BBl 2019 8135
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
19.075
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
vom 20. November 2019
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) sorgt dafür, dass die internationalen Standards hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf internationaler Ebene eingehalten und in einheitlicher Weise umgesetzt werden. Damit sollen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, was dem schweizerischen Finanzplatz entgegenkommt. Gegenüber Staaten, die die internationalen Vorgaben nicht vollumfänglich umsetzen, spricht das Global Forum Empfehlungen aus. Betroffene Staaten sind angehalten, diese Empfehlungen umzusetzen. Im Rahmen einer Vorprüfung der rechtlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) hat das Global Forum 2018 Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Ziel dieser Vorlage ist es, die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Ausgangslage
Die Schweiz setzt den globalen AIA-Standard seit dem 1. Januar 2017 um. Seit diesem Zeitpunkt sammeln die meldenden schweizerischen Finanzinstitute die zu übermittelnden Informationen über ihre Kundinnen und Kunden, sofern diese in einem AIA-Partnerstaat der Schweiz steuerlich ansässig sind. Diese Informationen werden einmal jährlich an die zuständige Behörde im Partnerstaat übermittelt. Der erste Austausch mit 36 Partnerstaaten erfolgte im Herbst 2018. Wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen überprüft das Global Forum die innerstaatliche Umsetzung des AIA-Standards mittels Länderüberprüfungen (Peer Reviews). Die Länderüberprüfungen betreffend den AIA beginnen 2020. Um die Integrität des AIA-Standards von Beginn weg sicherzustellen, werden dessen zentrale Elemente seit 2017 in einem stufenweisen Verfahren vorgeprüft. Als erstes Element dieser stufenweisen Vorprüfung wird die Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft. Als zweites Element prüft das Global Forum, ob die Staaten den AIA-Standard in ihrem Landesrecht vollumfänglich umsetzen. Als drittes Element hat das Global Forum einen Prüfprozess bezüglich des Aufbaus eines angemessenen Netzes von AIA-Partnerstaaten entwickelt. Das vierte Element beschlägt die Bereitstellung der für das korrekte Funktionieren des AIA erforderlichen administrativen und informationstechnischen Ressourcen. Die Schweiz wurde bisher auf zwei der vier Elemente vorgeprüft. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit wurde 2017 beurteilt und für gut befunden. 2018 folgte die Evaluation der rechtlichen Grundlagen für den AIA. Dies sind das Bundesgesetz und die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG und AIAV). Auch die dazugehörige Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche für die Umsetzung in der Praxis wichtig ist, wurde in die Evaluation miteinbezogen. Ergebnis dieser Prüfung waren Klarstellungen zur Umsetzung der internationalen Vorgaben; diese Klarstellungen machen in den Schweizer Rechtsgrundlagen gewisse
Anpassungen erforderlich. Die Schweiz ist angehalten, dem Global Forum innerhalb von zwölf Monaten (d. h. bis Ende 2019) Bericht darüber zu erstatten, welche Massnahmen ergriffen werden, um die von ihm ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen. Die Prüfung in Bezug auf das dritte Element erfolgt laufend, das vierte Element wird ab 2019 geprüft. Nach Abschluss der stufenweisen Vorprüfung, d. h. ab 2020, wird das Global Forum im Rahmen der umfassenden Länderüberprüfung erste Benotungen vornehmen. In die Beurteilung des Global Forum wird einfliessen, ob Staaten, die in der stufenweisen Vorprüfung Empfehlungen erhalten haben, die erforderlichen Anpassungen vorgenommen haben. Ziel dieser Vorlage ist es, die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Damit unterstreicht die Schweiz ihre Bereitschaft, die internationalen Standards hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken umzusetzen.
5 Erläuterung zu einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 1 Bst. k und l und Art. 9 Abs. 1 Bst. d Der GMS und sein Kommentar enthalten verschiedene Schwellenwerte, die einerseits dazu führen können, dass ein Konto nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden muss oder vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Diese Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Mit der Übernahme des GMS ins Landesrecht wurden diese Beträge im AIAG und in der AIAV in Franken ausgewiesen. Sie entsprechen den Beträgen im GMS, da der Franken und der US-Dollar seit der Verabschiedung der AIA-Rechtsgrundlagen nahe beieinanderliegen. Ein Betrag von 1 Million US- Dollar im GMS wird im AIAG also mit 1 Million Franken aufgeführt. Der Bundesrat kann die Beträge in Franken anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern (Art. 12 Abs. 3 AIAG). Im Vordergrund stehen dabei Anpassungen aufgrund von Währungsschwankungen. Damit soll eine standardkonforme Umsetzung des AIA- Standards gewährleistet werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm wurde ein Mechanismus zur Überprüfung von Währungsschwankungen definiert, wonach die ESTV jeweils Ende Oktober eines Jahres per Stichtag 1. Januar des nächsten Kalenderjahres zur Umrechnung der US- Dollar-Beträge im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS in Franken-Beträge das Verhältnis zwischen US-Dollar und Franken festlegt. Die ESTV nimmt jeweils Ende Oktober eines Jahres eine Anpassung des geltenden Verhältnisses vor, wenn der geltende Umrechnungskurs zwischen US-Dollar und Schweizer Franken der ESTV, bezogen auf den Wert per Ende Oktober des laufenden Jahres, mehr als 10 Prozent vom Vorjahreskurs abweicht. Das Global Forum erachtet diesen Mechanismus als unklar und empfiehlt, die Beträge neu entsprechend dem Wortlaut des GMS in US-Dollar auszuweisen. Die Beträge in Franken sollen neu in US-Dollar ausgewiesen werden. Damit wird der Mechanismus zur Überprüfung von Währungsschwankungen obsolet und die Branche wendet ab Inkrafttreten der Änderung feste Beträge für die Berechnung der anwendbaren Schwellenwerte an.
Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, die damit der deutschen Fassung angepasst werden sollen.
Art. 3 Abs. 10 Nach Artikel 3 Absatz 10 gelten aufgrund von Artikel 712l Absatz 2 des Zivilgesetzbuches22 errichtete Stockwerkeigentümergemeinschaften als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil aufgrund der Ausgestaltung und Zweckgebundenheit solcher Fonds das Umgehungsrisiko als gering einge-
22 SR 210
stuft wurde. Aus den gleichen Gründen gelten diese Rechtsträger auch nach Anhang II des FATCA-Abkommens als nicht meldend. Das Global Forum beurteilt Artikel 3 Absatz 10 als obsolet. Seiner Ansicht nach qualifizieren Stockwerkeigentümergemeinschaften in keinem Fall als Finanzinstitute und sind deshalb gemäss GMS immer als NFE zu behandeln. Es empfiehlt der Schweiz, die Bestimmung aufzuheben. Artikel 3 Absatz 10 soll aufgehoben werden. Damit qualifizieren diese Stockwerkeigentümergemeinschaften, entsprechend der Empfehlung des Global Forum, ab Inkrafttreten der Änderung in jedem Fall als NFE. Die Aufhebung dieser Bestimmung hat keine Auswirkung auf die Praxis.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 Bst. a Als ausgenommene Konten nach dem anwendbaren Abkommen gelten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AIAG anerkannte Formen der Vorsorge, die gestützt auf Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198223 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) errichtet worden sind. Als solche gelten nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 198524 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der gebundenen Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und der gebundenen Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen um eine abschliessende Aufzählung der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 BVG handelt, soll Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AIAG formell angepasst werden. Die übrigen Änderungen betreffen nur den französischen und den italienischen Text, die damit der deutschen Fassung angepasst werden sollen.
Art. 5 Abs. 3 Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, die damit der deutschen Fassung angepasst werden sollen.
Art. 10 Abs. 1 erster Satz Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Beträge in US-Dollar hat die Bestimmung des für die Feststellung der Schwellenwerte relevanten Gesamtsaldos oder -werts auf Empfehlung des Global Forum ausschliesslich in US-Dollar zu erfolgen. Aus diesem Grund soll der Verweis in Artikel 10 Absatz 1 auf Artikel 12 Absatz 4 AIAG, der aufgrund der vorgeschlagenen Währungsanpassung gestrichen werden soll, durch den Begriff «US-Dollar» ersetzt werden. Zur Abgrenzung vom zweiten Satz erfolgt ausserdem eine Anpassung der Formulierung der Bestimmung.
23 SR 831.40 24 SR 831.461.3
Art. 11
Abs. 5 Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS sieht vor, dass ein meldendes Finanzinstitut für die Identifikation meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen auf das sogenannte Hausanschriftverfahren abstellen kann. Dieses Verfahren ist ausschliesslich für Konten von geringerem Wert zulässig. Dabei wird die steuerliche Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift bestimmt. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein. Das Hausanschriftverfahren stellt ein zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vereinfachtes Verfahren dar. Randziffer 10 des Kommentars zu Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS führt aus, auf welche Belege ein meldendes Finanzinstitut im Rahmen des Hausanschriftverfahrens abstellen kann. So müssen die in seinen Systemen erfassten Belege von einer Regierungsbehörde (z. B. Einwohner- oder Meldeamt, Botschaft oder Konsulat) ausgestellt sein. In Frage kommen beispielsweise Identitätskarten, Führerscheine oder Ansässigkeitsbescheinigungen. Wo diese keine oder nur eine unvollständige Hausanschrift enthalten, ist die Voraussetzung an die Dokumentation auch erfüllt, wenn die in den Systemen des meldenden Finanzinstituts erfasste aktuelle Hausanschrift zusätzlich mit der auf weiteren, beispielsweise von einer Regierungsbehörde ausgestellten Belegen erfassten Hausanschrift oder der Hausanschrift, die auf einer Selbstauskunft der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers erfasst ist, übereinstimmt, sofern das vorsätzlich falsche Ausfüllen der Selbstauskunft strafbar ist (subsidiärer Anwendungsfall). Nach Absatz 5 erfüllt eine Adresse, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit einem Formular erhoben wurde, das darauf hinweist, dass die Erteilung einer falschen Auskunft mit Strafe bedroht ist, diese Voraussetzung. In der Praxis handelt es sich dabei namentlich um das sogenannte Formular A zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Das direkte Abstellen auf die mittels eines solchen Formulars erfasste Hausanschrift, ohne die Einholung eines zusätzlichen von einer Regierungsbehörde ausgestellten Belegs, ist unvereinbar mit dem GMS. Das Global Forum empfiehlt der Schweiz daher, die Bestimmung aufzuheben. Absatz 5 soll aufgehoben werden. Damit gelten ab Inkrafttreten der Änderung im
Rahmen des Hausanschriftverfahrens die Voraussetzungen nach Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS und seinem Kommentar. Meldende schweizerische Finanzinstitute können demnach weiterhin, jedoch nur subsidiär (subsidiärer Anwendungsfall), auf eine Adresse abstellen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit einem Formular erhoben wurde, das darauf hinweist, dass die Erteilung einer falschen Auskunft mit Strafe bedroht ist, sofern die Voraussetzungen nach dem GMS dafür erfüllt sind.
Abs. 6 Bst. b Ziff. 2 Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, die damit der deutschen Fassung angepasst werden sollen.
Abs. 8 Nach dem bisherigen Absatz 8 muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut das Konto schliessen, wenn ihm 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos Name, Anschrift und Geburtsdatum der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und der beherrschenden Personen nicht vorliegen. Das Global Forum erachtet die Tatsache, dass es in der Schweiz möglich ist, ein Neukonto zu eröffnen, ohne dass diese grundlegenden Informationen vorliegen, als unvereinbar mit den Vorgaben des GMS. Es empfiehlt, Absatz 8 aufzuheben respektive dem von der OECD in ihren Ausführungen zum GMS festgelegten Verfahren anzupassen.25 Der bisherige Absatz 8 soll entsprechend der Empfehlung des Global Forum aufgehoben und durch die im Folgenden erläuterte Bestimmung ersetzt werden. Die in Abschnitt IV Unterabschnitt (A) und Abschnitt VI Unterabschnitt (A) GMS vorgesehenen Verfahren zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen und von Rechtsträgern sehen vor, dass ein meldendes Finanzinstitut im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses eine Selbstauskunft einholen muss. Die Selbstauskunft ist gleichentags zu plausibilisieren (sog. Day-One- Prozess). Die OECD hält in den vorgenannten Ausführungen zum GMS dazu fest, dass die Plausibilisierung der Selbstauskunft spätestens innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen sein soll, sofern dies gleichentags nicht möglich ist, beispielsweise, weil sie von einem Backoffice vorgenommen wird (sogenannter Day-Two-Prozess). Weiter halten die Ausführungen zum GMS fest, dass es in Ausnahmefällen vorkommen kann, dass dem meldenden Finanzinstitut zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstauskunft vorliegt. In diesen Fällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen einzuholen und zu plausibilisieren. Da der Selbstauskunft beim Kontoeröffnungsverfahren eine zentrale Rolle zukommt, besteht die Erwartung, dass die Staaten in ihrem innerstaatlichen Recht strenge Massnahmen festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Neukontoeröffnung in jedem Fall – mit Ausnahme der genannten Ausnahmefälle und der Fälle nach Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) GMS – eine Selbstauskunft vorliegt. Die Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen enthalten keine explizite Bestimmung, die präzisiert, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne vorgängige Erteilung einer
Selbstauskunft grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies wird vom Global Forum kritisiert. Es empfiehlt der Schweiz, gesetzlich festzuhalten, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne Vorliegen einer Selbstauskunft neben dem im GMS in Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) vorgesehen Fall nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Weiter soll klargestellt werden, dass die Selbstauskunft in diesen Fällen grundsätzlich so schnell wie möglich, aber spätestens 90 Tage nach der Eröffnung vorliegen und plausibilisiert sein muss. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen soll in Absatz 8 festgehalten werden, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne Erteilung einer Selbstauskunft nur in Ausnah-
25 OECD. CRS-related Frequently Asked Questions, FAQ 22 (timing of self-certifications). Einsehbar unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange/ > CRS Implementation and Assistance > FAQs (Stand 4.9.2019).
mefällen zulässig ist. Absatz 8 führt in den Buchstaben a und b die zulässigen Ausnahmefälle auf.
Bst. a Buchstabe a soll festhalten, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut im Rahmen des Verfahrens zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern auf die Einholung einer Selbstauskunft verzichten kann, sofern es anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen kann, dass es sich bei der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber um eine nicht meldepflichtige Person handelt. Es handelt sich dabei um eine vom GMS vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft bei einer Neukontoeröffnung (vgl. Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) GMS). Als nicht meldepflichtige Personen gelten nach Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger einer qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaft sind, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute. Als öffentlich verfügbare Informationen gelten gemäss dem Kommentar zu Abschnitt V Unterabschnitt D(1)(b) GMS u. a. Informationen, die von staatlichen Behörden oder Institutionen publiziert werden (z. B. die FATCA Foreign Financial Institution List des Internal Revenue Service der USA), Informationen in öffentlich zugänglichen amtlichen Registern (z. B. dem Handelsregister), Informationen, die von einer anerkannten Börse publiziert werden, sowie jede öffentlich zugängliche, nach einem anerkannten Industriestandard erfolgte und von einem Berufsverband oder einer Handelskammer erlassene Klassifikation der Rechtsträger. Das Recht auf den Verzicht auf Einholung einer Selbstauskunft in diesen Fällen besteht gemäss den Ausführungen nach GMS bereits heute. Im Sinne einer Klarstellung ist es angezeigt, dieses Recht neu explizit im AIAG festzuhalten.
Bst. b Neben dem in Buchstaben a genannten Fall soll die Eröffnung eines Neukontos ohne Vorliegen einer Selbstauskunft nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Nach den Ausführungen der OECD zum GMS ist in Bezug auf diese Ausnahmefälle an Besonderheiten einer bestimmten Branche zu denken, aufgrund deren es nicht möglich ist, die Selbstauskunft gleichentags einzuholen. Der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.26 Er soll sich dabei an der Praxis anderer Staaten orientieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt, gleichzeitig aber betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten keine strengeren Pflichten auferlegt werden als Finanzinstituten anderer Staaten. Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss die ausstehende Selbstauskunft in die-
26 Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 27 E-AIAV der Erläuterungen zur Vernehmlassung über die Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Einsehbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene
sen Fällen innerhalb von 90 Tagen erhalten und plausibilisieren. Andernfalls sind Massnahmen nach Absatz 9 zu ergreifen.
Abs. 9 Nach dem bisherigen Absatz 9 hat ein meldendes Finanzinstitut 90 Tage Zeit, um die Informationen einzuholen, die nach dem GMS im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses beschafft werden müssen. Es kann die Frist von 90 Tagen auf maximal ein Jahr verlängern, wenn besondere Gründe für das Nichtvorliegen der Informationen bestehen. Das Global Forum erachtet die Verlängerung der Frist zur Einholung der ausstehenden Informationen auf ein Jahr als standardwidrig. Es empfiehlt, diesen Passus zu streichen. Absatz 9 soll dahingehend geändert werden, dass die Frist für die Einholung der ausstehenden Informationen 90 Tage nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung der Frist von 90 Tagen auf maximal ein Jahr soll nicht mehr möglich sein. Weiter soll klargestellt werden, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut neben der Kontosperrung auch eine Kontoschliessung vornehmen kann, wenn ihm innert 90 Tagen nach Eröffnung eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und dem AIAG notwendigen Informationen nicht vorliegen. Diese Ergänzung ist aufgrund der Aufhebung des bisherigen Absatzes 8 erforderlich. Da namentlich das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190827 (VVG) nur wenige abschliessende Tatbestände vorsieht, die eine einseitige Kündigung durch den Versicherer erlauben, soll dazu in Absatz 9 ein ausserordentliches Kündigungsrecht aufgenommen werden. Ein meldepflichtiges schweizerisches Finanzinstitut darf ein Neukonto hingegen nicht schliessen, wenn in Bezug auf das Konto eine Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199728 (GwG) besteht. Eine solche besteht, wenn ein Finanzintermediär den begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hat. In der Regel sind die Vermögenswerte, die der Meldestelle gemeldet werden, zu sperren (vgl. Art. 10 GwG). Absatz 9 findet Anwendung auf Absatz 8 Buchstabe b sowie auf jene Fälle, in denen die Selbstauskunft zwar vor der Kontoeröffnung erteilt wurde, wo für den Abschluss ihrer Plausibilisierung, sofern sie nicht gleichentags vorgenommen werden konnte (Day-Two-Prozess), jedoch die Einholung zusätzlicher Informationen erforderlich ist (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 2.2).
Abs. 10 Aufgrund der vorgenannten Änderungen von Absatz 8 ist Absatz 10 aufzuheben.
Art. 12 Abs. 2–4 Die Absätze 2–4 von Artikel 12 sollen aufgrund der Änderung betreffend die massgebende Währung aufgehoben werden. Da die Beträge neu nur noch in US-Dollar ausgewiesen werden sollen, werden diese Bestimmungen obsolet.
27 SR 221.229.1 28 SR 955.0
Art. 13 Abs. 4 Gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt B(1)(e) GMS gilt ein nach dem Recht eines meldepflichtigen Staates errichteter Trust als nicht meldendes Finanzinstitut, soweit die oder der Trustee des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I GMS zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. Dieses sogenannte Treuhänder-dokumentierte-Trust-Konzept (Trustee-Documented-Trust-Konzept; TDT-Konzept) wurde in Artikel 3 Absatz 9 AIAG übernommen. Gemäss Randziffer 56 des Kommentars zu Abschnitt VIII Unterabschnitt B(1)(e) GMS muss die oder der Trustee die Informationen so melden, wie es der Trust machen würde, und zu dessen Identifikation den Namen des Trusts angeben. In der Praxis verwaltet eine oder ein Trustee in der Regel eine Vielzahl von Trusts. Eine Sammelmeldung in ihrem oder seinem Namen für alle von ihr oder ihm verwalteten Trusts ohne Angabe der Namen der Trusts ist auch in diesem Fall nicht möglich, denn der Name des Trusts ist gemäss Kommentar zum GMS in jedem Fall anzugeben. Um eine standardkonforme Anwendung des TDT-Konzeptes zu gewährleisten, hat die ESTV gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 4 AIAG in der AIA-Wegleitung eine Klarstellung zum TDT-Konzept vorgenommen.29 Demnach muss die oder der Trustee den Trust, der vom TDT-Konzept Gebrauch macht – ungeachtet der Klassifizierung des Trusts als nicht meldendes schweizerisches Finanzinstitut –, bei der ESTV anmelden und vor dem Namen des Trusts «TDT=» hinzufügen. Weiter ist im CRS-XML-Schema im Element «Reporting FI» der Name des Trusts anzugeben. Auch hier ist vor dem Namen «TDT=» hinzuzufügen. Die bestehende Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat, soll neu in der AIAV festgehalten werden. Dazu wird in Artikel 13 Absatz 4 eine Delegationsnorm aufgenommen.30 In anderen Staaten, darunter Konkurrenzfinanzplätzen der Schweiz, bestehen ebenfalls Regelungen, die sicherstellen, dass bei Anwendung des TDT-Konzeptes eine vollständige Meldung gemäss den Vorgaben des GMS erfolgt.
Art. 15 Abs. 1 Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, die damit der deutschen Fassung angepasst werden sollen.
29 Eidgenössische Steuerverwaltung. Einsehbar unter: www.estv.admin.ch > Internationales Steuerrecht > AIA > Publikationen > Wegleitung über den Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (Stand 4.9.2019). 30 Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 31 Absatz 4 E-AIAV in den Erläuterungen zur Vernehmlassung über die Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Einsehbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene
Art. 17a Gemäss Randziffer 7 des Kommentars zu Abschnitt IX GMS muss das innerstaatliche Recht eine Bestimmung enthalten, wonach meldende Finanzinstitute die zur Erfüllung ihrer Pflichten unter dem AIA erstellten Unterlagen und eingeholten Belege sowie Dokumente betreffend die durchgeführten Prüfschritte während mindestens fünf Jahren nach der Übermittlung der Meldung aufbewahren müssen. Artikel 958f Absatz 1 OR als allgemeine Bestimmung über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung sieht vor, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind. Weiter müssen Finanzintermediäre nach Artikel 7 GwG über die getätigten Transaktionen und über die nach GwG erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. Diese Belege müssen sie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Eine explizite Bestimmung in Bezug auf den AIA kennt das schweizerische Recht jedoch nicht und es ist nicht klar, ob die vorgenannten Bestimmungen auch auf Unterlagen und Belege Anwendung finden, die im Rahmen der Durchführung der Sorgfaltspflichten unter dem AIA eingeholt wurden. Das Global Forum bemängelt diesen Umstand und empfiehlt die Aufnahme einer expliziten Bestimmung über die Aufbewahrungspflicht in das AIAG. In einem neuen Artikel 17a soll deshalb vorgesehen werden, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgenommenen Schritte und eingeholten Belege aufzeichnen. Dazu sind die zur Erfüllung ihrer Pflichten erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben nach Artikel 958f Absatz 1 OR aufzubewahren. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung soll einerseits dem Anliegen des Global Forum Rechnung getragen und andererseits die Konsistenz zwischen dem AIAG und dem OR sichergestellt werden.
Art. 31 Abs. 2 Geht aus den Umständen nachweislich hervor, dass ein Partnerstaat die für den AIA systemrelevanten Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen nicht erfüllt, so sehen die einschlägigen Übereinkommen vor, dass der AIA gegenüber dem fehlbaren Partnerstaat ausgesetzt werden kann. Im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit hat die OECD eine Praxis entwickelt, wonach die Partnerstaaten, welche die Voraussetzungen des AIA-Standards nicht erfüllen, in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Staaten in Folge der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit durch das Global Forum einen Aktionsplan umsetzen müssen, in dem die Massnahmen festgelegt werden, mit denen die identifizierten Mängel behoben werden müssen. Gemäss Abschnitt 7(1)(b) MCAA notifizieren diese Partnerstaaten der OECD, dass sie temporär als nicht reziproke Staaten gelten, bis der Aktionsplan umgesetzt ist und die getroffenen Massnahmen validiert sind. Die Partnerstaaten müssen in diesem Zusammenhang
nichts unternehmen, weil der AIA durch den im MCAA immanenten Mechanismus faktisch ausgesetzt wird. Im Falle eines bilateralen AIA-Abkommens ist die Situation materiell zwar identisch, verlangt aber, dass die Vertragspartei gegenüber dem fehlbaren Partnerstaat aktiv wird und die Aussetzung des Datenaustauschs nach Massgabe der einschlägigen Abkommensbestimmungen anzeigt. Die Aussetzung des AIA bedarf in diesem Fall keiner rechtlichen oder politischen Würdigung der Umstände, sondern ergibt sich aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen, nämlich aus dem Vorliegen eines Aktionsplans des Global Forum. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher angezeigt, den Bundesrat in diesen Fällen zu entlasten und die Sistierung des Datenaustauschs der zuständigen Behörde (ESTV) zu überlassen. Der neue Absatz 2 sieht demnach vor, dass die ESTV den AIA gegenüber einem nicht konformen Partnerstaat in eigener Kompetenz aussetzt, solange dieser die Vorgaben der OECD hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Datensicherheit objektiv nicht erfüllt oder nicht einhält. Sobald der betroffene Partnerstaat die Mängel behoben hat (was vom Global Forum entsprechend validiert wird), sind die Voraussetzungen für den AIA objektiv erfüllt, sodass die zuständige Behörde die Suspendierung des Datenaustauschs in eigener Kompetenz wieder aufheben kann. Die während der Aussetzung des AIA gesammelten Informationen über Finanzkonten werden nach Massgabe des Abkommens ausgetauscht, sobald die Aussetzung rückgängig gemacht wurde.
Inkrafttreten Die Änderungen des AIAG sollen vom Bundesrat am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.
6 Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Aufhebung der bisher möglichen Ausnahme für Stockwerkeigentümergemeinschaften führt zu keiner Volumenzunahme der Meldungen der Schweiz ans Ausland, da deren Konten weiterhin vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind. Dem steht auch keine entsprechende Zunahme der Meldungen an die Schweiz gegenüber.
6.1.2 Personelle Auswirkungen Von den Gesetzesänderungen sind keine personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone zu erwarten.
6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 6.2.1 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Wettbewerb Die standardkonforme Umsetzung des AIA zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken und die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen der Sicherstellung dieses Zieles im Hinblick auf die umfassende Länderüberprüfung ab 2020. Damit leistet die standardkonforme Umsetzung des AIA einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des Schweizer Finanzplatzes und reduziert das Risiko, dass die Schweiz in eine der in Ziffer 1.1.2 genannten Listen aufgenommen wird. Da die Prüfung des Global Forum eine international einheitliche Umsetzung des AIA-Standards bezweckt, bewirkt die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen keine Benachteiligung des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Wettbewerb. Vielmehr wird der Finanzplatz Schweiz im Sinne der vorstehenden Erläuterungen dadurch weiter gestärkt. Aufgrund der Tatsache, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften auch in Zukunft in keinem Fall als Finanzinstitut qualifizieren, entfällt dem Schweizer Finanzplatz mit der Aufhebung dieser Ausnahme kein wesentlicher Wettbewerbsvorteil. Auf die inländische Wettbewerbsintensität sind keine Auswirkungen zu erwarten, da die Vorlage die Fixkosten der meisten Finanzinstitute nicht erhöht (aufgrund bereits bestehender IT-Infrastruktur für den AIA) und sich somit nicht als Markteintrittshürde auswirkt.
6.2.2 Auswirkungen auf die betroffenen Kreise Die Aufhebung der Ausnahmebestimmungen über nicht meldende Finanzinstitute betrifft Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wie unter Ziffer 4.4 ausgeführt, erfüllen diese jedoch in keinem Fall die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut, wodurch die Aufhebung der Ausnahmebestimmung in der Praxis keinerlei Auswirkungen hat. Mehraufwände für die vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Sorgfaltspflichten, die Festhaltung der Pflicht zur Registrierung von TDT, die Ausweisung der Beträge in US-Dollar und die Einführung einer Dokumentenaufbewahrungspflicht sind beschränkt. Diese Pflichten werden in der Praxis bereits heute mehrheitlich standardkonform umgesetzt. Das Risiko, dass aufgrund der vorgesehenen Ausdehnung der Pflichten nach den internationalen Abkommen und den AIA-Rechtsgrundlagen die von Schweizer Banken verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden zurückgehen, ist – auch nach Einschätzung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) – vernachlässigbar. Die SBVg hat Gespräche mit mehreren Banken geführt, um die Folgen dieser Regulierung abzuschätzen.
7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Das AIAG regelt die Umsetzung des AIA nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen (Amtshilfeübereinkommen, MCAA), die weder in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone noch einer anderen Bundesbehörde fällt. Rechtsgrundlage für das AIAG ist somit Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)31, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Mit der Vorlage sollen Empfehlungen des Global Forum betreffend die rechtlichen Grundlagen der Schweiz für den AIA umgesetzt werden. Die Empfehlungen bezwecken die Vereinbarkeit der rechtlichen Grundlagen mit den internationalen Verpflichtungen im Rahmen des AIA. Weitere internationale Verpflichtungen – so etwa das FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA – werden durch die Vorlage nicht tangiert.
7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat soll in Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG ermächtigt werden, die Ausnahmefälle bei der Einholung einer Selbstauskunft festzulegen. Diese Delegation ermöglicht es ihm, den Besonderheiten bestimmter Branchen angemessen Rechnung zu tragen, und stellt für die betroffenen Finanzinstitute eine administrative Erleichterung bei der Eröffnung von Neukonten dar. Der Bundesrat soll sich dabei an der Praxis anderer Staaten orientieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt. Gleichzeitig sollen aber den betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten keine strengeren Pflichten auferlegt werden als vergleichbaren Finanzinstituten anderer Staaten. Nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG regelt der Bundesrat die Einzelheiten in Bezug auf die Registrierung von Trusts, die vom TDT-Konzept nach Artikel 3 Absatz 9 AIAG Gebrauch machen. Diese Delegation zur Festhaltung der bestehenden Praxis scheint
31 SR 101
sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.
7.5 Datenschutz
Die vorgeschlagenen Massnahmen werfen datenschutzrechtlich keine Probleme auf.