BBl 2021 741

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr-und Strafverfolgungszwecke (Entwurf)

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Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr-und Strafverfolgungszwecke

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20212 beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. das Abkommen vom 27. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit); b. das Protokoll vom 27. Juni 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

2021-0734 BBl 2021 741

Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung BBl 2021 741

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

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Anhang 1 (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055

Art. 111j 1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 Verordnung (EU) Nr. 603/20136 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen. 2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind. 4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.

5 SR 142.20 6 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. 6 Im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als:

a. terroristische Straftaten: 1. Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB 7), 2. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), 3. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), 4. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), 5. kriminelle und terroristische Organisation (Art. 260ter StGB8), 6. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260 quater StGB), 7. Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), 8. Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Artikel 260sexies StGB9), 9. rechtswidrige Vereinigung (Artikel 275ter StGB), 10. Organisationsverbot (Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201510 [NDG]), 11. Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 201411 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie 12. Gewaltverbrechen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200912 aufgeführten Straftaten.

2 Asylgesetz vom 26. Juni 199813

Art. 99 Abs. 2–4 2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert. 3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den von fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

7 SR 311.0 8 In der Fassung vom 6. Oktober 2020, BBl 2020 7891 9 In der Fassung vom 6. Oktober 2020, BBl 2020 7891 10 SR 121 11 SR 122 12 SR 362.2 13 SR 142.31

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4 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck

fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung 1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/201314 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen. 2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind. 4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle. 5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

14 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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6 Im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten als:

a. terroristische Straftaten: die in Artikel 111j Absatz 6 Buschstabe a AIG15 genannten Verbrechen und Vergehen; b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch- Gesetzes vom 12. Juni 200916 aufgeführten Straftaten.

3. Strafgesetzbuch17

Art. 356 5quinquies. 1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Infor- Zusammenarbeit im Rahmen des mationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahr- Abkommens zur Beteiligung an zeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informatio- Prüm nen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des a. Abgleich von Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. daktyloskopischen Daten und Fahr- 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach zeug- und Fahrzeughalterdaten Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI18 im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen. 3 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

Art. 357 b. Nationale 1 fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktylos- Kontaktstellen kopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI.19 2 Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:

a. Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind, vor.

15 SR 142.20 16 SR 362.2 17 SR 311.0 18 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1. 19 Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.

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b. Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. c. Es übermittelt dem ersuchenden teilnehmenden Staat die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, auf Ersuchen weitere verfügbare Angaben gemäss 10 des Beschlusses 2008/615/JI. d. Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie dem Artikel 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. e. Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. 3 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Artikel 357 Absatz 2 beantragen: a. fedpol; b. Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. 4 Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang auf die Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 5 Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a AIG21 genannten Verbrechen und Vergehen.

20 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 12. 21 SR 142.20

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4. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200922

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

5. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200323

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1 Dieses Gesetz regelt:

d. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201924 zur Beteiligung an Prüm.

Einfügen nach Art. 13 4a. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und des PCSC-Abkommens

Art. 13a Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm 1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten DNA-Profile nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI mit den Fundstellendatensätzen im Informationssystem nach Artikel 10 abgleichen. 3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens (Art. 3 Abs. 1) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB25 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

22 SR 362.2 23 SR 363 24 BBl 2021 742; Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit). 25 SR 311.0

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4 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen

Abgleich gemäss Absatz 3 beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft; c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

5 Betrug Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

26 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 27 Strafgesetzbuch, SR 311.0

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

6 Betrugsdelikte, einschliesslich Betrügerischer Missbrauch einer Daten-

Betrug zum Nachteil der finanziellen verarbeitungsanlage, Check- und Kredit- Interessen der Europäischen kartenmissbrauch, Zechprellerei, Gemeinschaften im Sinne des Erschleichen einer Leistung, arglistige Übereinkommens vom 26. Juli 199528 Vermögensschädigung, unwahre Angaaufgrund von Artikel K3 des Vertrags ben über kaufmännische Gewerbe, unüber die Europäische Union über den wahre Angaben gegenüber Handelsregis- Schutz der finanziellen Interessen der terbehörden, Warenfälschung, Europäischen Gemeinschaften betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151– 155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14, Abs. 1 Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186, Abs. 1, 187 Steuerbetrug (Art. 59, Abs. 1 StHG31) Verbrechenund Vergehen (Art. 148, Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen

28 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49 29 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 30 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11 31 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990, SR 642.14 32 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, SR 951.31 33 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

7 Nachahmung und Produktpiraterie Warenfälschung (Art. 155 StGB)

Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 sowie 64 Abs. 2 Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Patentverletzung (Art. 81, Abs. 3 PatG37) 8. Erpressung und Schutzgelderpressung Erpressung (Art. 156 StGB) 9. Flugzeug- und Schiffsentführung Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) 10. Handel mit gestohlenen Hehlerei (Art. 160 StGB) Kraftfahrzeugen 11. Menschenhandel Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) 12. Entführung, Freiheitsberaubung und Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) 13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Gefährdung der Entwicklung von Kinderpornografie Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195, Bst. a sowie 197 Abs. 1,3, 4 und 5 StGB) 14. Vergewaltigung Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 15. Brandstiftung Brandstiftung (Art. 221 StGB)

34 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992, SR 232.11 35 Designgesetz vom 5. Okt. 2001, SR 232.12 36 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 231.1 37 Patentgesetz vom vom 25. Juni 1954,SR 232.14

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

16. Illegaler Handel mit nuklearen und Gefährdung durch Kernenergie, radioaktiven Substanzen Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88–91 KEG38) 17. Geldfälschung, einschliesslich der Geldfälschung, Geldverfälschung Euro-Fälschung (Art. 240 und 241 StGB) 18. Geldfälschung, einschliesslich der Geldfälschung, Geldverfälschung, in Euro-Fälschung Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB) 19. Fälschung von amtlichen Dokumenten Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fäl- und Handel damit schung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) 20. Beteiligung an einer kriminellen Kriminelle Organisation, rechtswidrige StGB) 21. Illegaler Handel mit Waffen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Munition und Sprengstoffen mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33

38 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1 39 Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

22. Terrorismus Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Rechtswidrige Vereinigung(Art. 258–260sexies sowie 275ter StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG40) Strafbestimmungen (Art. 2 Bundesgesetz vom 12. Dezember 201441 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen) 23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Diskriminierung und Aufruf zu Hass 24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit Völkermord, Verbrechen gegen die des Internationalen Strafgerichtshofs Menschlichkeit, Schwere Verletzungen fallen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, Verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre 25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

40 Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 , SR 121 41 BG vom 12 Dez. 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen , SR 122

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

26. Korruption Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) 27. Beihilfe zur illegalen Einreise und Förderung der rechtswidrigen Ein- und zum illegalen Aufenthalt Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116, Abs. 1, Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3, AIG42) 28. Illegaler Handel mit Hormonen und Strafbestimmung des Bundesgetzes über anderen Wachstumsförderern die Förderung von Sport und Bewegung43 (Art. 22 SpoFög) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG44) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86, Abs. 1, 2 und 3 29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, Strafbestimmungen gemäss Kulturgütereinschliesslich Antiquitäten und transfergesetz (Art. 24–29 KGTG46) Kunstgegenstände 30. Illegaler Handel mit Organen und Vergehen gemäss Stammzellenformenschlichem Gewebe schungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG47) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz Vergehen gamäss des Gesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 69, Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200449)

42 Ausländer und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005, SR 142.20 43 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011, SR 415.0 44 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, SR 817.0 45 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000, SR 812.21 46 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1 47 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003, SR 810.31 48 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998, SR 810.11 49 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004, SR 810.21

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Rahmenbeschluss 2002/584/JAI Straftaten nach schweizerischem Recht

31. Illegaler Handel mit Drogen und Strafbestimmungen des psychotropen Stoffen Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19, Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG50) 32. Umweltkriminalität, einschliesslich Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz des illegalen Handels mit bedrohten (Art. 60 Abs. 1 USG51) Tierarten oder mit bedrohten Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz Pflanzen- und Baumarten (Art. 70 Abs. 1 GSchG52) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1

50 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951, SR 812.121 51 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01 52 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991, SR 814.20 53 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50 54 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91