BBl 2025 1706

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital) (Entwurf)
(KVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10. April 20251
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Minderheit (Hess Lorenz, Crottaz, Durrer, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Roduit, Rumy, Weichelt, Wyss)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 64 Abs. 2 Bst. c und 2bis

Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

  1. einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital, sofern der Wohnkanton einen solchen Zuschlag vorsieht.

Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht vorgesehen werden für:

  1. Kinder;

  2. Schwangere;

  3. Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;

  4. Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.

Minderheit I (Rechsteiner Thomas, Durrer, Hess Lorenz, Roduit)

Art. 64 Abs. 2 Bst. c und 2bis

Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

  1. einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital.

Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c wird nicht erhoben für:

  1. Kinder;

  2. Schwangere;

  3. Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;

  4. Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.

Minderheit II (Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Wyss)

Art. 64 Abs. 2bis Bst. e und f

Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht vorgesehen werden für:

  1. Personen, die wegen eines psychiatrischen Notfalls die Notaufnahme im Spital aufsuchen;

  2. Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten.

Minderheit III (Wyss, Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy)

Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bis und 3bis

Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

  1. Streichen

Streichen

Die Kantone können vorsehen, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken erhöht. Die Erhöhung darf nicht vorgesehen werden für:

  1. Kinder;

  2. Schwangere;

  3. Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;

  4. Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.

Minderheit IV (Rechsteiner Thomas, Durrer, Hess Lorenz, Roduit)

Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bis und 3bis

Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

  1. Streichen

Streichen

Der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 erhöht sich bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken. Davon ausgenommen sind:

  1. Kinder;

  2. Schwangere;

  3. Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;

  4. Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.

Minderheit V (Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Wyss)

[In Ergänzung zur Minderheit III]

Art. 64 Abs. 3bis Bst. e und f

Die Kantone können vorsehen, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken erhöht. Die Erhöhung darf nicht vorgesehen werden für:

  1. Personen, die wegen eines psychiatrischen Notfalls die Notaufnahme im Spital aufsuchen;

  2. Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.