BBl 2026 2261

Parlamentarische Initiative. 26.424 s Pa. Iv. RK-S. Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Ausgangslage

Der Bundesrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 3. September 2025 eine Revision1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)2, mit der das Konzept zur Optimierung des Lohnsystems und des Personalbeurteilungsprozesses des Bundes konkretisiert wurde. Das Detailkonzept, das in die vom Parlament gewünschte Richtung geht,3 sieht u.a. die Abschaffung des Ortszuschlags und die Einführung eines Ziellohns unterhalb des Lohnklassenmaximums per 1. Januar 2027 vor. Während die automatische Lohnentwicklung bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse (Lohnklassenmaximum) aufgegeben wird, werden die Anfangs- und Maximallöhne angehoben. In den Lohnklassen 1 bis 27 und 38 werden die Lohnklassenmaxima um den Höchstbetrag des aktuellen Ortszuschlags erhöht. In den Lohnklassen 28 bis 37 werden die Lohnklassenmaxima zusätzlich stufenweise um 2 bis 10 Prozent angehoben. Diese zusätzliche Erhöhung wird vorgenommen, um Verdiensteinbussen gegenüber dem bisherigen System zu verhindern. Im angepassten System kann das Lohnklassenmaximum nur noch mit dauerhaft sehr guten Leistungen erreicht werden. Der Ziellohn, welcher mit guter Leistung erreicht wird, liegt 6,25 Prozent unter dem Höchstbetrag der jeweiligen Lohnklasse.4 Um vom Ziellohn zum Lohnklassenmaximum zu gelangen, sind während mindestens 13 Jahren sehr gute Leitungen notwendig.

Diese Anpassungen haben Auswirkungen auf die Anstellungsbedingungen der Magistratspersonen, die auf Antrag der Gerichtskommission von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt werden, nämlich für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), des Bundesstrafgerichts (BStGer) und des Bundespatentgerichts (BPatGer), für die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt, für die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte und für die oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Sowohl die Richterverordnung5 als auch die Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts6 und die Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des EDÖB7 verweisen auf das aktuelle Lohnsystem des Bundes und sehen einen Ortszuschlag vor.So entspricht der Lohn der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33, sofern sie über 45 Jahre alt sind und über mindestens vier Jahre Berufserfahrung verfügen. Erfüllen sie eines oder beide Kriterien nicht, erfolgt bis zu deren Erfüllung ein Abschlag.8

Die Anpassungen am Lohnsystem für das Bundespersonal würden nun wegen den Verweisen auf die Höchstbeträge der jeweiligen Lohnklassen in den Vorordnungen für die Magistratspersonen zu automatischen Erhöhungen der individuellen Saläre und insgesamt zu erheblichen Mehrkosten führen.

1.2 Handlungsbedarf und Ziele

Die RK-S befasste sich an ihrer Sitzung vom 26. Januar 2026 mit dieser Problematik und stellte gleich zu Beginn fest, dass die Einführung des neuen Lohnsystems des Bundes ohne Intervention des Gesetzgebers ab 1. Januar 2027 zu einer rechtlichen Unstimmigkeit und zu erheblichen Mehrkosten führt. Um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können, beauftragte die RK-S das Eidgenössische Personalamt (EPA) damit, einen zahlenmässigen Vergleich der verschiedenen möglichen Szenarien vorzulegen und aufzuzeigen, welche Anpassungen in den Verordnungen zwingend vorzunehmen sind.

1.3 Parlamentarische Initiative

Der Zusatzbericht des EPA wurde in RK-S am 30. März 2026 beraten. Die RK-S erkannte schliesslich einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und sprach sich einstimmit für eine Anpassung der entsprechenden Verordnung aus.

Die Kommissionsinitiative sieht vor, bis spätestens 1. Januar 2027 die Verordnungen zu den von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersonen (Bundesrichterinnen und -richter ausgenommen) so anzupassen, dass die Verweise auf den Ortzuschlag und das Lohnklassensystem der Bundesverwaltung aufgehoben und die Löhne der Magistratspersonen direkt in den jeweiligen Verordnungen festgelegt und dem Teuerungsausgleich unterstellt werden.

Die RK-N stimmte diesem Beschluss am 7. Mai 2026 einstimmig zu.

1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Minimallösung hätte darin bestanden, den Ortszuschlag zu streichen und den Verweis auf dem Höchstlohn der jeweiligen Lohnklasse zu belassen. Diese Grundvariante hätte ab 1. Januar 2027 bei allen Magistratspersonen zu individuellen Lohnerhöhungen geführt. Ferner hätten sich bei allen Gerichten die Lohnkosten um rund 11 Prozent erhöht. Die weiteren geprüften Varianten hätten den Verweis auf das Lohnklassensystem ebenfalls beibehalten und Mehrkosten zur Folge gehabt. Die Mehrkosten wären aber gegenüber der Grundvariante tiefer ausgefallen bzw. die Ausgabensteigerung hätte sich über mehrere Jahre verteilt. Dies hätte allerdings zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem Bundespersonal und den von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersonen und somit zu einer Unstimmigkeit im System geführt. Das neue Lohnsystem der Bundesverwaltung sieht – wie weiter oben bereits erwähnt – vor, dass die Mitarbeitenden des Bundes den Höchstbetrag der Lohnklasse nur dann erreichen, wenn sie dauerhaft sehr gute Leistungen erbringen. Mit Ausnahme der Variante des EPA, die Löhne der Magistratspersonen nur noch bis zum Ziellohn zu erhöhen, hätten die Magistratspersonen in allen anderen Varianten den Höchstlohn der jeweiligen Lohnklasse weiterhin garantiert und ohne Leistungsbeurteilung erreicht.

Die die RK-S kam daher zum Schluss, dass es sachgerechter – und weniger kostspielig – wäre, nach dem Vorbild der Lösung für die Bundesrichterinnen und -richter ein gesondertes Lohnsystem einzuführen. Die Besoldung der Bundesrichterinnen und -richter ist in einer eigenen Verordnung9 auf 80 Prozent der Besoldung eines Bundesratsmitglieds inklusive Teuerungsausgleich festgelegt.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage bezweckt, die Lohnbestimmungen für die von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersonen an die per 1. Januar 2027 in Kraft tretende Revision des Lohnsystems des Bundes anzupassen. Hintergrund ist die Abschaffung des Ortszuschlags und die Einführung eines Ziellohnsystems für das Bundespersonal, was ohne gesetzgeberisches Eingreifen zu rechtlichen Inkonsistenzen und erheblichen Mehrkosten führen würde.

Kern der Vorlage ist die Einführung eines eigenständigen Lohnsystems für die betroffenen Magistratspersonen, namentlich für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs-, Bundesstraf- und Bundespatentgerichts, für die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt sowie deren Stellvertretungen und für die Leiterin oder den Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Dieses System orientiert sich an der bestehenden Regelung für die Bundesrichterinnen und -richter und sieht insbesondere vor, dass die Höchstlöhne direkt in den jeweiligen Verordnungen festgelegt werden. Dabei wird der bisherige Höchstbetrag der massgebenden Lohnklassen (Stand 2026) unter Einbezug des bisherigen Ortszuschlags (höchste Stufe) übernommen und der Teuerung angepasst.

Mit der Vorlage wird zudem der Ortszuschlag systemkonform in den Lohn integriert und entsprechende Verweise im geltenden Recht werden aufgehoben. Weitere Anpassungen betreffen insbesondere die Vorsorgeregelungen (Zuordnung zum Kaderplan), das Arbeitszeitmodell (Vertrauensarbeitszeit) sowie punktuelle Angleichungen an das Bundespersonalrecht, etwa beim Ferienanspruch oder bei Rückzahlungspflichten von Entschädigungen.

Insgesamt wird mit der gewählten Lösung eine kohärente, rechtssichere und kostenmässig kontrollierte Regelung geschaffen, die den besonderen Rahmenbedingungen der Magistratspersonen Rechnung trägt und gleichzeitig die Systembrüche zum revidierten Lohnsystem des Bundes vermeidet.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Richterverordnung vom 13. Dezember 200210

Art. 5 Abs. 1

Es wird darauf verzichtet, für den Lohn von Richtern und Richterinnen auf den Höchstbetrag der Lohnklasse 33 des Bundespersonalrechts direkt zu verweisen. Zukünftig soll der Höchstbetrag der Richterlöhne in der Richterverordnung verankert werden. Dieser Betrag wird der Teuerung angepasst (Art. 7 Richterverordnung i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Bst. a BPV). Der neue Höchstbetrag entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach dem Bundespersonalrecht (Stand 2026) zuzüglich des Betrags der Ortszuschlagsstufe 13 (Stand 2026).

Art. 7

Die Richterverordnung verweist bezüglich Ortszuschlag, Teuerungsausgleich und Zulagen auf das Bundespersonalrecht. Der Bundesrat hat am 3. September 2025 eine Änderung der Bundespersonalverordnung infolge der Anpassung des Lohnsystems und der damit verbundenen Prozesse verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde der Ortszuschlag in den Lohn nach Artikel 36 integriert. Diese Integration soll nun auch in der Richterverordnung nachvollzogen werden. Der Begriff kann daher in diesem Absatz gestrichen werden.

Art. 8

Der Ortszuschlag wird mit dieser Vorlage in den Lohn integriert. Aus diesem Grund wird dieser Begriff aufgehoben.

Art. 9 Abs. 2

Da der Verweis auf die Lohnklasse 33 aufgehoben ist, ist klarzustellen, dass Richterinnen und Richter im Vorsorgewerk Bund bei der Pensionskasse des Bundes Publica im Kaderplan versichert sind. Materiell erfolgt keine Änderung zum bisherigen Recht.

Art. 10 Abs. 1 erster Satz

Da der Verweis auf die Lohnklasse 33 aufgehoben ist, ist klarzustellen, dass Richterinnen und Richter ihre Arbeitszeit mit dem Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit leisten. Materiell erfolgt keine Änderung zum bisherigen Recht.

Art. 11 Abs. 1 Bst. c

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 im Rahmen des Entlastungspakets 2027 die verbleibenden Entlastungsmassnahmen im Bereich der Anstellungsbedingungen des Bundespersonals beschlossen. Insbesondere hat er beschlossen, den Ferienanspruch ab dem 60. Altersjahr um drei Tage zu kürzen (Art. 67 BPV), wobei die Kürzung in den Jahren 2027 und 2028 vorerst lediglich einen Tag beträgt (Art. 116n BPV). Die Sonderregelung für die Jahre 2027 und 2028 wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten. In Anlehnung an diese Regelung wird auch für Richterinnen und Richter der Ferienanspruch ab dem 60. Altersjahr reduziert.

Art. 15a Abs. 5 Bst. a

In Anlehnung an das Bundespersonalrecht (Art. 78a BPV) wird die Regelung betreffend die Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dahingehend ergänzt, dass diese auch dann ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2026

In Anlehnung an die Übergangsbestimmung im Bundespersonalrecht (Art. 116n BPV) wird auch für Richterinnen und Richter eine Sonderregelung für die Jahre 2027 und 2028 vorgesehen: Richterinnen und Richter, die im Jahr 2027 oder 2028 das 60. Altersjahr vollenden, haben bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf 6 Wochen und 4 Tage Ferien pro Kalenderjahr.

3.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 201011 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

Art. 6 Abs. 1 und 3

Es wird darauf verzichtet, für den Lohn des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen auf die Lohnklasse 33 der Bundespersonalverordnung zu verweisen. Zukünftig soll der Höchstbetrag der Löhne in der Verordnung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen verankert werden. Diese Beträge werden der Teuerung angepasst (Art. 7 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen i. V. m. Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a BPV).
Die neuen Höchstbetrage entsprechen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach dem Bundespersonalrecht (Stand 2026) zuzüglich des Betrags der Ortszuschlagsstufe 13 (Stand 2026).

Da Absatz 1 nicht mehr auf die Lohnklasse 33 verweist, erfolgt in Absatz 3 eine redaktionelle Anpassung.

Art. 7

Der Ortszuschlag wird mit dieser Vorlage in den Lohn integriert. Aus diesem Grund wird dieser Begriff aufgehoben.

Art. 8 Abs. 2

Da der Verweis auf die Lohnklasse 33 aufgehoben ist, ist klarzustellen, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen im Vorsorgewerk Bund bei der Pensionskasse des Bundes Publica im Kaderplan versichert sind. Materiell erfolgt keine Änderung zum bisherigen Recht

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 im Rahmen des Entlastungspakets 2027 die verbleibenden Entlastungsmassnahmen im Bereich der Anstellungsbedingungen des Bundespersonals beschlossen. Insbesondere hat er beschlossen, den Ferienanspruch ab dem 60. Altersjahr um drei Tage zu kürzen (Art. 67 BPV), wobei die Kürzung in den Jahren 2027 und 2028 vorerst lediglich einen Tag beträgt (Art. 116n BPV). Die Sonderregelung für die Jahre 2027 und 2028 wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten. In Anlehnung an diese Regelung wird auch für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen der Ferienanspruch ab dem 60. Altersjahr reduziert.

Art. 14a Abs. 5 Bst. a

In Anlehnung an das Bundespersonalrecht (Art. 78a BPV) wird diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass die Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2026

In Anlehnung an die Übergangsbestimmung im Bundespersonalrecht (Art. 116n BPV) wird auch für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen eine Sonderregelung für die Jahre 2027 und 2028 vorgesehen: Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen, die im Jahr 2027 oder 2028 das 60. Altersjahr vollenden, haben bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf 6 Wochen und 4 Tage Ferien pro Kalenderjahr.

3.3 Verordnung der Bundesversammlung vom 17. Juni 202212 über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Art. 5 Abs. 1, 3 und 4

Es wird darauf verzichtet, für den Lohn für die Leiterin oder den Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (die oder der Beauftragte) auf die Lohnklasse 34 der Bundespersonalverordnung zu verweisen. Zukünftig soll der Höchstbetrag des Lohns der oder des Beauftragten in der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verankert werden. Dieser Betrag wird analog der Bundespersonalverordnung der Teuerung angepasst (Abs. 4). Der neue Höchstbetrag entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse34 nach dem Bundespersonalrecht (Stand 2026) zuzüglich des Betrags der Ortszuschlagsstufe 13 (Stand 2026).

Da Absatz 1 nicht mehr auf die Lohnklasse 34 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung verweist, erfolgt in Absatz 3 eine redaktionelle Anpassung.

Art. 6 Abs. 2

In Anlehnung an das Bundespersonalrecht (Art. 50 Abs. 1 BPV) erfolgt die Klarstellung, dass die Arbeitsmarktzulage während längstens fünf Jahren gewährt wird.

Art. 7 Abs. 1

Da der Verweis auf die Lohnklasse 34 aufgehoben wird, wird klargestellt, dass die oder der Beauftragte im Vorsorgewerk Bund bei der Pensionskasse des Bundes Publica im Kaderplan versichert ist. Materiell erfolgt keine Änderung zum bisherigen Recht

Art. 8 Abs. 2

Da der Verweis auf die Lohnklasse 34 aufgehoben wird, wird im neuen Absatz 2 klargestellt, dass die oder der Beauftragte zwingend mit dem Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit arbeitet. Die Bestimmungen des Bundespersonalrechts und insbesondere Artikel 64b Absatz 5 BPV sind anwendbar.

Art. 12 Abs. 5 Bst. a

In Anlehnung an das Bundespersonalrecht (Art. 78a BPV) wird diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass die Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2026

In Anlehnung an die Übergangsbestimmung im Bundespersonalrecht (Art. 116n BPV) wird auch für die Leiterin oder den Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten eine Sonderregelung für die Jahre 2027 und 2028 vorgesehen: Der Leiterin oder der Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, die oder der im Jahr 2027 oder 2028 das 60. Altersjahr vollendet, hat bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf 6 Wochen und 4 Tage Ferien pro Kalenderjahr.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Vorlage wird sichergestellt, dass alle erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und -richter unabhängig von ihrem Arbeits- und Wohnort gleich viel verdienen. Dies führt bei den Gerichten zu kumulierten Mehrkosten von insgesamt rund 200 000 Franken. Beim EDÖB und bei der Bundesanwaltschaft führt die Vorlage zu keinen Mehrkosten.

Würde auf diese Vorlage und die entsprechenden Anpassungen in den Rechtsgrundlagen verzichtet, entstünden den Gerichten, dem EDÖB und der Bundesanwaltschaft kumulierte Mehrkosten von insgesamt rund 2,5 Millionen Franken (siehe dazu auch Ziff. 1.4).

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen stützen sich auf Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201013 (StBOG) sowie auf Artikel 43 Absatz 3bisbis des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202014. Diese sind mit der Bundesverfassung vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Revision steht in keinem Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs (Lohnsystem), des Koordinationsbedarfs und der Planungssicherheit werden die Verordnungen in Form eines Mantelerlasses verabschiedet.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Änderungen unterstehen nicht der Ausgabenbremse.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz werden nicht tangiert.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden nicht tangiert.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Durch die Revision werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert.

5.8 Datenschutz

Die Revision hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz.