verjährung Die Verjährungsfrist wird so festgelegt, dass die Abgabeforderung innerhalb eines Jahres verjährt, wenn kein Strafverfahren durchgeführt werden kann.
Art. 13 Abs. 1 und 1bis Mit dem Einspracheverfahren ist sichergestellt, dass allfällige automatisierte Entscheidungen nicht direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können, ohne dass das rechtliche Gehör vor der EZV gewährt worden ist.
Art. 14 Abs. 1 Artikel 14 wird verständlicher formuliert. Strafbar macht sich ganz grundsätzlich, wer ohne Bezahlung der Abgabe – d. h. ohne gültige Klebevignette oder ohne E-Vignette – vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine Nationalstrasse erster oder zweiter Klasse nach dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 196011 über das Nationalstrassennetz benützt.
Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Der Verweis auf Artikel 11 muss angepasst werden, da dieser gemäss vorliegendem Entwurf neu mehrere Absätze hat.
Art. 18 Abs. 1 und 3 In den Ausführungsbestimmungen werden insbesondere das Anbringen der Klebevignette sowie allfällige Übertragungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem Kontrollschildwechsel bei vorhandener E-Vignette geregelt. Im Gegensatz zu heute soll die Strafkompetenz einzig bei der EZV und der kantonalen Polizei verbleiben. Eine diesbezügliche Auslagerung an Dritte ist nicht mehr vorgesehen.
Art. 19a Abschaffung der Klebevignette Der logistische Aufwand für den Vertrieb der Klebevignette ist hoch und rechtfertigt sich nur solange ein genügend grosser Bedarf vorhanden ist. Fällt der Anteil der Klebevignette gemessen am Gesamtabsatz unter 10 Prozent, so soll der Vertrieb eingestellt werden. Der Bundesrat legt den Zeitpunkt der Abschaffung fest und erhält die Kompetenz, die für die Umsetzung der Abschaffung erforderlichen Änderungen des NSAG (vgl. Ziffer III Abs. 3 und Anhang des Entwurfs) auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen (vgl. Ziff. 4.1.4).
5.3 Änderung des Strassenverkehrsgesetzes
Art. 89e und 89g Der Datenaustausch für den Vollzug der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe erfolgte bislang mit den kantonalen Strassenverkehrsämtern und neuerdings direkt mit dem IVZ. Falls Fahrzeuge bei der Kontrolle der Nationalstrassenabgabe nicht angehalten werden können, sind die Kontrollorgane für die Ahndung von Widerhandlungen auf Fahrzeughalterdaten angewiesen. Für schweizerische Fahrzeuge benötigen sie den Zugriff auf das IVZ des Bundesamtes für Strassen. Artikel 89e Buchstaben b und k sowie Artikel 89g Absatz 6 sind daher entsprechend zu ergänzen.
5.4 Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes
gemäss Anhang Für die Erläuterung der Änderung des NSAG gemäss Anhang wird auf die Ziffer 4.1.4 verwiesen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen Investitionskosten Die Investitionskosten werden bei dem vorgeschlagenen dualen System deutlich günstiger als bei einem reinen E-Vignettensystem. Es ist mit Investitionskosten von schätzungsweise 4–5 Millionen auszugehen. Dies ist möglich, weil auf den Aufbau einer grossflächigen Kontrollinfrastruktur, wie sie für die reine E-Vignette geplant war, verzichtet wird. Notwendig sind lediglich eine Registrierungs-App, welche grundsätzlich die gleichen Funktionalitäten bieten muss, wie die von der Zollverwaltung entwickelte und seit Mai 2019 zur Verfügung stehende App «Via», womit ausländische Fahrzeughalter die pauschale Schwerverkehrsabgabe für ihre schweren Wohnmobile und Gesellschaftswagen entrichten können. Die Kosten für die EZV-App «Via» beliefen sich auf rund eine halbe Million Franken. Hinzu kommt eine webbasierte Registrierungslösung, welche es den Abgabepflichtigen ermöglicht, die E-Vignette am PC zu erwerben oder z. B. für Garagen usw., wenn sie die Registrierung als Kundendienst anbieten wollen. Im Weiteren ist die Beschaffung von ca. einem Dutzend mobilen Kontrollkameras auf Stativ, welche die Kontrollteams auf dem Anhalteplatz unterstützen sollen (je ca. 50 000 Franken), beabsichtigt. Die Investitionskosten werden – wie die Betriebskosten – aus dem Ertrag der Nationalstrassenabgabe finanziert (vgl. Art. 19 NSAG).
Betriebskosten Die Betriebskosten werden trotz zweier parallellaufender Systeme bereits bei der Einführung der elektronischen Vignette nach heutigen Einschätzungen tiefer sein, als bei der reinen Klebevignette. Möglich wird dies durch den konsequenten Verzicht auf den Klebevignettenverkauf im Ausland (20 %). Im Inland dürften in der Anfangsphase von den 6,5 Millionen verkauften Vignetten schätzungsweise ein Drittel als E-Vignetten verkauft werden, was weitere gut 20 Prozent ausmachen würde. Insgesamt dürfte in der Anfangsphase ein E-Vignettenanteil von rund 40–50 Prozent erwartet werden, was die Vertriebskosten jährlich um rund 19 Millionen Franken senken würde. Die zusätzlichen bei der EZV anfallende Betriebskosten der elektronischen Vignette werden demgegenüber auf rund 3 Millionen Franken geschätzt. Bei einem steigenden Anteil von elektronischen Vignetten dürften die Betriebskosten, insbesondere die Vertriebsentschädigungen, weiter sinken. Vorbehalten bleiben allfällige Mehraufwände für Kontrollen bei einem starken Anstieg der Missbrauchsquote.
Mindereinnahmen Fahrzeuge mit Wechselschildern, werden zukünftig nur noch eine einzige E-Vignette benötigen. Dies könnte zu Mindereinnahmen in der Höhe von maximal 17,2 Millionen Franken pro Jahr führen. In der Praxis dürften diese Mindereinnahmen jedoch deutlich tiefer ausfallen (geschätzt 50 %), weil davon auszugehen ist, dass schon heute nicht alle Fahrzeuge mit Wechselkontrollschildern mit einer Vignette ausgerüstet sind. Unbedingt zu verhindern gilt es hingegen, dass eine anstei-
gende Missbrauchsquote zu grösseren Mindereinnahmen führt, auch wenn dies realistischerweise zumindest vorübergehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Auswirkungen auf die Finanzierung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) Der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe (Bruttoertrag abzüglich Investitions- und Betriebskosten) wird vollumfänglich in den NAF eingelegt. Die tieferen Betriebskosten einerseits und die zu erwartenden Mindererträge im Zusammenhang mit den Wechselschildern andererseits werden sich bei der Einführung der elektronischen Vignette nach aktuellen Einschätzungen praktisch ausgleichen. Der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe wird sich deshalb kaum verändern. Demzufolge sind aus heutiger Sicht keine negativen Auswirkungen auf die Finanzierung des NAF zu erwarten.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Die geplante Systemänderung wird im Ergebnis keine personellen Auswirkungen mit sich bringen. Der Betrieb von zwei parallelen Systemen verursacht zwar per se etwas mehr Aufwand, dieser Mehraufwand kann jedoch durch den Wegfall des personellen Aufwands für den Auslandvertrieb der Klebevignette kompensiert werden.
6.1.3 Auswirkungen auf DaziT
Das Transformationsprogramm «DaziT» – der Begriff setzt sich zusammen aus «Dazi», dem rätoromanischen Wort für Zoll, und dem Anfangsbuchstaben des Worts «Transformation» – hat die Modernisierung und die Digitalisierung der EZV zum Ziel. Die Zoll- und Abgabenerhebungsprozesse werden vereinfacht, harmonisiert und durchgehend digitalisiert. Die geplanten Änderungen stehen deshalb voll und ganz im Einklang mit DaziT. Die Grundanforderungen an eine E-Vignetten-App zur Registrierung des Kontrollschildes sind identisch mit denjenigen an die EZV-App «Via», welche seit Mai 2019 für die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe bei ausländische Fahrzeugen zur Verfügung steht. Die E-Vignette kann mit einer eigenständigen App oder durch eine Ergänzung der EZV-App «Via» kostengünstig realisiert werden. Sollte mittelfristig eine weitergehende Kontrollinfrastruktur aufgebaut werden müssen, wären die Auswirkungen noch im Detail zu prüfen. Die Vorlage steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der vom Bundesrat am 10. April 2019 gutgeheissenen Weiterentwicklung der EZV.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiet Durch den Rückgang des Klebevignettenverkaufs im Inland vermindern sich auch die Einnahmen der Kantone aus den wegfallenden Vertriebsentschädigungen. Sollte der Betrieb der Klebevignette einmal ganz eingestellt werden, entfielen sie ganz, allerdings auch die dadurch den Kantonen entstehenden Aufwände. Aktuell werden im Inland rund 6,5 Millionen Vignetten verkauft. Daraus erhalten die Kantone eine anteilmässige Vertriebsentschädigung von 7,4 Millionen Franken. Nachdem die Kontrollen im Inland weiterhin durch die kantonalen Polizeikorps erfolgen sollen, ergibt sich diesbezüglich keine Änderungen. Die Busseneinnahmen aus den Kontrollen der kantonalen Polizeikorps verbleiben bei den Kantonen. Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vertriebsentschädigung für die gesamte Vertriebskette beträgt 4 Franken je verkaufte Vignette (10 %). Dieser Betrag verteilt sich unter allen Partizipierenden der jeweiligen Vertriebskette. Für den Vertrieb der Vignette im Inland sind die Kantone zuständig, welche die asa mit der Organisation des Verkaufs beauftragt haben. Die asa ihrerseits vertreibt die Vignetten über die Schweizer Post und die ESA (Einkaufsorganisation des Schweizerischen Auto- und Motorfahrzeuggewerbes). Die Post verkauft die Vignetten in ihren eigenen Poststellen und Postagenturen, die ESA beliefert das Automobilgewerbe (Garagen und Tankstellen) mit Vignetten. Durch den Rückgang des Klebevignettenverkaufs reduzieren sich bei allen Beteiligten die Aufwände für den Vertrieb, aber auch die Einnahmen aus der Vertriebsentschädigung. Bei einem Anteil von rund 20 Prozent verlieren die inländischen Vertriebspartner bereits im ersten Jahr rund 8 Millionen Franken, was sich sukzessive auf rund 26 Millionen Franken erhöhen wird. Der Vertrieb im Ausland erfolgt heute über den «Vignettenpool» der beiden Automobilclubs der Schweiz ACS und TCS. Durch eine Einstellung des Vertriebs der Klebevignette entgehen den beiden Organisationen die daraus resultierenden Vertriebsentschädigungen von rund 8 Millionen Franken, welche sie sich mit ihren ausländischen Vertriebspartnern teilen. An den Autobahnzollstellen erfolgt der Vignettenverkauf zum grössten Teil über externes Verkaufspersonal. Ein Rückgang des Klebevignettenverkaufs an der Grenze hat entsprechende Konsequenzen für die Firma. Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft dürften insgesamt dennoch marginal ausfallen. Für die grossen, umsatzstarken Verkaufsstellen dürfte ein Umsatzrückgang zwar spürbar sein, für kleinere Automobilwerkstätten ist hingegen das Vignettengeschäft wenig rentabel und wird heute häufig nur als Kundendienstleistung betrieben.
Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass es den Verkaufsstellen in Zukunft freisteht, ihren Kunden die Registrierung der elektronischen Vignette als Dienstleistung gegen eine entsprechende Gebühr anzubieten. Eine Entlastung ergibt sich hingegen für Fahrzeughalter und -halterinnen, welche mehrere Fahrzeuge mit Wechselkontrollschildern verwenden.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Auf die Gesellschaft sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Die Abgabehöhe bleibt für die Abgabepflichtigen gleich hoch. Ganz allgemein stellt die elektronische Vignette eine administrative Entlastung dar, weil sie bequem online und von zu Hause aus erworben werden kann.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Klebevignette wird auf eine Selbstklebefolie aus Polyvinylchlorid (PVC) gedruckt. PVC ist als Werkstoff nicht unbedenklich. Die darin enthaltenden Weichmacher und die bei einer unsachgemässen Entsorgung anfallenden Chlorwasserstoffe sind für Mensch und Umwelt schädlich. Eine Verringerung des Anteils Klebevignetten wirkt sich somit positiv auf die Umwelt aus. Ein weiterer positiver Aspekt besteht allenfalls auch darin, dass die E-Vignette von zu Hause aus über das Internet erworben werden kann und hierfür keine Fahrt zur nächsten Verkaufsstelle mehr erforderlich sein wird.
6.6 Andere Auswirkungen
Auswirkungen in anderen Bereichen sind nicht erkennbar.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 85a der Bundesverfassung12, der dem Bund die Kompetenz erteilt, eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrasse durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, zu erheben.
12 SR 101
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Durch die Vorlage werden keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz tangiert. Entgegen der Meinung der EU gilt dies auch für das Landverkehrsabkommen (vgl. Ziff. 3).
7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite/Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
7.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz werden eingehalten. Die Aufgabenverteilung gewährleistet eine einheitliche Regelung. An der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich grundsätzlich nichts. Es macht Sinn, dass die Aufwendungen der Kantone für ihre Tätigkeiten im Bereich des Inlandvertriebs weiterhin mittels den vorgesehenen Vertriebsentschädigungen abgegolten werden. Für die Entschädigung ihrer Kontrolltätigkeiten verbleiben die Busseneinnahmen bei den Kantonen.
7.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der logistische Aufwand für den Vertrieb der Klebevignette ist gross und rechtfertigt sich nur, solange ein genügend grosser Bedarf vorhanden ist. Der Bundesrat schlägt eine Untergrenze für den Anteil der Klebevignetten gemessen am Gesamtabsatz von 10 Prozent vor. Unterschreitet der Absatz diese Schwelle, so soll der Vertrieb ganz eingestellt werden. Der Bundesrat soll aber die Kompetenz erhalten, den genauen Zeitpunkt und das Vorgehen festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt soll das Gesetz so bereinigt werden, dass die Bestimmungen zur Klebevignette entfernt werden.
7.6 Datenschutz
Beim Erwerb der E-Vignette werden das Registrierungsdatum und das Kontrollschild jener Fahrzeuge erfasst, die zur Benützung der Nationalstrassen berechtigt sind. Die Kontrollbehörden müssen auf diese Daten zugreifen und sie nötigenfalls bearbeiten und bei fehlerhaften Eingaben korrigieren können.
Die zur Sicherung der Nationalstrassenabgabe durchgeführten Kontrollen erfolgen bei der Klebevignette wie bis anhin visuell. Bei Fahrzeugen mit E-Vignette erfolgen die Kontrollen über die in der Registrierungs-App abgelegte Kaufquittung oder über eine elektronische Abfrage der registrierten Kontrollschilder entweder über ein mobiles, stationäres oder semistationäres Abfragegerät. Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie der Ausführungsverordnung werden wie bei bestehenden ähnlichen Systemen eingehalten. Daten werden nur solange aufbewahrt, wie es für den vorgesehenen Zweck notwendig ist und insbesondere werden Kontrolldaten unmittelbar vernichtet, wenn festgestellt wird, dass die Abgabe für das kontrollierte Fahrzeug entrichtet worden ist. Bei der E-Vignette können weder über den Registrierungsvorgang noch durch die geplanten Kontrollen Fahrstrecken aufgezeichnet und ausgewertet werden. Für die Aufzeichnung von Fahrstrecken wäre ein dichtes, flächendeckendes Kontrollsystem mit Hunderten von Kameras notwendig. Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Durchführung von Kontrollen oder für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen nötig ist; ebenfalls zulässig ist die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe zwischen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden.