BBl 2022 2409
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Abbau der coronabedingten Verschuldung)
Präambel
Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
(Abbau der coronabedingten Verschuldung)
Änderung vom 30. September 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. März 20221,
beschliesst:
I
Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 6 Bst. b
6 Als Einnahmen gelten:
das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
Art. 8a Abs. 3
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17c Abs. 1bis
1bis Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.
Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid‑19-Epidemie
Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.
Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.
Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.
Art. 66d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022
Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Artikel 17e gilt bis zum 31. Juli 2040. Der Bundesrat hebt Artikel 17e früher auf, wenn der Fehlbetrag des Amortisationskontos vollständig ausgeglichen ist.
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023