BBl 2022 393
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
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22.018
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
vom 2. Februar 2022
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2022-0376 BBl 2022 393
Übersicht
Aus der historisch begründeten Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wurde ein Fonds gebildet (FLG-Fonds), dessen Zinsen zur Herabsetzung der Kantonsbeiträge an die Familienzulagen in der Landwirtschaft eingesetzt werden. In Zeiten sehr tiefer Zinsen ist die finanzielle Bedeutung dieser Herabsetzung allerdings vernachlässigbar. Der Fonds soll deshalb aufgelöst und sein Kapital an die Kantone übertragen werden. Zu diesem Zweck ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) erforderlich.
Ausgangslage
Im Frühjahr 2018 führte die Eidgenössische Finanzkontrolle beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine Subventionsprüfung zum FLG durch und empfahl, die Auflösung des FLG-Fonds in die Wege zu leiten.
4 Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung Die Vorlage sieht vor, dass der Bund den FLG-Fonds aus der gesetzlich vorgesehenen Rückstellung für Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende auflöst und dessen Saldo von 32,4 Millionen Franken innert zwei Jahren an die Kantone ausbezahlt. Das Fondskapital soll im Verhältnis zu den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten der Änderung des FLG ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft ausbezahlt werden. Die Rückstellung entstand zwar ursprünglich aus Beiträgen von Bund, Kantonen und Wirtschaft. Da die Zinsen des FLG-Fonds jeweils vollumfänglich den Kantonen zugutekamen, erscheint es aber sachgerecht, das Kapital ausschliesslich an die Kantone zu verteilen.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Auflösung des FLG-Fonds werden die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen zur Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft vereinfacht. Zudem wirft der Fonds seit drei Jahren keine Zinsen mehr ab und erfüllt daher seinen Zweck (Herabsetzung der Kantonsbeiträge) nicht mehr. Vor diesem Hintergrund sind gemäss EFK auch die Administrativkosten zur Führung der Spezialfinanzierung nicht mehr gerechtfertigt.
8 Der Ergebnisbericht ist abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2020 > EDI.
4.3 Umsetzungsfragen
Die Auszahlung des Saldos des FLG-Fonds an die Kantone bedarf eines entsprechenden Subventionskredits. Dieser wird den eidgenössischen Räten nach Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen eines Voranschlags oder seiner Nachträge unterbreitet werden.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ersatz eines Ausdrucks Der im französischsprachigen Gesetzestext des FLG (Art. 1a Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 7 und Art. 9 Sachüberschrift) verwendete Ausdruck «allocation de formation professionnelle» wird durch den Ausdruck «allocation de formation» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die Terminologie im FamZG.
Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte Artikel 20 wird aufgehoben. Damit entfällt die gesetzliche Grundlage für die Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte und folglich auch für den daraus errichteten FLG-Fonds. Somit entfällt auch die Verzinsungspflicht des Bundes.
Art. 21 Beiträge der Kantone
Abs. 2 Artikel 21 Absatz 2 wird aufgehoben. Mit Aufhebung von Artikel 20 wird auch Artikel 21 Absatz 2 hinfällig, da er sich auf die aufzulösende Rückstellung bezieht. Die Beiträge der Kantone werden somit nicht mehr durch den Zinsertrag des Kapitals des FLG-Fonds herabgesetzt.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Durch die Aufhebung des Artikels 20 Absatz 1 FLG entfällt die gesetzliche Grundlage der Rückstellung beziehungsweise des FLG-Fonds. Die Übergangsbestimmungen regeln die Auszahlung des Fondskapitals an die Kantone. Der Bund hat nach Inkrafttreten der Änderung des FLG zwei Jahre Zeit hierfür. Dieser Zeitraum soll es ermöglichen, die Auszahlungsmodalitäten im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses abzuwickeln.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Auszahlung der zweckgebundenen Mittel im FLG-Fonds an die Kantone führt zu einem einmaligen Mittelabfluss beim Bund in der Höhe von 32,4 Millionen Franken. Gleichzeitig wird der Bund von seiner Verzinsungspflicht befreit. Die Einzelheiten werden im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens des Bundes geregelt.
6.1.2 Personelle Auswirkungen Die Aufhebung der Spezialfinanzierung und der Wegfall der jährlichen Budgetierung und Auszahlung der Zinserträge führen zu einer geringfügigen Entlastung beim Bundesamt für Sozialversicherungen und bei der EFV.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 6.2.1 Finanzielle Auswirkungen Nach der Auflösung des FLG-Fonds erhalten die Kantone keine Zinserträge mehr. Aufgrund der aktuellen Zinssituation wurden jedoch bereits in den Jahren 2018, 2019 und 2020 keine Zinserträge ausbezahlt. Im Gegenzug erhalten die Kantone einen Anteil des Fondskapitals in Form einer einmaligen Auszahlung. Der Anteil jedes einzelnen Kantons am Fondsvermögen von insgesamt 32,4 Millionen Franken berechnet sich aus dem Verhältnis der im jeweiligen Kanton ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft zum gesamtschweizerischen Total. Dabei sollen die ausgerichteten Familienzulagen nach FLG der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision als Berechnungsbasis dienen. Würden die Jahre 2016–2020 als Berechnungsgrundlage verwendet, ergäbe sich folgende Aufteilung:
Aufteilung des Kapitals des FLG-Fonds auf die Kantone (Berechnungsgrundlage: 2016–2020)
Kantone Total Zahlungen 2016–2020 Anteile Aufteilung Fonds (in Fr.) (in Prozent) (in Fr.)
Zürich 41 851 005 8,2 2 650 551 Bern 75 578 787 14,8 4 786 633 Luzern 52 655 296 10,3 3 334 819 Uri 5 091 506 1,0 322 460 Schwyz 16 875 642 3,3 1 068 785
Kantone Total Zahlungen 2016–2020 Anteile Aufteilung Fonds (in Fr.) (in Prozent) (in Fr.)
Obwalden 6 716 677 1,3 425 387 Nidwalden 4 061 385 0,8 257 220 Glarus 4 043 005 0,8 256 056 Zug 6 024 625 1,2 381 558 Freiburg 26 105 893 5,1 1 653 365 Solothurn 12 433 712 2,4 787 465 Basel-Stadt 134 938 0,0 8 546 Basel-Landschaft 10 183 524 2,0 644 953 Schaffhausen 4 490 670 0,9 284 408 Appenzell A.Rh. 8 505 557 1,7 538 683 Appenzell I.Rh. 5 803 075 1,1 367 526 St. Gallen 46 439 499 9,1 2 941 154 Graubünden 23 908 495 4,7 1 514 197 Aargau 24 084 669 4,7 1 525 355 Thurgau 36 206 202 7,1 2 293 048 Tessin 6 520 218 1,3 412 945 Waadt 41 814 362 8,2 2 648 230 Wallis 26 216 332 5,1 1 660 359 Neuenburg 8 287 951 1,6 524 901 Genf 7 623 976 1,5 482 849 Jura 9 924 477 1,9 628 547 Total 511 581 478 100,0 32 400 000
6.2.2 Personelle Auswirkungen
Die Änderung des FLG hat keine nennenswerten personellen Auswirkungen auf die Kantone.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auflösung des FLG-Fonds hat keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen dieser Vorlage sind zu gering, als dass sie sich in der schweizerischen Gesellschaft bemerkbar machen würden.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung9 (BV), welcher dem Bund die Befugnis zum Erlass von umfassenden Vorschriften über die Familienzulagen gibt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 7.2.1 EU-Recht Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil.11 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Organisation sowie insbesondere die Finanzierungsmodalitäten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar 196012 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-
9 SR 101 10 SR 0.142.112.681 11 Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. 12 SR 0.632.31
Staaten. Die Vorlage betrifft einen Teilaspekt der Finanzierung, den die Schweiz eigenständig regeln kann.
7.2.2 Weitere internationale Verpflichtungen
Es gibt keine internationalen Normen, die für den Gegenstand der vorliegenden Revision relevant sind. Daher stellt sie im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz kein Problem dar.
7.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Entwurf zur Änderung des FLG dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf Artikel 25a FLG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Heute leistet der Bund eine jährlich wiederkehrende Subvention im Umfang der zweckgebundenen Zinserträge des FLG-Fonds an die Kantone. Mit der Auflösung des Fonds und der in der Übergangsbestimmung zum FLG vorgesehenen Überweisung des Saldos von 32,4 Millionen Franken an die Kantone wird diese Subvention vor ihrer Aufhebung einmalig um mehr als 20 Millionen Franken erhöht. Entsprechend muss Artikel 25a FLG der Ausgabenbremse unterstellt werden.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Kantone sind für die Finanzierung eines Drittels der ungedeckten Kosten der Familienzulagen in der Landwirtschaft zuständig. Die Auflösung des Fonds, die Aufteilung dessen Kapitals auf die Kantone und damit der Verzicht auf die Verwaltung der zur Herabsetzung des Kantonsdrittels zweckgebundenen Mittel durch den Bund tragen dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Die Regelungskompetenzen der Kantone bei der Ausgestaltung der Familienzulagen in der Landwirtschaft werden durch die Aufhebung des Fonds nicht berührt. Mit der Aufteilung der zweckgebundenen Fondsmittel auf die Kantone wird zudem deren finanzielle Autonomie gestärkt.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Grundsätzlich werden alle Subventionen überprüft und in der Staatsrechnung ausgewiesen. Von der Überprüfung befreit sind Subventionen, deren Überprüfung nicht sinnvoll erscheint, weil sie ohnehin auslaufen (Befristung) oder weil der Bundesrat im Grundsatz bereits eine strukturelle Reform der Subvention beschlossen hat. Mit dieser Revision des FLG werden Rechtsgrundlagen für Subventionen geändert. Als Folge der Auflösung des FLG-Fonds entfällt die Verzinsungspflicht des Bundes. Damit wird eine wiederkehrende, unbefristete Subvention aufgehoben. Die Auflösung des Fonds erfolgt in einer einmaligen Auszahlung des Fondskapitals an die Kantone. Eine Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes ist daher nicht erforderlich.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Übergangsbestimmung im FLG ist unmittelbar anwendbar. Auf Verordnungsstufe braucht es keine Anpassungen.
7.8 Datenschutz
Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten.