BBl 2026 2481
Botschaft über einen Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2027–2030
1 Ausgangslage
1.1 Schutz der Umwelt als Priorität der Schweizer Aussenpolitik
Das internationale Engagement für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ist schweizerischer Verfassungsauftrag (Art. 2 Abs. 4 und 54 Abs. 2 BV1). Wie der Bundesrat in seinen aussenpolitischen Berichten wiederholt festgehalten hat, sind der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen eine Priorität der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik.
Die globalen Umweltprobleme sind eine grosse Herausforderung. Die geschätzten Kosten verursacht durch Starkregen, Dürren und Stürme betragen mehr als 4,3 Billionen US-Dollar (WMO, 2023). Gemäss internationalen Berichten (IPCC, 2022, UNFCCC, 2024; UNEP 2025) werden die Kosten für die Anpassung in Entwicklungsländern auf etwa 127 Milliarden US-Dollar pro Jahr für 2030 und 310–365 Milliarden US-Dollar pro Jahr für 2035 geschätzt. Die Schweiz ist als alpines Land insbesondere durch Gletscherschmelze, Schneemangel, trockene Sommer, extremere Hitze sowie mehr und intensivere Starkniederschläge speziell betroffen (MeteoSchweiz & ETH Zürich, 2025).
Die globalen Umweltprobleme wie der Klimawandel, die globale Verbreitung von Schadstoffen oder der weltweite Verlust der Biodiversität lassen sich nur auf internationaler Ebene lösen. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kann in vielen Bereichen nicht durch die Schweiz im Alleingang sichergestellt werden. Internationale Umweltpolitik ist somit Interessenspolitik der Schweiz, und ein effektives internationales Umweltregime ist von zentralem Eigeninteresse.
Eine stabile globale Umwelt ist auch im direkten wirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Die Minimierung von Umweltrisiken trägt dazu bei, dass globale Wertschöpfungsketten, in welche die Schweizer Wirtschaft eingebettet ist, möglichst ungestört bleiben. Einheitliche internationale Umweltregeln und -standards fördern den internationalen Handel und leisten einen Beitrag an faire Wettbewerbsbedingungen für die Schweizer Wirtschaft.
Der Weltklimarat geht davon aus, dass unfreiwillige Migration zunehmen wird, falls die globale Erwärmung weiter zunimmt (IPCC, 2022). Dies könnte auch Auswirkungen auf die Schweiz haben.
1.2 Umwelt als Herausforderung und Chance für Entwicklungsländer
Der wirksame Schutz der Umwelt ist auch elementarer Bestandteil einer effektiven Artmutsbekämpfung und einer nachhaltigen Entwicklung. Die globalen Umweltprobleme schaffen besonders für die arme Bevölkerung in Entwicklungsländern grosse Probleme. Zum einen sind die meisten Menschen in diesen Ländern besonders stark abhängig von natürlichen Ressourcen, zum anderen haben sie nur beschränkte Möglichkeiten, mit diesen Veränderungen umzugehen oder sich davor zu schützen, weil finanzielle Mittel, Anpassungs- und Bewältigungskapazitäten geringer sind. Umweltprobleme verstärken bestehende Probleme wie Armut, Wasserknappheit, Hunger oder Mangelernährung und gefährden die Errungenschaften jahrzehntelanger Entwicklungszusammenarbeit. Um diese Errungenschaften zu sichern und weiterhin eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Entwicklungszusammenarbeit und der Schutz der Umwelt aufeinander abgestimmt sind, sich gegenseitig ergänzen und ihre jeweilige positive Wirkung verstärken.
Armut kann auch die Ursache von Umweltzerstörung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn knapper Boden aufgrund mangelnder Alternativen übernutzt wird und dadurch an Qualität verliert. Investitionen in resiliente und nachhaltige Ernährungssysteme leisten somit nicht nur einen wichtigen Beitrag für den Umweltschutz, sondern auch einen effektiven Beitrag gegen die Armut und zur Ernährungssicherheit.
Umweltbeeinträchtigungen und Konflikte um natürliche Ressourcen stellen ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Ein wirksamer Schutz der Umwelt und eine konsequente Umweltpolitik tragen wesentlich zur globalen Sicherheit und Stabilität bei, da sie Ressourcenkonflikten vorbeugen, die Resilienz von Gesellschaften stärken und die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen für eine friedliche Entwicklung sichern.
Die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer, insbesondere der ärmsten Länder (Least Developed Countries [LDCs]), sind gross. Diese Länder stehen vor der anspruchsvollen Aufgabe, wirtschaftliches und soziales Wachstum mit einem nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen in Einklang zu bringen. Es ist wichtig, Entwicklungsländer in diesen Bemühungen zu unterstützen. Dies wurde auch von den Vereinten Nationen 2015 anerkannt und in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihren 17 Zielen verankert.
1.3 Charakteristika des internationalen Umweltregimes
Der Fokus des internationalen Umweltregimes liegt auf dem Schutz der globalen Umwelt. Dieser kann nur sichergestellt werden, wenn alle Länder mitwirken. Doch selbst wenn der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen gerade auch im Interesse der ärmsten Länder ist (siehe Ziff. 1.2), haben diese oft noch dringendere nationale Prioritäten. Ein Grundmerkmal des internationalen Umweltregimes ist daher, dass Entwicklungsländer spezifische Unterstützung für die Umsetzung neuer Verpflichtungen im Umweltbereich erhalten. Dafür wurden die in dieser Botschaft behandelten internationalen Umweltfonds geschaffen.
Der Globale Umweltfonds (Global Environment Facility [GEF]) ist Teil des Finanzierungsmechanismus für verschiedene Umweltkonventionen (siehe Ziff. 3.2). Durch die Finanzierung von Projekten, die gleich mehreren Umweltbereichen zugutekommen, nutzt der GEF Synergien zwischen verschiedenen Umweltbereichen und stärkt damit die Kohärenz im internationalen Umweltregime. Dabei achtet er auch auf Komplementarität zu anderen multilateralen und bilateralen Finanzierungsinstrumenten.
Beiträge aus dem GEF und anderen Fonds im Umweltregime werden nur an Entwicklungsländer geleistet, welche Mitglieder der verschiedenen Umweltkonventionen sind und die Verpflichtungen darunter für Umweltschutz und Berichterstattung erfüllen.
1.4 Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt
Das Finanzierungssystem zugunsten der globalen Umwelt hat sich über die Jahre entwickelt. Spezifische Finanzierungsmechanismen wurden geschaffen, um die Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen zum Schutz der globalen Umwelt zu unterstützen. Dazu gehören die in der vorliegenden Botschaft präsentierten multilateralen Finanzierungsmechanismen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Sie bilden zusammen mit den multilateralen und bilateralen umweltbezogenen Programmen und Projekten der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (DEZA) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den finanziellen Beitrag der Schweiz an die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 der BV.
Die mit diesem Verpflichtungskredit beantragten Höchstbeiträge werden von der Schweiz vollumfänglich an die öffentliche Entwicklungshilfe (Aide publique au développement [APD]) angerechnet, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen in den Entwicklungsländern leisten. Dies erfolgt im Einklang mit den entsprechenden Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Die beantragten Beiträge dienen im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Erhaltung der globalen Umwelt und der Anpassung an Umweltveränderungen und haben deshalb primär eine umweltbezogene Finalität. Sie werden gemäss den Vorgaben der Vertragsparteienkonferenzen eingesetzt und haben eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Konventionen.
Die Entwicklungsländer erhalten auf verschiedene Weise internationale Unterstützung für ihre Anstrengungen im Umweltbereich:
mittels multilateraler Finanzmechanismen, die in einem Umweltübereinkommen verankert sind und die Unterstützung der Umsetzung der Konvention fördern;
im Rahmen allgemeiner Entwicklungszusammenarbeit durch multilaterale oder bilaterale Kanäle als Teil der klassischen internationalen Zusammenarbeit und als Teil der Süd-Süd Zusammenarbeit;
durch Private (wird nur teilweise erfasst; oft sind nur grobe Schätzungen möglich).
Die Mittel aus dem beantragten Verpflichtungskredit fliessen vollumfänglich in multilaterale Fonds, welche Teil der multilateralen Finanzmechanismen und in mindestens einem Umweltübereinkommen verankert sind (siehe a. oben).
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 24. Januar 20242 zur Legislaturplanung 2023–2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20243 2 über die Legislaturplanung 2023–2027 nicht im Gesetzgebungsprogramm angekündigt, da sie ein wiederkehrendes Geschäft ohne strategische Anpassung darstellt. Die vom Parlament verabschiedete Vorlage für die vorherige Periode 2023–2026 wurde auch nicht im Gesetzgebungsprogramm der Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Vorlage dient aber Ziel 14 («Die Schweiz setzt sich für eine Stärkung und Fokussierung der multilateralen Zusammenarbeit ein und stärkt ihre Rolle als Gaststaat»), Ziel 23 («Die Schweiz setzt sich national und international für eine wirksame Umwelt- und Klimapolitik sowie für die Erhaltung der Biodiversität ein und setzt ihre Verpflichtungen zum Schutz dieser Bereiche um») und Ziel 24 («Die Schweiz verstärkt ihre Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung und von kritischen Infrastrukturen») der Legislaturplanung 2023–2027. Den finanziellen Beteiligungen an GEF, Ozonfonds und Klimafonds (Least Developed Countries Fund [LDCF] und Special Climate Change Fund [SCCF]) kommen bei der Umsetzung der drei Legislaturziele eine wichtige Bedeutung zu, da diese Fonds als Finanzierungsmechanismen etlicher multilateraler Umweltübereinkommen dienen.
Die Botschaft ist ausserdem konsistent mit der Aussenpolitischen Strategie 2024–20274, insbesondere «Multilateralismus» als geografischen und «Umwelt» als neuen thematischem Schwerpunkt, der Strategie der internationalen Zusammenarbeit (IZA) 2025–20285, insbesondere dem Entwicklungsziel «Klima und Umwelt» und dem geographischem Schwerpunkt Zentralasien; sie ist ausserdem konsistent mit der langfristigen Klimastrategie 20506 und dem nationalen Beitrag ans Pariser Abkommen bis 20357, insbesondere der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse und dem angemessenen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung. Die Vorlage ist ferner konsistent mit der Strategie Biodiversität Schweiz8, insbesondere dem strategischen Ziel «Internationales Engagement verstärken», der Strategie Nachhaltige Entwicklung 20309, insbesondere den Schwerpunkten «Klima, Energie und Biodiversität» sowie «Nachhaltiger Konsum und Produktion», und der Gleichstellungstrategie 203010 durch den Einsatz für die Gleichstellung in den Fonds.
2 Umweltübereinkommen und ihre Finanzmechanismen
2.1 Die Klimakonvention und das Klimaübereinkommen von Paris
1992 hat sich die internationale Staatengemeinschaft mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 199211 (Klimakonvention) das Ziel gesetzt, gefährliche, vom Menschen verursachte Störungen im Klimasystem zu verhindern.
Das 2015 verabschiedete Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen)12 verpflichtet alle Vertragsparteien, ihre Treibhausgasemissionen sukzessive zu reduzieren und Massnahmen zu ergreifen, um sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen sowie die Finanzflüsse auf eine treibhausgasarme und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähige Entwicklung auszurichten.
Das Klimaregime ist weiter funktionsfähig: Trotz Austritt der Vereinigten Staaten aus dem Pariser Abkommen in der Periode 2016–2020 und seit 2025 sind alle anderen Länder Mitglieder der Klimarahmenkonvention und des Pariser Abkommens geblieben und erfüllen weiter in den allermeisten Fällen ihre Verpflichtungen. Dies zeigt, dass der internationale Klimaschutz auch unter herausfordernden geopolitischen Bedingungen tragfähig bleibt.
Die Klimafinanzierung und der Finanzmechanismus
Neben dem Bekenntnis zur Reduktion der Treibhausgase enthält die Klimakonvention Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Das Klimaübereinkommen enthält ebenfalls Finanzverpflichtungen für Industrieländer in Artikel 9. Mit den verfügbaren Mitteln werden Entwicklungsländer bei der Umsetzung des Abkommens unterstützt. Andere Vertragsparteien werden dazu eingeladen, sich ebenfalls an dieser Unterstützung zu beteiligen.
An der Vertragsparteienkonferenz 2024 hat sich die Staatengemeinschaft geeinigt, die Mobilisierung finanzieller Mittel für Entwicklungsländern bis 2035 von 100 Milliarden US-Dollar auf 300 Milliarden US-Dollar zu erhöhen. 2025 wurde entschieden, bis 2035 die finanzielle Unterstützung für die Klimaanpassung in Entwicklungsländern im Rahmen des USD 300 Milliarden-Ziels zu verdreifachen. Die Schweiz hat diese Entscheide politisch mitgetragen, und der Bundesrat will im Jahr 2027 einen angemessenen Beitrag der Schweiz zum neuen kollektiven Klimafinanzierungsziel prüfen.
Um den Wandel hin zu einer klimafreundlichen Wirtschaft zu vollziehen und sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anzupassen, werden in den nächsten Jahren weltweit grosse Investitionen notwendig werden. Der Druck auf Staatshaushalte wird weiter steigen. Der Finanzierungsbedarf kann jedoch nicht allein mit öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Deshalb ist die Schweiz wie andere Länder bestrebt, mehr private Mittel zu mobilisieren. Zusätzlich zu den traditionellen Gebern wird auch eine Erweiterung der Geberbasis um Schwellenländer erforderlich sein.
Fonds im Rahmen der Klimakonvention, des Kyoto-Protokolls und des Klimaübereinkommens von Paris
Der in der Klimakonvention und dem Klimaübereinkommen verankerte Finanzmechanismus wird durch den Grünen Klimafonds (Green Climate Fund [GCF]), den GEF (siehe Ziff. 3.1), den Anpassungsfonds (AF), den Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden (FRLD) und zwei auf Anpassung spezialisierte Fonds, den LDCF und den SCCF, (siehe Ziff. 3.3) operationalisiert. Im Rahmen des Verpflichtungskredits für die globale Umwelt werden die Schweizer Beiträge an den GEF, den LDCF und den SCCF gesprochen.
Innerhalb dieser Finanzarchitektur ergänzen sich die Tätigkeitsfelder der Fonds: Der GCF übernimmt aufgrund der hohen verfügbaren Mittel vor allem die Finanzierung grosser Klimaprojekte, welche eine klimafreundliche Entwicklung in ganzen Sektoren oder Regionen beeinflussen können. Der FRLD fokussiert sich auf die Unterstützung der Bewältigung von unvermeidbaren Schäden und Verlusten, die durch den Klimawandel verursacht werden. Der AF, der LDCF und der SCCF setzen kleinere, dezentrale Projekte im Anpassungsbereich um und testen innovative Ansätze, welche vom GCF skaliert werden können. Durch die Arbeit des GEF werden vermehrt Synergien zwischen den verschiedenen Umweltbereichen genutzt und gestärkt. Der GEF finanziert insbesondere naturbasierte Lösungsansätze und fördert Projekte und Programme, welche gleichzeitig in mehreren Umweltbereichen eine positive Wirkung erzielen.
Die Schweiz erfüllt einen Teil ihrer Finanzverpflichtung im Klimabereich durch ihren Beitrag an den GEF, den LDCF und den SCCF.
Im Rahmen der 9. Wiederauffüllung des GEF (GEF-9) sind rund 9 Prozent des Gesamtbudgets direkt für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungsländern vorgesehen. Darüber hinaus werden 10 Prozent der Mittel für Darlehen, Eigenkapital und Garantien («Non-Grant Instruments») ausgegeben, davon das meiste für Klimaschutzmassnahmen. Insgesamt wurde von allen Geberstaaten im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen festgehalten, dass 80 Prozent des GEF-Portfolios einen Beitrag zur Klimafinanzierung leisten sollte; davon sollen 65 Prozent zur Minderung der globalen Treibhausgasemissionen und 45 Prozent zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, wobei 30 Prozent sowohl zu Anpassung als auch zu Minderung beitragen sollen. Diese Prozentzahlen sind Ausdruck der verstärkten integrierten Programmierung in Rahmen des GEF-9 zur gleichzeitigen Erreichung einer positiven Wirkung in mehreren Umweltbereichen.
2.2 Übereinkommen im Bereich biologische Vielfalt
Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention)13 trat 1993 in Kraft. Ziel der Konvention ist die weltweite Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in ihren drei Dimensionen (Gene, Arten und Ökosysteme). Seit Inkrafttreten der Konvention wurden zwei Protokolle verabschiedet.
2003 trat das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 200014 über die biologische Sicherheit in Kraft. Das Protokoll soll gewährleisten, dass gentechnisch veränderte Organismen, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken können, nur in Länder exportiert werden dürfen, die dem Import nach Abwägung der Risiken explizit zustimmen. Zudem soll sichergestellt werden, dass diese Organismen sicher transportiert und genutzt werden. 2014 trat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile15 (Nagoya-Protokoll) in Kraft.
2022 wurde das Globale Biodiversitätsrahmenwerk (GBF) von Kunming-Montreal verabschiedet mit dem Ziel, den Biodiversitätsverlust bis 2030 einzudämmen und die Erholung der Natur bis 2050 zu erreichen. Es setzt 23 Handlungsziele, darunter den Schutz von 30 Prozent der Land- und Meeresfläche, die Renaturierung von 30 Prozent degradierter Ökosysteme oder die Mobilisierung von genügend Ressourcen für die Umsetzung der Ziele.
Im Januar 2026 trat im Bereich Biodiversität zudem das Abkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt auf der Hohen See (Hochseeschutzabkommen) in Kraft.
Die Biodiversitätsfinanzierung und der Finanzmechanismus
Alle Vertragsstaaten sollen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle primär nationale Ressourcen mobilisieren. Damit die ärmeren Entwicklungsländer ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen können, sind sie jedoch auf externe Unterstützung angewiesen. Die Biodiversitätskonvention verpflichtet daher die Industrieländer, die Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Konvention finanziell zu unterstützen. Konkret haben sich die Vertragsparteien 2022 im GBF das Ziel gesetzt, bis 2030 jährlich 200 Milliarden US-Dollar aus allen Quellen zu mobilisieren. Davon sollen bis 2030 jährlich 30 Milliarden US-Dollar für Entwicklungsländer aus internationalen Quellen bereitgestellt werden.
Der GEF ist der offizielle Finanzierungsmechanismus der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle. Als solcher trägt er zum Erreichen der genannten Ziele bei. Der GEF ist auch Teil des Finanzmechanismus des Hochseeschutzabkommens. Durch ihren Beitrag an den GEF erfüllt die Schweiz einen substanziellen Teil ihrer Finanzverpflichtung im Biodiversitätsbereich.
Im Rahmen der 9. Wiederauffüllung des GEF ist die Biodiversität mit rund 35 Prozent des Gesamtbudgets der mit Abstand am höchsten dotierte Bereich. Zudem wurde festgehalten, dass durch verstärkte integrierte Programmierung 70 Prozent des GEF-Portfolios einen Beitrag zum Erhalt und der nachhaltigen Nutzung der globalen Biodiversität leisten sollen.
2.3 Übereinkommen und Protokolle im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle
Auf globaler Ebene gibt es im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle insgesamt fünf Konventionen und ein Protokoll:
– Basler Übereinkommen vom 22. März 198916 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
– Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht (siehe Ziff 2.3.1)
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 199817 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 200118 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (siehe Ziff. 2.3.2)
– Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 201319 über Quecksilber (Quecksilberkonvention) (siehe Ziff. 2.3.3)
Um schädliche Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter zu reduzieren, wurde 2023 in Bonn zudem das neue globale Rahmenwerk für Chemikalien (Global Framework on Chemicals [GFC])20 verabschiedet.
Der GEF ist Finanzierungsmechanismus der POP-Konvention, der Quecksilberkonvention und teilweise des Montrealer Protokolls. Der GEF unterstützt auch die Umsetzung des GFC. Die Schweiz erfüllt einen substanziellen Teil ihrer Finanzverpflichtungen in den Bereichen Chemikalien und Abfall durch ihren Beitrag an den GEF.
Insgesamt haben die Staaten die gewachsenen Verpflichtungen in den Bereichen Chemikalien und Abfall anerkannt und deren Anteil an den Mitteln für GEF-9 im Vergleich zur letzten Wiederauffüllungsperiode leicht erhöht. Diese Bereiche machen insgesamt 15,5 Prozent des Gesamtvolumens von GEF-9 aus.
2.3.1 Wiener Übereinkommen und Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht
Das Wiener Übereinkommen ist ein Rahmenabkommen zum Schutz der Ozonschicht. Dessen Montrealer Protokoll schafft konkrete Verpflichtungen zur Reduktion der in der Atmosphäre ozonschichtabbauenden Stoffe. Es verbietet die Produktion und den Verbrauch der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe. 2016 wurde der Geltungsbereich des Montrealer Protokolls auf bestimmte fluorierte Treibhausgase ausgeweitet, welche aktuell als Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe verwendet werden.
Der Finanzmechanismus des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls
Neben dem Bekenntnis zum Schutz der Ozonschicht enthält der Artikel 10 des Montrealer Protokolls Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in einer definierten Gruppe von Ländern (hauptsächlich Entwicklungsländer). Diesen Ländern werden zusätzlich finanzielle und technische Hilfe gewährt, dank der diese ihre Verpflichtungen einhalten können.
Das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht haben den multilateralen Ozonfonds als primären Bestandteil ihres Finanzmechanismus definiert (vgl. Ziff. 3.2). Der GEF ergänzt den Ozonfonds und stellt Entwicklungsländern in Osteuropa und Zentralasien (ehemalige sogenannte Transitionsländer) Mittel zur Verfügung. Die Schweiz erfüllt mit ihrem Beitrag an den Ozonfonds und den GEF ihre Finanzverpflichtung im Rahmen des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls.
2.3.2 Stockholmer Übereinkommen (POP-Konvention)
Persistente organische Schadstoffe (sogenannte persistent organic pollutants [POPs]) sind schlecht abbaubare, toxische chemische Substanzen. Sie können sich via Luft, Wasser und die Nahrungskette weltweit ausbreiten und stellen eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Zu diesen Schadstoffen gehören zum Beispiel das Pestizid Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT), umweltgefährdende Industriechemikalien wie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und polychlorierte Biphenyle (PCB), die vor allem in Kondensatoren und als Weichmacher eingesetzt wurden.
Die POP-Konvention trat 2004 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die gelisteten Substanzen nicht mehr zu produzieren und zu verwenden sowie den Import- und Export zu verunmöglichen.
Der Finanzmechanismus der POP-Konvention
Ersatzstoffe und -technologien sind kostspielig und wären ohne internationale Unterstützung für viele Entwicklungsländer nicht finanzierbar. Deshalb enthält Artikel 13 der POP-Konvention Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer.
Die POP-Konvention bestimmt den GEF als offiziellen Finanzmechanismus, und die Schweiz leistet mit ihrem Beitrag an den GEF den Grossteil ihrer Finanzverpflichtung im Rahmen der POP-Konvention.
Die Staaten haben im Rahmen der 9. Wiederauffüllungsverhandlungen entschieden, während den nächsten 4 Jahren rund 7 Prozent der gesprochenen Mittel für diesen Schwerpunkt einzusetzen.
2.3.3 Übereinkommen von Minamata (Quecksilberkonvention)
Die Quecksilberkonvention trat 2017 in Kraft. Sie legt völkerrechtlich verbindliche Regeln für den Umgang mit und die Verwendung von Quecksilber fest. Dank der Konvention wird der Einsatz der toxischen Substanz Quecksilber im Wirtschafts- und Stoffkreislauf so weit wie möglich reduziert, und für das verbleibende Quecksilber werden Regeln zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit festgelegt.
Die Quecksilberkonvention regelt Quecksilber über den ganzen Lebenszyklus. Das Abkommen verbietet die Eröffnung neuer Quecksilberminen und befristet den Betrieb bestehender Minen. Der internationale Handel mit Quecksilber wird beschränkt, quecksilberhaltige Produkte, Prozesse und Abfälle werden geregelt. Die Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichem Goldabbau muss reduziert und soweit möglich gestoppt werden.
Der Finanzmechanismus der Quecksilberkonvention
Artikel 13 der Quecksilberkonvention enthält Finanzierungsverpflichtungen für alle Vertragsparteien zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Der GEF wurde im Rahmen dieses Artikels als Finanzmechanismus der Konvention bestimmt. Die Schweiz leistet mit ihrem Beitrag an den GEF den Grossteil ihrer Finanzverpflichtung im Rahmen der Minamata-Konvention. Die zentrale Rolle des GEF für die Umsetzung der Konvention ist der Grund, weshalb im GEF-9 insgesamt wie in GEF-8 etwa 5 Prozent der Mittel für Projekte zur Umsetzung der Quecksilberkonvention bereitgestellt werden.
2.4 Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 199421 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (United Nations Convention to Combat Desertification [UNCCD]) ist seit 1996 in Kraft. Das Abkommen hat zum Ziel, die Wüstenbildung und Landdegradation zu bekämpfen sowie negative Auswirkungen von Dürren zu mildern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den von Wüstenbildung bedrohten Regionen, namentlich in Afrika, die natürlichen Ressourcen schonend und nachhaltig zu nutzen. Damit sollen die Produktivität der landwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten und die Lebensbedingungen der Menschen in diesen Regionen verbessert werden.
Der Finanzmechanismus der UNCCD
Die UNCCD enthält in Artikel 4 und 6 Finanzierungsverpflichtungen für Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Seit 2003 fungiert der GEF als offizieller Finanzierungsmechanismus der UNCCD.
Durch die Mittel in seinem Schwerpunktbereich Landdegradation unterstützt der GEF die Ziele der Konvention. Die Staaten anerkennen den fortwährenden Bedarf zur Bekämpfung der Landdegradation. Deshalb werden in GEF-9 rund 11 Prozent der Fondsmittel zur Bekämpfung der Wüstenbildung investiert.
Durch ihren Beitrag an den GEF leistet die Schweiz einen substanziellen Beitrag zur Erfüllung ihrer Finanzverpflichtung in der UNCCD.
3 Die Umweltfonds: GEF, Ozonfonds und die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds
3.1 GEF – Der Finanzierungsmechanismus der Abkommen zum Schutz der Umwelt
3.1.1 Charakteristika des GEF
Der GEF wurde 1991 gegründet mit dem Ziel, einen Beitrag zur Lösung der globalen Umweltprobleme zu leisten und Entwicklungsländer im Umweltbereich zu unterstützen. Dem GEF gehören 184 Staaten an.
Der GEF spielt eine zentrale Rolle in der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Es ist weltweit der einzige Fonds, der gleichzeitig in mehreren Umweltbereichen tätig ist.
Der GEF verfolgt primär globale umweltpolitische Ziele, indem er Entwicklungsländer in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der Umweltabkommen unterstützt. Entwicklungsländer sind Verpflichtungen zugunsten der globalen Umwelt eingegangen, obschon diese nicht unbedingt ihre Hauptpriorität sind; sie erhalten Zuschüsse für zusätzlich anfallende Kosten. Dieses Prinzip ist ein wichtiger Bestandteil vieler multilateralen Umweltübereinkommen.
Da der GEF als Finanzierungsmechanismus der Umweltkonventionen dient, können die Vertragsparteien der Konventionen durch Entscheide im Rahmen ihrer Vertragsparteienkonferenzen dem GEF wichtige strategische Leitlinien vorgeben. So ist sichergestellt, dass bei der Planung der GEF-Mittel und der Bewilligung der Projekte die Erreichung der Ziele der Konventionen und die Prioritäten der Vertragsparteien zusammen mit den Prioritäten der begünstigten Länder zur Umsetzung der Konventionen im Vordergrund stehen.
Dank seiner breiten thematischen Abdeckung verfügt der GEF über eine starke Position in der internationalen Umweltfinanzierung. Diese Breite ermöglicht es, Synergien zwischen den verschiedenen Umweltbereichen zu nutzen und die beschränkten Mittel effizient einzusetzen. Gerade die wachsende Bedeutung der themenübergreifenden GEF-Projekte zeugen von den Bestrebungen, verstärkt komplexe Umweltzusammenhänge anzugehen.
Bei der Mittelverteilung des GEF wird unter anderem berücksichtigt, welche Länder besonders bedürftig sind, potenziell eine möglichst grosse positive Umweltwirkung erzielen können, eine fortschrittliche Umweltpolitik vorweisen und belastbare Institutionen haben; berücksichtigt wird ferner, in welchen Ländern die vergangenen GEF-Projekte besonders erfolgreich umgesetzt wurden.
Struktur und effizienter Mitteleinsatz
Der GEF ist gemäss den Ergebnissen der unabhängigen GEF-Evaluationsstelle einer der erfolgreichsten Finanzierungsmechanismen für Massnahmen in Entwicklungsländern zugunsten der globalen Umwelt (siehe auch Ziff. 3.1.2 Wirksamkeit des GEF) und ist der einzige Fonds, der zur Umsetzung aller wichtigen Konventionen im Umweltbereich beiträgt.
Im Unterschied zu den meisten anderen internationalen Institutionen implementiert der GEF nicht selber direkt Projekte und Programme, sondern über Implementierungsorganisationen, beispielsweise UN-Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken22. Zusätzlich wirken nationale Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und der Privatsektor mit. Das Nutzen bestehender Organisationen und deren Expertise erlaubt es, die Mittel mit höchstmöglicher Effizienz einzusetzen.
Der 32 Mitglieder zählende GEF-Exekutivrat (GEF Council) umfasst Vertreterinnen und Vertreter aus Entwicklungs- und Industrieländern. Über ihre Stimmrechtsgruppen repräsentieren sie sämtliche Mitgliedstaaten des GEF. Dies fördert die breite Abstützung der strategischen Ausrichtung und der Programme des GEF sowie einen effizienten Einsatz der Mittel auf Länderebene. Die Schweiz ist seit der Gründung des GEF im Exekutivrat und vertritt die Stimmrechtsgruppe mit Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
Damit der GEF seine Rolle als Finanzmechanismus der wichtigsten Umweltabkommen erfüllen kann, sind substanzielle Beiträge der Geberländer unabdingbar. Alle vier Jahre wird der GEF Trust Fund wiederaufgefüllt. Das Volumen des GEF ist seit seiner Erstkapitalisierung beträchtlich angewachsen (siehe Anhang Tabelle 2). Der GEF-9 mit einer vierjährigen Laufzeit (Mitte 2026–Mitte 2030) wird über Mittel im Umfang von mindestens 3,9 Milliarden US-Dollar verfügen.
3.1.2 Wirksamkeit des GEF
Der GEF hat seit 1991 rund 23 Milliarden US-Dollar eigene Mittel in über 5500 Projekte in 149 Ländern investiert. Dank der hohen Kofinanzierungsrate von 1 zu 6 (bzw. 1 zu 8 unter GEF-8) konnten insgesamt rund 146 Milliarden US-Dollar mobilisiert werden.23 Diese Gelder stammen aus nationalen Quellen der Empfängerstaaten, aus Zusatzfinanzierungen der multilateralen Entwicklungsbanken (inkl. Darlehen), von bilateralen Gebern sowie aus dem Privatsektor. Dies verdeutlicht den Mobilisierungseffekt des GEF.
Die Wirksamkeit der GEF-Projekte und der Institution insgesamt wird von der unabhängigen Evaluationsstelle des GEF geprüft. Alle vier Jahre unterzieht diese die Tätigkeit des GEF einer umfassenden externen und unabhängigen Evaluation. Die 2025 abgeschlossene achte Evaluation des GEF (GEF IEO, 2025 OPS8) attestiert den GEF-Projekten eine hohe Erfolgsquote, eine erkennbare Wirksamkeit bei der Erreichung von globalen Umweltzielen und eine hohe Relevanz für die Konventionen und die Empfängerländer. Die Wirksamkeit und Leistung des GEF wird auch von anderen Evaluationen als zufriedenstellend eingestuft (MOPAN, 2020).
Die Unterstützung des GEF in den letzten vier Jahren hat zu folgenden Ergebnissen geführt (GEF, 2025):
– Es konnten Treibhausgasemissionen im Umfang von 2,184 Milliarden Tonnen CO2-Äquivalenten reduziert und so ein relevanter Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geleistet werden.
– Über 222 Millionen Hektar Land und Meer konnten unter Schutz gestellt oder nachhaltiger genutzt und 9,7 Millionen Hektar Land renaturiert werden; auf diese Weise wurde ein wichtiger Beitrag gegen den globalen Biodiversitätsverlust geleistet.
– Dank GEF-Projekten und -Programmen stammen zusätzlich zu den Referenzerträgen 4,4 Millionen Tonnen aus nachhaltiger Fischerei; damit wird die Überfischung spürbar verringert.
– 262 000 Tonnen toxischer Abfall konnten vermieden oder vernichtet werden.
3.2 Der Ozonfonds – Finanzierungsmechanismus zum Schutz der Ozonschicht
3.2.1 Charakteristika und Ziele des Ozonfonds
Der multilaterale Ozonfonds wurde 1990 geschaffen. Seit 1991 unterstützt er eine definierte Ländergruppe (hauptsächlich Entwicklungsländer) bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Der Ozonfonds gilt als Pionier für multilaterale Finanzierungsmechanismen im Umweltbereich.
Seit der Schaffung des Ozonfonds und der dadurch verfügbaren Mittel haben sich die Entwicklungsländer verpflichtet, ab 2010 vollständig auf die Herstellung und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und Halonen, bis 2015 beziehungsweise bis 2030 auf weitere ozonschichtabbauende Stoffe und bis 2036 auf bestimmte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) zu verzichten.
Der Ozonfonds deckt die Investitions- und Betriebszusatzkosten ab, die durch Massnahmen zum Verzicht auf und zum Ersatz von ozonschichtabbauenden Substanzen in industriellen und gewerblichen Verfahren entstehen, v. a. in der Kälte- und Klimatisierungsbranche, der Schaumstoff- und Spraydosenindustrie sowie bei der Herstellung von Brandverhütungsmitteln. Es wurde zudem entschieden, die Mittel des Ozonfonds primär für Massnahmen zu verwenden, die zur Erreichung der Ziele des Montrealer Protokolls und zugleich möglichst viel zur Reduktion des Klimawandels beitragen.
Der Fonds wird durch einen paritätisch besetzten Exekutivrat aus Vertreterinnen und Vertretern von Entwicklungs- beziehungsweise Industrieländern verwaltet. Die Vertreterinnen und Vertreter werden aus den Reihen der 14 Stimmrechtsgruppen, denen sämtliche Vertragsparteien des Montrealer Protokolls zugeteilt sind, ausgewählt. Die Schweiz gehört der Gruppe der ursprünglichen EFTA-Länder an (Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden). Sie stand der Gruppe 1997–1998, 2010–2011 und 2020–2021 vor. Als Vorsitzende war sie auch die Vertreterin der Stimmrechtsgruppe im Exekutivrat und wird diese Rolle gemäss dem Rotationsprinzip ab 2030 wieder übernehmen.
Der Ozonfonds, noch vor dem GEF spezifisch für den Schutz der Ozonschicht gegründet, wurde seit 1991 in zehn Runden alle drei Jahre wiederaufgefüllt. Die aktuelle Periode von 2024–2026 verfügt über Mittel im Umfang von 965 Millionen US- Dollar. Die elfte Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2027–2030 wird im November 2026 abgeschlossen.
3.2.2 Wirksamkeit des Ozonfonds
Von 1991 bis Ende 2025 hat der Ozonfonds für 4,4 Milliarden US-Dollar Projekte in 144 Entwicklungsländern bewilligt. Dank der bisherigen Umsetzung der durch den Ozonfonds bewilligten Projekte konnte zwischen 1991–2021 die Menge an ozonschichtabbauenden Stoffen um 756 000 Tonnen gesenkt und damit eine Klimaschutzwirkung erreicht werden, die einer Reduktion von 2,2 Milliarden Tonnen CO2 entspricht.24 Diese Zahlen unterstreichen die zentrale Rolle des Ozonfonds für den Schutz der Ozonschicht und des Klimas.
Die Wirksamkeit und Leistung des Ozonfonds wird von externen Evaluationen als sehr zufriedenstellend eingestuft (MOPAN 2020). Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls und der hohen Wirksamkeit für Ozon- und Klimaschutz hat der Ozonfonds in den letzten Jahren zusätzlich an Bedeutung gewonnen.
3.3 Die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF
3.3.1 Ziele und Charakteristika des LDCF und des SCCF
Der LDCF25 wurde 2002 als Teil des Finanzmechanismus der Klimakonvention gegründet und 2015 als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens bestätigt. Der Fonds fokussiert sich auf die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, die vom Klimawandel und seinen negativen Folgen besonders stark betroffen sind. Er ermöglicht diesen Ländern einen einfachen Zugang zu Unterstützung und finanziert insbesondere die Umsetzung nationaler Pläne zur Anpassung an den Klimawandel sowie kleine dezentrale innovative Projekte. Seit ihrer Gründung hat der LDCF 446 Projekte in 51 Ländern mit einem Gesamtvolumen von 2,39 Milliarden US-Dollar unterstützt (GEF 2026, LDCF).
Der SCCF26 wurde 2001 als Teil des Finanzmechanismus der Klimakonvention gegründet und 2015 als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens bestätigt. Der Fonds fokussiert sich auf die Finanzierung kleiner innovativer Projekte in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor in den Bereichen Klimaanpassung und Technologietransfer in Entwicklungsländern, seit 2023 insbesondere in kleinen Inselstaaten. Seit seiner Gründung hat der SCCF 106 Projekte in 117 Ländern mit einem Gesamtvolumen von 405,8 Millionen US-Dollar unterstützt (GEF 2026, SCCF) und dabei eine hohe Kofinanzierung-Rate von fast 1:8 erzielt (GEF IEO 2025 OPS8).
Die beiden Fonds finanzieren Anpassungsmassnahmen, die, wo sinnvoll, in GEF-Programme integriert werden können. Dies ist möglich, da beide Fonds vom GEF verwaltet werden und der GEF-Exekutivrat auch die Funktion des LDCF- und des SCCF-Exekutivrats ausführt. Das hält die Transaktionskosten tief und erleichtert Synergien. Der GEF finanziert aufgrund seines Gründungsmandats selbst keine direkten Anpassungsmassnahmen in Entwicklungsländern.
Die Nachfrage der Entwicklungsländer für Unterstützung durch den LDCF und den SCCF nimmt stetig zu, und die Anzahl der als unterstützenswert befundenen Projektanträge übersteigt jedes Jahr die verfügbaren Mittel um ein Vielfaches. Aufgrund der jährlich zunehmenden durchschnittlichen Temperaturerhöhung ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse der Empfängerstaaten im Bereich Anpassung noch weiter zunehmen werden (UNEP 2025) und damit die Nachfrage für den LDCF und den SCCF weiter ansteigen wird. Die Schweiz leistet durch ihre Beiträge an den LDCF und den SCCF einen Beitrag an das internationale Klimafinanzierungsziel und den Aufruf für die Verdreifachung der Anpassungsfinanzierung an den Klimawandel.
3.3.2 Wirksamkeit des LDCF und des SCCF
Der LDCF hat in den ärmsten und verletzlichsten Ländern der Welt eine wichtige Position im Bereich der Anpassung an den Klimawandel eingenommen. Die mit Hilfe des GEF erarbeiteten nationalen Pläne zur Anpassung an den Klimawandel ermöglichen den ärmsten Ländern die Entscheidung, in welche Anpassungsmassnahmen sie prioritär investieren sollten. Die unabhängige Evaluationsstelle des GEF bestätigt, dass die aus dem LDCF finanzierten Projekte dazu beitragen, die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel signifikant zu verringern, die Widerstandsfähigkeit signifikant zu erhöhen und die notwendigen Voraussetzungen für wirksame und effiziente Anpassungsmassnahmen zu schaffen. Seit Beginn konnten durch Investitionen des LDCF 88,9 Millionen Begünstigte erreicht und die Klimaresilienz von 15,22 Millionen Hektaren Flächen Land verbessert werden (GEF, 2025 LDCF SCCF).
Der SCCF spielt eine wichtige Rolle zur Unterstützung der kleinen Inselstaaten bei der Anpassung an den Klimawandel, und er fördert den Transfer von klimafreundlichen Technologien. Die Evaluationsstelle bestätigt auch, dass die Projekte und Programme des SCCF innovativ sind, zu greifbaren Resultaten führen und als Pilotprojekte für replizierbare und grössere Anpassungsaktivitäten in der Zukunft genutzt werden können. Sie sind komplementär zu den Projekten anderer Klimafonds, und die Resultate von 88 Prozent der Projekte werden insgesamt als sehr zufriedenstellend oder zufriedenstellend bewertet. Seit Beginn konnten durch Investitionen des SCCF 12,53 Millionen Begünstigte erreicht und die Klimaresilienz von 5,3 Millionen Hektaren Flächen Land verbessert werden (GEF IEO, 2025 LDCF SCCF).
4 Inhalt des Kreditbeschlusses
4.1 Antrag an die Bundesversammlung
In Anlehnung an den 2023 vom Parlament gesprochenen überjährigen Verpflichtungskredit in dieser Sache wird erneut ein überjähriger Verpflichtungskredit zur Unterstützung der globalen Umwelt von insgesamt 176,23 Millionen Franken beantragt.
Die im Verpflichtungskredit beantragten Mittel sind für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang vorgesehen:
Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 132,1 Millionen Franken
Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 12 Millionen Franken
Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 29,33 Millionen Franken
Durchführung des Verpflichtungskredits: 2,8 Millionen Franken
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindex der Konsumentenpreise vom Mai 2026 von 101,3 Punkten (Dezember 2025 = 100) sowie folgende Teuerungsannahmen zugrunde:
2027: +0,6 Prozent;
2028: +0,7 Prozent;
2029: +0,9 Prozent;
2030: +1,0 Prozent.
Der jährliche Voranschlagskredit wird jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung der Beiträge an die Vorhaben grösstenteils auf internationalen Verhandlungen mit fixierten Auszahlungsplänen basiert; die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise hat keinen Einfluss und dient nur der Berechnung der realen jährlichen Veränderung in Schweizer Franken. Die aufgrund der Teuerungskorrektur vorgenommen Veränderungen wirken sich somit in erster Linie auf den Handlungsspielraum im Zusammenhang mit dem Durchführungskredit aus.
Der hiermit beantragte Verpflichtungskredit für den Schutz der globalen Umwelt umfasst wie bisher die Beiträge an die drei Fondskategorien (GEF, Ozonfonds, Klimafonds LDCF und SCCF sowie einen Durchführungskredit)
Um auf allfällige Entwicklungen in den Bereichen der einzelnen Vorhaben flexibel reagieren zu können, kann das BAFU in der Periode 2027–2030 zwischen den Vorhaben Klimafonds, Ozonfonds und Durchführung Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.
4.2 Beschreibung des Inhalts der Vorlage im Einzelnen
Der Beitrag der Schweiz an den GEF-9 (Juli 2026–Juni 2030) beträgt 132,1 Millionen Franken und fällt somit 24,2 Millionen Franken (15 Prozent) tiefer aus als der Schweizer Beitrag an die letzte Wiederauffüllung des GEF-8 (155,4 Millionen Franken). Der Anteil an den multilateralen Ozonfonds des Montrealer Protokolls beläuft sich auf 12 Millionen Franken (rund 11 Prozent weniger als im letzten Rahmenkredit), der Anteil an die vom GEF verwalteten Klimafonds beläuft sich auf rund 29,33 Millionen Franken (rund 3,33 Millionen Franken bzw. 13 Prozent höher als im letzten Rahmenkredit). Dabei sind rund drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen. Schliesslich wird ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt. Das Gesamtvolumen des Verpflichtungskredits für die globale Umwelt 2027–2030 ist damit rund 11 Prozent tiefer als der Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023–2026. Die beantragten Mittel sind konform mit den Beschlüssen des Parlaments zum Entlastungspaket 202727.
Die einzelnen Komponenten und Geldbeträge des Verpflichtungskredits werden in diesem Kapitel detailliert erläutert. Der Verpflichtungskredit wird für die Dauer von vier Jahren beantragt, die ersten Auszahlungen sollen 2027 erfolgen.
Der Bundesrat erachtet den Bedarf für den beantragten Verpflichtungskredit als erwiesen und ist von der Fähigkeit der erwähnten Institutionen überzeugt, wirksame Projekte zum Schutz der globalen Umwelt durchzuführen.
4.2.1 Der Beitrag der Schweiz an den GEF
Das GEF-9 Verhandlungsergebnis – Beitrag der Schweiz
Die internationalen Verhandlungen zur neunten Wiederauffüllung des GEF begannen im Februar 2025 und wurden im Juni 2026 abgeschlossen. Die Geberländer einigten sich darauf, dass für den GEF-9 insgesamt Mittel im Umfang von mindestens 3,9 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen werden, was verglichen mit der letzten Wiederauffüllung des Fonds einer Verringerung um rund 26 Prozent entspricht. Die substanzielle Wiederauffüllung des GEF ist ein starkes Zeichen für den globalen Umweltschutz angesichts der sich verschlechternden Wechselkurse für viele Geberstaaten und der aktuell herausfordernden geopolitischen und wirtschaftlichen Lage. Die globalen Umweltprobleme wie der fortschreitende Klimawandel, der Biodiversitätsverlust und die immer grösser werdenden Abfallmengen sind weiterhin wichtige Prioritäten der internationalen Staatengemeinschaft.
Der GEF-Exekutivrat hat das Verhandlungsergebnis Anfangs Juni 2026 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nationalen Entscheidungsträger verabschiedet. Das GEF-9-Verhandlungsergebnis bedarf auch noch der Zustimmung der Exekutivdirektoren der Weltbank, die den GEF weiterhin als Treuhänderin verwalten sollen.
Die Geberländer einigten sich in den Verhandlungen auf eine Reihe von Massnahmen, die zu grösserer Wirkung, verbesserter Wirksamkeitsmessung und stärkerer Nachhaltigkeit der Projekte des GEF in den nächsten vier Jahren beitragen sollen. Unter anderem soll die verstärkte Differenzierung zwischen den Empfängerstaaten gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine verstärkte Nutzung der Entwicklungsbanken als Implementierungsorganisationen und die intensivere Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Wirkung des GEF zusätzlich stärken. Es werden künftig noch mehr Mittel in die ärmsten und vulnerabelsten Länder fliessen, und die verstärkte integrierte Programmierung soll zu noch positiven Resultaten in den Empfängerstaaten führen. Alle Empfehlungen der unabhängigen Evaluationsstelle (GEF IEO, 2025) wurden in den für GEF-9 relevanten strategischen Dokumenten berücksichtigt.
Die Schweiz hat sich während dem gesamten Verhandlungsprozess für die Verbreiterung der Geberstaatenbasis eingesetzt. Trotz dieser Bemühungen konnte mit Usbekistan nur ein zusätzliches Land als Geberstaat für die 9. Wiederauffüllung gewonnen werden, aber fast sämtliche bedeutende Geberstaaten tragen erneut zur Wiederauffüllung des GEF bei. Die Höhe des Beitrages von Dänemark, Finnland, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist noch nicht bekannt. Die Vereinigten Staaten tragen nicht zur Wiederauffüllung bei. Es ist möglich, dass der US-Kongress ab 2027 dennoch Beiträge für GEF-9 beschliessen wird, da er auch in den Jahren 2024 und 2025 trotz Streichungsantrag des Weissen Hauses die ausstehenden Beiträge für GEF-8 bewilligt hat. Die Schwellenländer werden in Zukunft weniger stark vom GEF unterstützt, denn im Vergleich zur Vorperiode werden mehr GEF-9 Ressourcen in die ärmsten Entwicklungsländer fliessen. Zudem sind die Schwellenländer aufgrund der aktuellen Weltlage mit grossen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert. Entsprechend kann es bereits als Erfolg gewertet werden, dass Brasilien, China, Elfenbeinküste, Mexiko, Indien und Südafrika erneut einen Beitrag zur Wiederauffüllung geleistet haben. Brasilien und Indien haben ihren Beitrag erhöht. Die Schweiz wird sich weiterhin für eine Verbreiterung der Geberstaaten-Basis einsetzen.
Gestützt auf das Verhandlungsmandat des Bundesrats vom 5. Dezember 2025 hat die Schweiz einen Beitrag von 132,1 Millionen Franken an den GEF-9 angekündigt (vgl. Anhang Tabelle 3). Der Bundesrat hatte für das Verhandlungsmandat festgelegt, dass der ausgehandelte Beitrag eine weitere Vertretung im GEF-Exekutivrat sicherstellen und minimal 132,1 und höchstens 155,4 Millionen Franken betragen soll. Mit 132,1 Millionen Franken fällt der Schweizer Beitrag um 24,2 Millionen Franken geringer aus als bei GEF-8. Der Schutz der globalen Umwelt bleibt für die Schweiz wichtig (siehe Ziff. 1), aber auf Grund der angespannten Finanzlage im Bundeshaushalt kürzt sie ihren Beitrag um 15 Prozent. Gewisse andere Geberstaaten kürzen ihre Beiträge auf Grund der angespannten nationalen Finanzlage und der geopolitischen Herausforderungen noch mehr. Der Anteil des neuen Beitrags der Schweiz steigt deshalb von 3,64 Prozent in GEF-8 auf 6,85 Prozent in GEF-9 (ohne Berücksichtigung der Beträge von Dänemark, Finnland, Schweden, Spanien und des Vereinigten Königreichs), und sie kann damit trotz der Kürzung ihren Einfluss im Fonds sichern. Die bisherigen Beiträge der Schweiz an den GEF Trust Fund sind in Tabelle 2 im Anhang aufgeführt.
Mit ihrem Beitrag bezeugt die Schweiz, dass sie sich für die Umsetzung der grossen Umweltkonventionen einsetzt und bereit ist, ihren mit der Ratifikation dieser Konventionen eingegangenen Finanzverpflichtungen nachzukommen.
Die weitere Vertretung der Schweiz im GEF-Exekutivrat ist mit dem vorgesehenen Beitrag gesichert. Damit ist die Schweiz in Kombination mit ihrer Stellung in anderen Institutionen wie der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds durch eine aktive und konstruktive internationale Umweltpolitik eine glaubwürdige Partnerin.
Modus der Auszahlungen für den GEF-9
Zu unterscheiden ist zwischen der offiziellen Geltungsdauer des GEF-9 (Juli 2026 bis Juni 2030, gemäss dem Geschäftsjahr der Weltbank und des GEF) und dem effektiven Abruf der vereinbarten Mittel. Die Weltbank als Treuhänderin des GEF Trust Funds ruft die Beiträge gemäss einem vorbestimmten Zeitplan über eine Periode von zehn Jahren ab, der auf die individuellen Bedürfnisse der Beitragszahlenden angepasst werden kann. (vgl. Tabelle 4 im Anhang).
Die zu erwartenden effektiven Auszahlungen pro Jahr sind im Anhang in Tabelle 10 dargestellt.
4.2.2 Der Beitrag der Schweiz an den Ozonfonds
Die bisherigen Zahlungen der Schweiz an den Ozonfonds sind in Tabelle 6 im Anhang aufgeführt. Der Ozonfonds wird alle drei Jahre wieder aufgefüllt. Die Wiederauffüllungsperioden entsprechen demnach nicht der Laufzeit des Verpflichtungskredits, was gewisse Planungsunsicherheiten auslöst.
Der Ozonfonds wird von den Vereinten Nationen verwaltet. Die Lastenverteilung beruht auf dem geltenden Verteilschlüssel der Vereinten Nationen, der auf die 49 Geberländer hochgerechnet wird und für einen einzelnen Geber auf höchstens 22 Prozent begrenzt ist. Da die Beiträge an den Ozonfonds für alle Mitgliedsstaaten des Montrealer Protokolls mit höherem Pro-Kopf-Einkommen rechtlich verbindlich sind und auf dem angepassten generellen Verteilschlüssel der UNO aufbauen, betrug der Anteil der Schweiz für die Periode 2024–2026 lediglich 1,92 Prozent. Wie beim GEF kann die Schweiz auch beim Ozonfonds ihre finanziellen Verpflichtungen in Schweizer Franken eingehen. Die Geberländer müssen ihre Beiträge in drei gleich grossen jährlichen Tranchen einzahlen. In den Verhandlungen über die Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2024–2026 einigten sich die Staaten im Oktober 2023 auf neue Beiträge von 525,6 Millionen US-Dollar. Damit belief sich die finanzielle Verpflichtung der Schweiz für die Periode 2024–2026 auf 3,065 Millionen Franken pro Jahr.
Der vorliegende Verpflichtungskredit über die Jahre 2027–2030 deckt die Wiederauffüllungs-Periode 2027–2029 sowie das erste Jahr der Wiederauffüllungsperiode 2030–2032 des Ozonfonds ab. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die genaue Höhe des Beitrags der Schweiz an den Ozonfonds für diese beiden Wiederauffüllungsperioden noch nicht bekannt; der Betrag für 2027–2029 wird von den Vertragsparteien im November 2026 auf der Grundlage einer Abschätzung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer verhandelt. In Bezug auf die künftigen Verhandlungen lassen sich indessen bereits einige massgebende Parameter identifizieren:
– Einhaltung früherer Zusagen und Ausweitung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls: Mit der Erweiterung des Montrealer Protokolls auf HFKW (siehe 2.3.1) wurde der Geltungsbereich deutlich erweitert. Aufgrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Lage ist dennoch eine Erhöhung des derzeitigen Budgets im Rahmen der nächsten Wiederauffüllung unwahrscheinlich, es wird von einer ähnlich hohen Summe pro Jahr wie in der Periode 2024–2026 ausgegangen.
– Wechselkursrisiko: Da die Wechselkurse für die Wiederauffüllungen 2027–2029 und 2030–2032 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, wird vom gleichen Wechselkurs wie für die Periode 2024–2026 ausgegangen. Damit kann eine mögliche Währungsschwankung ausgeglichen werden.
– Verteilschlüssel: Der Verteilschlüssel für die Wiederauffüllungen sind zurzeit ebenfalls noch nicht bekannt; die Abschätzung der Mittel beruht auf dem Verteilschlüssel der Vereinten Nationen für die Jahre 2025–2027.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist es sinnvoll, für den Zeitraum 2027–2030 einen Beitrag von jährlich 3 Millionen Franken vorzusehen. Aus diesem Grund beläuft sich der in diesem Verpflichtungskredit vorgesehene Betrag für den Ozonfonds auf 12 Millionen Franken. Allfällige Währungsschwankungen und Planungsunsicherheiten können durch die Möglichkeit der Verschiebung von maximal 4 Millionen Franken zwischen den Vorhaben Klimafonds, Durchführung und Ozonfonds abgefedert werden.
Die voraussichtlichen jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 10 im Anhang zusammengefasst.
4.2.3 Der Beitrag der Schweiz an die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF
Im letzten Rahmenkredit Globale Umwelt wurden insgesamt 26 Millionen Franken zugunsten der spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) gesprochen, und in den den Jahren 2023–2025 wurden auch die geplanten 19.5 Millionen Franken ausgezahlt. Der Bedarf im Klimabereich ist steigend (siehe Ziff. 2.1) und geht weit über die Finanzmittel hinaus, die den Entwicklungsländern zur Verfügung stehen (siehe Ziff. 1.2 und Ziff. 3.3); die spezialisierten Klimafonds leisten wichtige Unterstützung an die Entwicklungsländer zur Umsetzung ihrer dringend notwendigen Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel;
Der LDCF und der SCCF nehmen weiterhin eine wichtige Rolle in der Klimafinanzarchitektur ein, da sie insbesondere den ärmsten Ländern und in den kleinen, vom Klimawandel besonders betroffenen Inselstaaten einen niederschwelligen Zugang zu Mitteln ermöglichen und im Gegensatz zum GCF primär kleine Projekte und Programme unterstützen und innovative Ansätze testen. Zudem leistet die Schweiz mit ihrem Beitrag an diese beiden Fonds einen Beitrag an die Erreichung der internationalen Klimafinanzierung, insbesondere an die Verdreifachung der Finanzierung für Anpassungsmassnahmen.
Da der GEF und der Ozonfonds im Einklang mit dem voraussichtlichen internationalen Verhandlungsergebnis jeweils reduziert werden, würde dies zu einer Kürzung der internationalen Klimafinanzierung der Schweiz führen.. Die Bedürfnisse im Bereich der Klimaanpassung sind erwiesenermassen hoch (siehe Kapitel 1). Es wird deshalb beantragt, den Beitrag an die auf Anpassung fokussierten Klimafonds LDCF und SCCF gegenüber der Vorperiode um 3,33 Millionen Franken auf eine Gesamtsumme von 29,33 Millionen Franken zu erhöhen. Zusätzlich wird sich die Schweiz dafür einsetzen, dass die Fonds zusätzliche private Mittel für das Finanzierungsziel mobilisieren. Damit leistet die Schweiz im Rahmen dieser Botschaft einen Beitrag zur Erhöhung der Finanzierung für die Anpassung an den Klimawandel, und sie verhindert eine Kürzung der internationalen Klimafinanzierung insgesamt. Der gesamte Verpflichtungskredit ist mit dieser Erhöhung vollumfänglich konform mit den Kürzungsvorgaben des Parlaments, welche im Rahmen der Debatte zum Entlastungspaket 2027 beschlossen wurden.
Von den insgesamt 29,33 Millionen Franken sind voraussichtlich drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen. Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 10 im Anhang aufgeführt.
4.2.4 Durchführungskredit
Zusätzlich zu den Rubriken GEF, Ozonfonds und spezialisierte Klimafonds (LDCF und SCCF) wird wiederum ein Durchführungskredit beantragt. Mit dem Verpflichtungskredit 2023–2026 wurde ein Durchführungskredit von insgesamt 2,8 Millionen Franken beantragt, wovon auf Grund von jährlichen Budgetkürzungen in den Jahren 2024–2025 lediglich 0,78 Millionen der geplanten 1,4 Millionen Franken ausgezahlt werden konnten. Mit der vorliegenden Botschaft sollen die jährlichen Mittel für die Durchführung unverändert bei 0,7 Millionen Franken pro Jahr liegen. Entsprechend wird für die Jahre 2027–2030 erneut ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt.
Der Betrag ist unerlässlich für die bestehenden überjährigen Ansprüche bei der Qualitätskontrolle der verschiedenen Fonds-Aktivitäten, die überjährigen Ansprüche für die Verhandlungen im Rahmen der Konventionen und die Betreuung der GEF-Stimmrechtsgruppe. Der Betrag für die Betreuung und Unterstützung der GEF-Stimmrechtsgruppe hilft den Ländern der Schweizer Stimmrechtsgruppe beim Zugang zu Mitteln des GEF und trägt wesentlich zur Aufrechterhaltung des Schweizer Sitzes im Exekutivrat des GEF bei. Zudem werden dem Durchführungskredit Verpflichtungen für Beiträge an begleitende überjährige Aktivitäten belastet, die eine effizientere Umsetzung der Konventionen garantieren.
Die Führungsrolle in ihrer Stimmrechtsgruppe im GEF bringt der Schweiz klare Vorteile: Durch die Vertretung im Exekutivrat kann die Schweiz direkten Einfluss auf die Strategie, den Fokus des GEF und auf die Auswahl der Projekte ausüben. Zudem kann sie eine starke Qualitätskontrolle sichern.
Indem sie mit den Mitteln aus dem Durchführungskredit in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Gruppe strategische überjährige Aktivitäten zur Unterstützung der Schwerpunktbereiche des GEF-9 ausübt, festigt die Schweiz ihre Führungsrolle in ihrer Stimmrechtsgruppe des GEF. Diese Aktivitäten sind abgestimmt auf die Programme der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz, die von der DEZA und dem SECO in diesen Ländern koordiniert werden. Das gewachsene Selbstbewusstsein der Stimmrechtsgruppen-Mitglieder, ihre geostrategische Bedeutung und das zunehmende Interesse der Weltmächte an dieser rohstoffreichen Region erfordert es, dass die Schweiz mit den Partnerländern aktiv und kontinuierlich zusammenarbeitet und die Vorteile dieser Partnerschaft herausstreicht.
Für eine Fortsetzung der strategisch wichtigen und proaktiven Arbeiten der Schweiz im Bereich der globalen Umwelt und für eine wirkungsvolle überjährige Leitung der Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF ist der beantragte Durchführungskredit folglich zentral.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der neue Verpflichtungskredit für die globale Umwelt mit vier Vorhaben
Posten | Betrag (Mio. CHF) | Betrag Vorperiode |
|---|---|---|
Globaler Umweltfonds GEF | 132,10 | 155,40 |
Multilateraler Ozonfonds | 12,00 | 13,55 |
Klimafonds | 29,33 | 26,00 |
Durchführung | 2,80 | 2,80 |
Total | 176,23 | 197,75 |
Das Gesamtvolumen des vom Bundesrat beantragten Verpflichtungskredits für die Globale Umwelt für die Periode 2027–2030 beläuft sich auf 176,23 Millionen Franken. Gegenüber der Vorperiode werden 21,52 Millionen Franken weniger beantragt. Dabei fallen die Zusicherungen der Schweiz im Rahmen der neunten Wiederauffüllung des GEF mit 132,1 Millionen Franken am stärksten ins Gewicht.
Die aus dem Verpflichtungskredit resultierenden Verpflichtungen lösen jährliche Zahlungen in den Jahren 2027–2036 aus. Die hierfür benötigten Mittel sind bereits im Voranschlag 2027 und in den Finanzplänen ab 2028 im Kredit A231.0322 «Multilaterale Umweltfonds» des BAFU eingestellt. Für die Zahlungen ab 2028 werden die Mittel jeweils mit den Bundesbeschlüssen zu den Voranschlägen mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan beantragt. Die beantragten Mittel sind konform mit den Beschlüssen des Parlaments zum Entlastungspaket 2027.
Die beantragten Finanzmittel für den GEF und für den Ozonfonds beruhen auf internationalen Verhandlungen unter Beteiligung aller Geberstaaten. Der vereinbarte Gesamtbetrag zur Wiederauffüllung wird jeweils von den Geberländern im Konsens bestimmt. Obwohl ein Geberland selbst durch Anwendung internationalen Rechts nicht gezwungen werden kann, seiner Zusicherung nachzukommen, ist der Reputationsschaden und der politische Schaden bei Nichteinhaltung der internationalen Vereinbarung oder bei massiv verspäteter Bezahlung gross.
Die für die Zahlungen aus den beantragten Verpflichtungskrediten massgebenden Wechselkurse beruhen beim GEF und beim Ozonfonds auf verbindlichen Abmachungen zwischen den Geberstaaten. Die Wechselkurse beziehen sich jeweils auf den während einer Referenzperiode und vor Abschluss der Verhandlungen von der Weltbank berechneten durchschnittlichen Wechselkurs der Landeswährungen.
Im Falle der Klimafonds gibt es einen Verhandlungsprozess zur vierjährigen strategischen und programmatischen Ausrichtung des LDCF und des SCCF, an welchem sich die Schweiz aktiv beteiligt. Die Zahlungsverpflichtungen werden in jährlichen Verträgen geregelt.
Der Durchführungskredit wird primär zur Unterstützung der Schweizer Vertretung im GEF-Exekutivrat, zur Betreuung der schweizerischen Stimmrechtsgruppe mit Zentralasien und Aserbaidschan und für die Finanzierung zusätzlicher Aktivitäten zugunsten dieser Partnerländer verwendet (siehe Ziff. 4.2.4).
Die Aufgaben können durch den bestehenden Personaletat abgedeckt werden.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der beantragte Verpflichtungskredit trägt dazu bei, dass internationale Umweltstandards etabliert und eingehalten werden. Dies verringert Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen. Mit den Fondsbeiträgen wird zudem ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der globalen Umweltgüter (z. B. Eindämmung des Klimawandels, Schutz der Ozonschicht) geleistet, wovon indirekt auch die Schweizer Volkswirtschaft profitiert. Ein wirksames internationales Umweltregime trägt auch unmittelbar zur Sicherheit und Stabilität der Schweiz bei, da es grenzüberschreitende Risiken – beispielsweise klimabedingte Naturgefahren und Ressourcenkonflikte – reduzieren kann. Zudem werden die Mittel vollumfänglich der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz angerechnet. Schweizer Firmen waren in den letzten Jahren oft präferierte Partner von Umweltfonds, da sie neustes Wissen und neuste Technologie anbieten können. Darüber hinaus werden Schweizer Firmen durch die Einführung strengerer Umweltregulationen in Entwicklungsländern wettbewerbsfähiger.
5.3 Zuständigkeiten
Für den Vollzug der Massnahmen bei der Verwendung dieses Verpflichtungskredits ist das BAFU verantwortlich. Innerhalb der Bundesverwaltung arbeitet das BAFU bei der Betreuung des GEF-, des LDCF/SCCF- und des Ozonfonds-Dossiers eng mit anderen Bundesstellen zusammen. Das BAFU stellt das Mitglied des GEF-Exekutivrats und die DEZA das stellvertretende Mitglied. Bei der Verwaltung des Verpflichtungskredits kann das BAFU auf die bisherige Mitwirkung der DEZA, des Staatssekretariats des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des SECO und auf die gute Zusammenarbeit zwischen den Ämtern im gesamten Bereich der internationalen Umweltpolitik aufbauen. Im Übrigen bleiben die Organisation der Bundesverwaltung und die Zuständigkeiten der einzelnen Departemente, Gruppen und Ämter gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199728 und seinen Ausführungserlassen von dieser Vorlage unberührt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den hier beantragten Verpflichtungskredit ergibt sich aus Art. 167 BV (Budgetkompetenz der Bundesversammlung). Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198329 (USG) ermächtigt den Bund, Beiträge an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen zu gewähren. Die Beiträge der Schweiz an den GEF, den Ozonfonds und den die spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) dienen dazu, Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus internationalen Umweltabkommen zu unterstützen.
Nach Artikel 53 Absatz 2 USG sind die Beiträge in Form von Verpflichtungskrediten für jeweils mehrere Jahre zu bewilligen.
6.2 Erlassform
Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200230 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht, vorgesehen.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen in Gesetzen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Der vorliegende Verpflichtungskredit untersteht deshalb der Ausgabenbremse.
6.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Der beantragte Finanzierungsbeschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199031. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Im Subventionsbericht 2008 hat der Bundesrat festgehalten, dass grundsätzlich alle Botschaften zu Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einer separaten Ziffer über die Ausgestaltung der subventionsrelevanten Bestimmungen Bericht erstatten müssen.
6.4.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Die Ziffer 1.1 der vorliegenden Botschaft begründet das Interesse des Bundes an der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Es basiert auf den Artikeln 2 und 54 BV und auf den Zielen 14, 23 und 24 der Legislaturplanung 2023–2027. Die Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt unterstützen die eigenen Anstrengungen von Regierungen und zivilgesellschaftlicher Organisationen darin, globale Umweltprobleme zu bewältigen (siehe Ziff. 1.3).
6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die Schweiz hat durch ihren Einsitz in den verschiedenen Entscheidungsorganen der verschiedenen Fonds einen direkten Einfluss auf die materielle und finanzielle Steuerung der durch diesen Verpflichtungskredit beantragten Mittel (siehe Ziff. 3.1 und 3.2).
Die Vergabe von Beiträgen seitens der verschiedenen Fonds basiert auf klar formulierten Zielen. Die Verwendung der Beiträge ist Gegenstand von Monitoring- und Controlling-Instrumenten sowie periodischer unabhängiger Evaluationen. Die Ergebnisse der Evaluationen werden den verschiedenen Aufsichtsgremien der jeweiligen Fonds, in welchen die Schweiz Einsitz hat (siehe Ziff. 3), vorgelegt und fliessen in die Planung und die Entwicklung neuer Projekte und Programme mit ein. Zudem beeinflussen sie jeweils die strategische Planung der nächsten Verpflichtungsperiode.
6.4.3 Verfahren der Beitragsgewährung
Die Verordnung vom 14. August 199132 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern regelt die Finanzkompetenzen im Bereich der Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt. Die Modalitäten der Beitragsgewährung sind unter den Ziffern 3 und 4.2 beschrieben.
6.5 Verzicht auf Vernehmlassungsverfahren
Das vorliegende Geschäft ist zwar von finanzieller sowie ökologischer und politischer Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200533 (VlG). Gestützt auf Artikel 3a Buchstabe b VlG wurde jedoch auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, weil von diesem keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz (Art. 2 Abs. 2 VlG) zu erwarten gewesen wäre. Das vorliegende Geschäft ist wiederkehrend, und die dargestellten Fonds sind über die letzten Jahre die gleichen geblieben. Entsprechend war nicht zu erwarten, dass die Positionen der interessierten Kreise sich veränderten.
Literatur- und Quellenverzeichnis
Alle GEF-Dokumente können per Internet bezogen werden: www.thegef.org.
Informationen über den Ozonfonds: www.multilateralfund.org.
– GEF, 2025: GEF-7 Corporate Scorecard – December 2025, Washington DC. Internet: www.thegef.org/newsroom/publications/gef-8-corporate-scorecard-december-2025.
– GEF, 2026 LDCF: The LDCF in numbers, Washington DC, Internet:
www.thegef.org/sites/default/files/documents/2026-01/GEF_LDCF_Numbers_ 2026_01_20.pdf.
– GEF, 2026 SCCF: The SCCF in numbers, Washington DC, Internet:
www.thegef.org/sites/default/files/documents/2026-01/GEF_SCCF_Numbers_ 2026_01_20.pdf.
– GEF, 2025: LDCF SCCF: GEF/LDCF.SCCF.39/Inf.03 Progress Report on the LDCF and SCCF, Washington DC, Internet:
www.thegef.org/council-meeting-documents/gef-ldcf-sccf-39-03.
– GEF, 2026 Programming Scenarios: GEF/R.09/14/Rev.01 GEF-9 Programming Scenarios and Global Environmental Benefits Targets, Washington, DC. Internet: www.thegef.org/council-meeting-documents/gef-r-9-14-rev-01.
– GEF IEO, 2025 LDC SCCF: LDCF/SCCF Annual Evaluation Report 2025, prepared by the Global Environment Facility Independent Evaluation Office (GEF IEO), Washington, DC. Internet:
www.gefieo.org/content/dam/partners/ieo/docs/mgr/cncl/ldcf-sccf-38-e-01.pdf.
– GEF, IEO, 2025 OPS8: GEF, IEO, Integration for Greater Impact – Eight Comprehensive Evaluation of the GEF (OPS8), Washington DC. Internet:
www.gefieo.org/content/dam/partners/ieo/docs/mgr/eval/OPS8-report.pdf.
Andere Quellen
– DEZA, SECO, 2015: Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (DEZA), Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Retombées économiques de l’aide publique au développement en Suisse, Bern.
– IPCC, 2022: Working Group II contribution to the Sixth Assemessment Report of the IPCC, Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability, Summary for Policymakers, Genf. Internet:
https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_
SummaryForPolicymakers.pdf.
– MeteoSchweiz, ETH Zürich, 2025. Klima CH2025 – Klimazukunft Schweiz, Zürich.
– MOPAN, 2020: Multilateral Organisation Performance Assessment (MOPAN), Multilateral Fund for the Implementation of the Montreal Protocol 2019 Assessment, Paris, France. Internet:
www.mopan.org/en/our-work/performance-evidence/mlf.html.
– MOPAN, 2025: Multilateral Organisation Performance Assessment (MOPAN), Global Environment Facility MOPAN Assesssment Report, Paris, France. Internet: https://www.mopan.org/en/our-work/performance-evidence/gef.html.
– UNEP, 2025: Running on Empty. Adaptation Gap Report 2025, Nairobi, Internet: https://www.unep.org/resources/adaptation-gap-report-2025.
– UNFCCC, 2024: UNFCCC Standing Committee on Finance, Second report on the determination of the needs of developing country Parties related to implementing the Convention and the Paris Agreement, Bonn. Internet:
https://unfccc.int/sites/default/files/resource/UNFCCC_NDR2_ES_Web_
Final.pdf.
– WMO, 2023: WMO Atlas of Mortality and Economic Losses from Weather, Climate and Water Extremes (1970–2021), Genf. Internet:
Jährliche Zahlungen aus dem Verpflichtungskredit zulasten des Kredits A231.0322, Multilaterale Umweltfonds
Tabelle 1
Übersicht aller bisherigen Rahmenkredite für die globale Umwelt
Laufzeit der vergangenen Rahmenkredite für die globale Umwelt | Mio. CHF | Bundesblatt Angabe |
|---|---|---|
1991–1993 (Teil des Jubiläumskredits) | 300,00 | |
1998–2002 | 88,50 | BBl 1998 3606 |
2003–2006 | 125,00 | |
2007–2010 | 109,77 | |
2011–2014 | 148,93 | |
2015–2018 | 148,83 | |
2019–2022 | 147,83 | BBl 2019 2867 |
2023–2026 | 197,75 | BBl 2023 810 |
Tabelle 2
GEF Trust Fund und die bisherigen Beiträge der Schweiz
GEF-Periode | Gesamtbetrag | Anteil CH |
|---|---|---|
Mio. USD | Mio. CHF | |
Pilotphase (1991–1993) | 800 | 57,03 |
GEF-1 (1994–1998) | 2 000 | 64,09 |
GEF-2 (1998–2002) | 2 000 | 64,38 |
GEF-3 (2002–2006) | 3 000 | 99,07 |
GEF-4 (2006–2010) | 3 100 | 88,00 |
GEF-5 (2010–2014) | 4 250 | 124,93 |
GEF-6 (2014–2018) | 4 430 | 124,93 |
GEF-7 (2018–2022) | 4 068 | 118,34 |
GEF-8 (2023–2026) | 5 330 | 155,40 |
Total 1991–2026 | 29 178 | 896,17 |
Tabelle 3
GEF-9 Verhandlungsresultat und Beitrag der Schweiz (Stand 29. Juni 2026)
Geberstaat | GEF-9 Lastenanteil | Beitrag in Millionen |
|---|---|---|
% | Mio. gewählte Währung | |
Australien | 2,17 | 80 AUD |
Österreich | 2,18 | 45 EUR |
Belgien | 4,13 | 80 EUR |
Brasilien | 0,66 | 86,78 BRL |
Kanada | 7,09 | 219 CAD |
China | 0,97 | 166,26 CNY |
Elfenbeinküste | 0,25 | 6,15 USD |
Dänemark | * | * |
Finnland | * | * |
Frankreich | 8,70 | 180 EUR |
Deutschland | 30,46 | 630 EUR |
Indien | 0,83 | 20 USD |
Irland | 0,67 | 12,5 EUR |
Italien | 4,11 | 85 EUR |
Japan | 19,62 | 71377,34 JPY |
Südkorea | * | * |
Luxemburg | 0,25 | 5,27 EUR |
Mexiko | 0,33 | 147,78 MXN |
Niederlande | 6,00 | 124 EUR |
Neuseeland | 0,62 | 23.5 NZD |
Norwegen | 3,42 | 780 NOK |
Slowenien | 0,25 | 5.27 EUR |
Südafrika | 0,25 | 106,84 ZAR |
Spanien | * | * |
Schweden | * | * |
Schweiz | 6,85 | 132,1 CHF |
Usbekistan | 0,19 | 4,5 USD |
Vereinigtes Königreich | * | * |
Total angekündigte Summe neuer Mittel | 2412 USD |
* Beitrag wird erwartet in den nächsten 12 Monaten. Höhe ist noch nicht bekannt.
Tabelle 4
Zeitplan für die Auszahlungen an den GEF-9
Fiscal Year | As a % of Total Contribution | Amount of Encashment |
|---|---|---|
2027 | 1,2 % | 1 645 000 |
2028 | 7,4 % | 9 780 000 |
2029 | 15,5 % | 20 490 000 |
2030 | 22,0 % | 29 120 000 |
2031 | 18,2 % | 24 000 000 |
2032 | 17,4 % | 23 000 000 |
2033 | 10,6 % | 14 000 000 |
2034 | 6,1 % | 8 000 000 |
2035 | 1,1 % | 1 465 000 |
2036 | 0,5 % | 600 000 |
Total | 100,00 % | 132 100 000 |
Tabelle 5
Indikative Allokation von Ressourcen im GEF nach Schwerpunktbereichen, (in Mio. US-Dollar)
Bereich | GEF-8 Mittelallokation | GEF-9 Mittelallokation |
|---|---|---|
Biodiversität | 1919 | 1362 |
Klima | 852 | 350 |
Landdegradation | 618 | 440 |
Chemikalien und Abfall | 800 | 603 |
Internationale Gewässer | 565 | 440 |
Sektor-übergreifende Programme | 390 | 526 |
Administratives Budget | 187 | 175 |
Tabelle 6
Der Ozonfonds und die bisherigen Beiträge der Schweiz
Periode | Insgesamt | Anteil CH |
|---|---|---|
Mio. USD | Mio. CHF | |
1991–1993 | 240 | 4,57 |
1994–1996 | 455 | 7,61 |
1997–1999 | 466 | 10,20 |
2000–2002 | 440 | 9,16 |
2003–2005 | 474 | 11,66 |
2006–2008 | 400 | 7,41 |
2009–2011 | 400 | 6,18 |
2012–2014 | 400 | 5,27 |
2015–2017 | 438 | 6,12 |
2018–2020 | 500 | 8,59 |
2021–2023 | 475 | 8,61 |
2024–2026 | 526 | 9,19 |
Total 1991–2026 | 5214 | 94,57 |
Tabelle 7
Jährliche Beiträge der wichtigsten Beitragszahler im Rahmen der letzten Wiederauffüllung des Ozonfonds (2024–2026)
Land | Beitrag pro Jahr |
|---|---|
USA | 38,54 |
Japan | 23,85 |
Deutschland | 18,14 |
Frankreich | 12,82 |
UK | 12,99 |
Italien | 9,47 |
Kanada | 7,80 |
Spanien | 6,63 |
Australien | 6,27 |
Russland | 5,54 |
Niederlande | 4,09 |
Schweiz | 3,37 |
Restliche Beitragszahler (37 Länder) | 25,69 |
Total | 175,20 |
Tabelle 8
Der LDCF und die bisherigen Beiträge der Schweiz
Periode | Insgesamt | Anteil CH |
|---|---|---|
Mio. USD | Mio. USD | |
2002–2005 | 41,24 | 0,87 |
2006–2009 | 149,41 | 3,37 |
2010–2013 | 687,22 | 4,22 |
2014–2017 | 432,01 | 5,76 |
2018–2021 | 440,89 | 11,01 |
2022–2025 | 474.66 | 14,03 |
Total 2002–2025 | 2225,43 | 39,26 |
Tabelle 9
Der SCCF und die bisherigen Beiträge der Schweiz
Periode | Insgesamt | Anteil CH |
|---|---|---|
Mio. USD | Mio. USD | |
2001–2004 | 0,50 | 0,50 |
2005–2008 | 114,64 | 2,94 |
2009–2012 | 137,24 | 3,81 |
2013–2016 | 93,33 | 4,39 |
2017–2021 | 3,52 | 3,52 |
2022–2025 | 107,07 | 5,62 |
Total 2001–2025 | 456,30 | 20,78 |
Tabelle 10
Übersicht zu den Vorhaben für die globale Umwelt
Zahlungen | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | 2034 | 2035 | 2036 | Total |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
GEF-9 | 1 645 000 | 9 780 000 | 20 490 000 | 29 120 000 | 24 000 000 | 23 000 000 | 14 000 000 | 8 000 000 | 1 465 000 | 600 000 | 132 100 000 |
Ozonfonds | 3 000 000 | 3 000 000 | 3 000 000 | 3 000 000 | 12 000 000 | ||||||
Klimafonds | 2 175 600 | 9 052 800 | 9 048 300 | 9 050 800 | 293 270 500 | ||||||
Durchführungskosten | 700 000 | 700 000 | 700 000 | 700 000 | 2 800 000 | ||||||
Total | 6 822 600 | 22 532 800 | 33 283 300 | 41 870 800 | 24 700 000 | 23 000 000 | 14 000 000 | 8 000 000 | 1 465 000 | 600 000 | 176 227 500 |