BBl 2024 2504

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und über dessen Umsetzung (Änderung des Anwaltsgesetzes)

Präambel

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und über dessen Umsetzung (Änderung des Anwaltsgesetzes)

vom 27. September 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20242,

beschliesst:

Art. 1

Das Abkommen vom 14. Juni 20233 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024

Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025

(Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c sowie 4

Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:

  1. von Anhang A des Abkommens vom 14. Juni 20235 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst sind.

Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstaben b und c; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 21 und 22).

Anhang, Titel

Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU6 und der EFTA7 sowie im Vereinigten Königreich8