BBl 2022 703

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Änderung vom 18. März 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. September 20211, beschliesst:

I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1bis wird «Führungsstab der Armee» ersetzt durch «Kommando Operationen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis und b sowie 2 Bst. c

1 Die Militärdienstpflicht dauert:

abis. für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee; b. für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: – für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden

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– für Stabsadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden – für Haupt- und Chefadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, 2. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

2 Der Bundesrat kann:

c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c–j sowie 2, 5 und 6 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen: 1. Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden, 2. Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden, 3. Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden, 4. Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden, 5. Angehörige des Grenzwachtkorps, 6. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind, 7. Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten, 8. Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden; d.–j. Aufgehoben 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die

Rekrutenschule bestanden haben. 6 Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.

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Art. 20 Abs. 1ter zweiter und dritter Satz 1ter ... Die Erwachsenenschutzbehörden melden dem Kommando Operationen unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Das Kommando Operationen leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten weiter.

Art. 26 Besondere Pflichten Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen: a. persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee; b. medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, sowie die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger müssen der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden: b. Wohnadresse, Postadresse, E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer;

Art. 29 Versorgung 1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung. 2 Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

3 Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten. 4 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.

Art. 31 Abs. 1 1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgliche, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.

Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen 1 Das militärische Gesundheitswesen umfasst alle medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen, die die Armee oder die Militärverwaltung unter der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und Dritter erbringt.

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2 Das VBS stellt sicher, dass Personen nach Absatz 1 bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt werden. 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Leistungserbringung fest. Er bezeichnet die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Als Dritte gelten insbesondere Amtsstellen, Angestellte der Bundesverwaltung sowie zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden.

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664.

Art. 38 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 42 Abs. 2 2 Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage; für Soldaten und Gefreite, die ihre Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leisten, beträgt sie höchstens 300 Tage.

Art. 48a Abs. 3 3 Er erlässt Bestimmungen über den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland, den Angehörige der Armee als Spitzensportlerinnen und -sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und - sportler nutzen. Dabei kann er besondere Bestimmungen erlassen über: a. Verpflegung; b. Unterkunft; c. Dienstreisen; d. Ausrüstung und Material; e. Versicherungen; f. Haftung.

3 SR 818.101 4 SR 916.40

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Art. 48c Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten 1 Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind. 2 Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 48d Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland 1 Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen: a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse; b. Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung. 2 Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

3 Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:

a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung des Zivilschutzes oder anerkannter militärischer Vereine oder Verbände durchführen können; b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. 4 Zur Verfügung gestellt werden dürfen:

a. Truppen im Ausbildungsdienst; b. Berufsformationen; c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes; d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material. 5 Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn: a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist; b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;

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c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 6 Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.

7 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:

a. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen; b. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; c. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. 8 Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

Art. 52 Aufgehoben

Art. 63 Abs. 5 5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.

Gliederungstitel vor Art. 65 Fünfter Titel: Einsatz der Armee

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Abs. 1 Bst. c

1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:

c. das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.

Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.

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Gliederungstitel vor Art. 92 5a. Titel: Polizeibefugnisse

Art. 92 Grundsätze 1 Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20085 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a. Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten; b. Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen; c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen; d. Waffen einzusetzen: 1. in Notwehr und im Notstand, 2. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen. 3 Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen: a. die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2; b. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.

5 SR 364

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Gliederungstitel vor Art. 96 2. Kapitel: Militärische Informations- und Kommunikationstechnologie

Art. 96 1 Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie). 2 Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.

Art. 99 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland tauscht er, unter der Führung der zuständigen zivilen Behörden, mit den am Einsatz beteiligten Stellen einsatzrelevante Informationen aus.

Art. 104 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.

Art. 113 Abs. 7 7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.

Art. 114 Abs. 4 4 Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 121 Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten, Sektionschefinnen und Sektionschefs 1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten. 2 Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je eine Sektionschefin oder einen Sektionschef.

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Art. 128a Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 29 Absatz 4 und 93 Absatz 2 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2022 Ständerat, 18. März 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. März 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276

Art. 81 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 82 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis 1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern: abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis

1 Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig:

abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 185 Vollstreckungs- 1 Die Vollstreckung einer Disziplinarbusse verjährt drei Jahre nach ihverjährung rer rechtskräftigen Verfügung. 2 Die Vollstreckung der übrigen Disziplinarstrafen verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

6 SR 321.0

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Art. 189 Abs. 5 5 Werden Disziplinarbussen nicht fristgerecht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Sind die Disziplinarbussen auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so werden sie in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt. Der Arrest entfällt, soweit die Disziplinarbussen nachträglich bezahlt werden.

Art. 192 Abs. 4 4 Verfügt der Wohnsitzkanton über zu wenige geeignete Mittel, um den Arrest vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu vollziehen, so kann er den Chef der Armee um Unterstützung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee ersuchen. Eine Unterstützung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt wird.

2 Militärstrafprozess vom 23. März 19797

Art. 62 zweiter Satz ... Mit der Durchführung kann die militärische oder die zivile Polizei beauftragt werden.

3 Strafregistergesetz vom 17. Juni 20168

Art. 59 Abs. 1 Bst. e9 1 Die registerführende Stelle meldet der Gruppe Verteidigung zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen: e. hängige Strafverfahren.

7 SR 322.1 8. Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS).

Art. 17e Datenbekanntgabe 1 Die Gruppe Verteidigung macht den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen deren eigene Daten des DIM durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Sie macht den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärischen Kommandos, Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder Dritten durch Abrufverfahren oder mittels elektronischer Weiterleitung folgende Daten des DIM zugänglich: a. an sie gerichtete Gesuche, Anträge, Anmeldungen, Materialbestellungen, Nachrichten und Dokumente; b. Daten aus von ihnen durchgeführten Umfragen.

Art. 17f Datenaufbewahrung Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung oder des Beizugs während längstens fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 27 Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA: a. bei den betreffenden Personen oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; c. bei den militärischen Kommandos; d. bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten; e. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;

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f. in Notfällen bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens; diese Personen und Institutionen sind im Notfall zur Auskunftserteilung ermächtigt.

Art. 28 Abs. 2 Bst. a

2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat oder wenn ein Notfall vorliegt;

5 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194811

Art. 3 Abs. 1, 2 und 2bis 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: a. für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); b. für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). 2 Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). 2bis Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.

Art. 8 Abs. 3 3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.

11 SR 748.0

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Art. 23 Abs. 1 1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt dem UVEK und solche in der Militärluftfahrt dem VBS unverzüglich melden.

Art. 25 Randtitel und Abs. 1 b. 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt Untersuchungskommission für der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artidie Zivilluftfahrt keln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 ein.

Art. 26b e. 1 Für die Durchführung der Untersuchungen in der Militärluftfahrt ist Untersuchungsstelle für die eine Stelle bei der MAA zuständig. Militärluftfahrt 2 Für das Verfahren gilt Artikel 26 Absätze 1–3 sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt die Organisation der Stelle, die Einzelheiten des

Verfahrens und die Zwangsmassnahmen.

Art. 40 Abs. 1 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.

Art. 40abis Abs. 4 4 Der zivile Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch das BAZL. Der militärische Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch die MAA.

Art. 55a IIa. Register 1 Die MAA führt ein separates Register für Militärluftfahrzeuge. für Militärluftfahrzeuge 2 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:

12 SR 172.010

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Art. 106 Randtitel und Abs. 3 III. Militär- 3 Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufgeluftfahrt 1. Anwend- stellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb barkeit der trifft die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen An- Bestimmungen für die Zivil- ordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abgeschlosluftfahrt auf die sene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie Militärluftfahrt auch im Militärflugbetrieb ohne Weiteres verbindlich.

Art. 107 2. Besondere Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt: Regelungen für die Militär- a. die Vorgaben für Luftfahrtsysteme und Infrastrukturen; luftfahrt b. den Flugbetrieb; c. das Sicherheitsmanagement.