BBl 2026 18
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Präambel
Bundesgesetz
über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)
Änderung vom 19. Dezember 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20231,
beschliesst:
I
Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1bis
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 1bis und 2
Nicht als Wettbewerbsabreden gelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen über Arbeitsgemeinschaften, welche wirksamen Wettbewerb ermöglichen oder diesen stärken.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5 Abs. 1bis und 3 Bst. a
Die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung wird einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Elemente in Form von Erfahrungswerten und quantitativer Elemente in Form von den konkreten Umständen auf dem relevanten Markt geprüft.
Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest-, Fest- oder nachfrageseitigen Höchstpreisen;
Art. 7 Abs. 2 Bst. g und 3
Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
Betrifft nur den italienischen Text.
Die Missbräuchlichkeit der Verhaltensweisen ist einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand von Erfahrungswerten und der konkreten Umstände auf dem Markt zu prüfen.
Art. 8 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen
Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen können in dringenden Fällen vom Bundesrat von sich aus oder auf Antrag der Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.
Art. 9 Abs. 1bis, 1ter und 5
Sie müssen nicht gemeldet werden, sofern:
sämtliche vom Vorhaben betroffenen sachlichen Märkte räumlich so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen; und
das Vorhaben von der Europäischen Kommission beurteilt wird.
Die Unternehmen, die ein Vorhaben nach Absatz 1bis der Europäischen Kommission melden, sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission innerhalb von zehn Tagen ab Einreichen der Meldung bei der Europäischen Kommission eine vollständige Kopie dieser Meldung zuzustellen.
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 und 2
Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbskommission geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie den wirksamen Wettbewerb signifikant behindern, insbesondere indem sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert, insbesondere indem er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt; und
keine von den meldenden Unternehmen begründeten und überprüfbaren Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, die sich spezifisch aus dem Zusammenschluss ergeben und die Nachteile der signifikanten Behinderung des Wettbewerbs ausgleichen.
Art. 12Ansprüche aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung
Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, hat Anspruch auf:
Beseitigung und Unterlassung der Wettbewerbsbeschränkung;
Feststellung der Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung;
Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts3;
Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Art. 12aVerjährung
Die Verjährung von Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung beginnt nicht oder steht still, falls sie begonnen hat, ab der Eröffnung einer Untersuchung dieser Wettbewerbsbeschränkung bis zum rechtskräftigen Entscheid.
Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ein Verfahren einleitet.
Art. 13Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag der klagenden Partei namentlich:
feststellen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;
anordnen, dass der Verursacher der Wettbewerbsbeschränkung mit der klagenden Partei marktgerechte oder branchenübliche Verträge abschliessen muss.
Art. 22 Abs. 1
Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 (VwVG) vorliegt.
Art. 27 Abs. 1 und 1bis
Hat das Sekretariat Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet es im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Hat die Wettbewerbskommission oder das WBF Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so kann sie beziehungsweise es das Sekretariat mit der Untersuchung beauftragen.
Bei Anhaltspunkten für leichte Verstösse kann von der Eröffnung einer Untersuchung abgesehen oder eine eröffnete Untersuchung eingestellt werden.
Art. 31 Ausnahmsweise Zulassung
Prüft der Bundesrat eine ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen (Art. 8), so entscheidet er innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Prüfung. Eine solche Prüfung hindert weder die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat noch das Bundesverwaltungsgericht an der Beweiserhebung.
Die Zulassung ist zeitlich zu beschränken; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Der Bundesrat kann eine Zulassung von sich aus oder auf Gesuch hin verlängern, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind.
Art. 32 Abs. 3
Die Wettbewerbskommission kann die Frist mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens einen Monat verlängern.
Art. 33 Abs. 2 und 4
Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss während des Prüfungsverfahrens nicht vollziehen. Auf Antrag der meldenden Unternehmen kann die Wettbewerbskommission jedoch den vorläufigen Vollzug des Zusammenschlusses ausnahmsweise bewilligen.
Die Wettbewerbskommission kann die Frist nach Absatz 3 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern.
Art. 34Rechtsfolgen
Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines meldepflichtigen Zusammenschlusses bleibt aufgeschoben, ausser die Fristen nach Artikel 32 Absätze 1 und 3 sind abgelaufen oder ein vorläufiger Vollzug wurde bewilligt.
Trifft die Wettbewerbskommission innerhalb der Fristen nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 keine Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als zugelassen, es sei denn, die Wettbewerbskommission stellt mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung durch Umstände gehindert worden ist, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.
Art. 35
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 39 Grundsatz
Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des VwVG6 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Art. 39aUntersuchungsgrundsatz
Die Wettbewerbsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Insbesondere klären sie von Amtes wegen alle Tatsachen ab, die für die Beurteilung der einem Unternehmen vorgeworfenen Verhaltensweise bedeutsam sind.
Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Art. 40 zweiter Satz
… Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 VwVG7.
Art. 42 Abs. 2 und 3
Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen von Personen und von Gegenständen durchführen sowie Beweisgegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar. Die Zwangsmassnahmen werden aufgrund eines Antrags des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
Für den Rechtsschutz gegen Massnahmen nach Absatz 2 gelten die Artikel 26 Absatz 1 und 28 VStrR. Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts berechtigt.
Art. 42aUntersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union nach Artikel 11 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr zuständig ist.
Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 dieses Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Europäischen Kommission Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden.
Art. 43 Abs. 2 zweiter Satz
… Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem VwVG10.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 44aOrdnungsfristen
In den folgenden Fällen gelten die nachstehenden Fristen:
Vorabklärung nach Artikel 26: 12 Monate von ihrer Einleitung bis zu ihrem Abschluss;
Untersuchung nach Artikel 27: 30 Monate von ihrer Einleitung bis zum Entscheid der Wettbewerbskommission;
Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission: 18 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts; bei einer verfahrensleitenden Verfügung beträgt die Frist 4 Monate;
Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission bezüglich eines Unternehmenszusammenschlusses: 3 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts;
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts: 12 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesgerichts; bei einer verfahrensleitenden Verfügung beträgt die Frist 4 Monate.
Bei einer Zurückweisung an die Vorinstanz hat diese innerhalb von 12 Monaten einen Entscheid zu treffen.
Bei von Verfahrensbeteiligten veranlassten Verfahrensverlängerungen, insbesondere bei der Verlängerung durch Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Verfügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR11, verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen entsprechend.
Ergeht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen kein Entscheid der jeweiligen Behörde, so ist diese verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist mitzuteilen.
Art. 49a Abs. 1 fünfter und sechster Satz, 3 Bst. a, 4 und 5
… Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen gegen dieses Gesetz, die das Unternehmen getroffen hat und die seiner Grösse, Geschäftstätigkeit und der Branche angemessen sind, können sanktionsmindernd berücksichtigt werden. Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen.
Die Belastung entfällt, wenn:
Aufgehoben
Die Belastung entfällt auch, wenn das Unternehmen eine Verhaltensweise meldet, bevor es sie umsetzt. Das Unternehmen wird für den Zeitraum ab Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27 dennoch belastet, wenn es an der Verhaltensweise festhält, nachdem innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung eine Untersuchung eröffnet worden ist.
Richtet ein Unternehmen freiwillig Leistungen nach Artikel 12 Buchstaben c und d aus, so kann die Wettbewerbskommission oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Begehren dieses Unternehmens hin seine Belastung in angemessenem Umfang reduzieren oder die Rückerstattung eines angemessenen Teils veranlassen.
Art. 53 Abs. 3 und 4
Ein Unternehmen gilt bis zum rechtskräftigen Nachweis, dass es einen Verstoss nach den Artikeln 49a–52 begangen hat, als unschuldig.
Wo es das Gesetz nicht anders vorsieht, liegt die Beweislast für das Vorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen einer vorgeworfenen Verhaltensweise bei den Behörden.
Gliederungstitel vor Art. 53a
Abschnitt: Gebühren und Parteientschädigung
Art. 53a Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 1ter und 3
Gebühren
Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
die Verfahren nach den Artikeln 26–30 und 53;
die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;
Beratungen, Gutachten, die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 4 und sonstige Dienstleistungen.
Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Dienstleistungen nach Absatz 1 veranlasst.
Keine Gebühren bezahlen:
Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 und 49a–57 durchgeführt wird;
beteiligte Unternehmen, die eine Vorabklärung verursacht haben, soweit diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;
beteiligte Unternehmen, die eine Untersuchung verursacht haben, soweit sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht erhärten.
Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.
Art. 53bParteientschädigung
Wird eine Untersuchung nach Artikel 27 ohne Folgen eingestellt, kann den Adressaten der Untersuchung von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit sie die Untersuchung nicht schuldhaft verursacht oder das Verfahren nicht mutwillig erschwert oder verlängert haben. Artikel 64 Absätze 1, 2 und 5 VwVG12 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 57 Abs. 1
Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das VStrR13.
Art. 59a
Der Bundesrat sorgt für die periodische Evaluation dieses Gesetzes.
Er erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 62Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025
Vorhaben über Zusammenschlüsse werden nach dem im Zeitpunkt der Einreichung der Meldung geltenden Recht beurteilt.
Die Artikel 44a und 53b gelten für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 eröffnet werden.
Sind beim Inkrafttreten dieser Änderung Verfahren hängig aufgrund von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 3 des bisherigen Rechts, so bleibt die bisherige Frist von fünf Monaten massgebend.
Sind Forderungen aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, über die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Untersuchung eröffnet wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht verjährt, so gilt Artikel 12a ab dem Inkrafttreten. Verjährungsfristen, die mit dem Inkrafttreten dieser Änderung stillstehen, laufen weiter, sobald der Entscheid über die Untersuchung rechtskräftig ist.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Stefan Engler | Nationalrat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Pierre-André Page |
Datum der Veröffentlichung: 7. Januar 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026