BBl 2021 2322
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 18. Januar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 20212, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 43 IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse und für bestimmte Strecken
Einfügen vor dem Gliederungstitel zu Art. 46 Art. 45a Anforderungen 1 Schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport dürfen an schwere Motorwagen auf den Transitstrassen im Alpengebiet nach Artikel 2 des Bundesauf Transitstras- gesetzes vom 17. Juni 19944 über den Strassentransitverkehr im sen im Alpengebiet Alpengebiet nur verkehren, wenn sie mit den Assistenzsystemen ausgerüstet sind, die für die Erteilung der Typengenehmigung des Fahrzeugs oder, bei Fahrzeugen ohne Typengenehmigung, für die erstmalige Fahrzeugprüfung obligatorisch sind.