BBl 2026 1658
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO (2027–2029)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20252,
beschliesst:
Art. 1
Die Verlängerung des Einsatzes der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) der NATO bis zum 31. Dezember 2029 wird genehmigt. Der Maximalbestand beläuft sich auf 215 Angehörige der Armee.
Art. 2
Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent wie folgt verstärken:
mit 50 Angehörigen der Armee für längstens acht Monate für die Instandhaltung zugunsten des Kontingents;
mit 20 Angehörigen der Armee für längstens vier Monate zur Sicherung des Kontingents bei erhöhter Bedrohung;
mit bis zu 85 Angehörigen der Armee unbefristet zur Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse der KFOR.
Art. 3
Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4
Per 31. Dezember 2027 legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 11. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 16. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |