1 I 411
Rubrum
102. Urtheil vom 25. Junt 1875 in Sachen Nagler.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil des königl. Bezirksgerichtes Augsburg vom 30. Oktober 1873, bestätigt in zweiter Instanz am 14. Februar und 18. März vorigen Jahres, wurde Ruppert Nagler zweier Vergehen der falschen Versicherung an Eides Statt, begangen als Zeuge in Sachen der M. R., punkto Ehrenkränkung, fchuldig erklärt und zu einer Gefängnissstrafe von einem Jahre verurtheilt,
B.
Nach Eröffnung dieses Urtheiles flüchtete sich Nagler in die Schweiz. Zufolge Ausschreibung im „Schweizerischen Polizeianzeiger" wurde derselbe am 27. Mai d. J. in Dielsdorf, Kantons Zürich, verhaftet und es verlangt nunmehr das bayerische Ministerium des Aeussern, unter Beilegung einer beglaubigten Abschrift des Strafurtheiles , dessen Auslieferung, gestügt auf Art. 1 Ziff. 15 und Art. 7 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874.
C.
Nagler protestirt gegen die Auslieferung, da das von ihm verübte Vergehen ein leichtes sei, um dessenwillen die Auslieferung, welche ja nur für die sweren Verbrechen üblich sei, sich nicht rechtfertige.
412 YV, Abschnitt. Staatsvertræge der Schweiz mit dem Auslande.
Erwägungen
1.
, Der von der Schweiz mit dem Deutschen Reiche abge- \<lossene Auslieferungsvertrag beschränkt die Auslieferungspslicht keineswegs auf diejenigen strafbaren Handlungen, welche mit \<weren Strafen bedroht und in den Strafgesezbüchern gewöhnlich als Verbrechen bezeichnet sind. Vielmehr umfassen die in Art. 1 ibidem aufgezählten Auslieferungsfälle ausser den eigentlichen Verbrechen auc beinahe alle in dem deutschen Strafgesessbuche und den \sweizerishen Strafgesezgebungen enthalienen Vergehen (vergl. Art. 4 und 9 ibidem). Insbesondere hai nach Ziffer 15 ibidem auch wegen des Vergehens des falschen Zeugnisses die Auslieferung stattzufinden und nun fällt die falsche Versicherung an Eides Statt, welche Jemand in einem Strafprozesse als Zeuge abgegeben hat, unzweifelhaft unter den Begriff des falschen Zeugnisses.
2.
, Allerdings ist zur Heit der Verurtheilung des Nagler der Auslieferungsvertrag mit dem Deutschen Reiche noh nict in Kraft gewesen, sondern hat der Vertrag mit dem Königreich Bayern vom 28. Juni 1851 noch in Geltung gestanden, nach welchem die Auslieferung wegen falschen Zeugnisses nur insofern stattzufinden hatte, als dasselbe im gegebenen Falle im Verbrechensgrade strafbar war. Nichtsdestoweniger finden aber die Bestimmungen des gegenwärtig mit dem Deutschen Reiche bestehenden Vertrages ihre Anwendung, indem derselbe keinen Unterschied macht zwischen den Verbrechen oder Vergehen , die vox oder nah dem Abschlusse des Vertrages begangen wurden, und nun sowohl nach dem völkerrechtlichen Prinzipe, als der Praxis der Bundesbehörden , mit einziger Ausnahme etwa derjenigen Fälle, in welchen schon unter der Herrschaft des früheren Vertrages die Auslieferung abgelehnt worden ist, bei Beurtheilung von Auslieferungsbegehren derjenige Vertrag massgebend sein muss, welcher zur Zeit derselben in Kraft besteht. Eine Anwendung des früheren, mit Bayern bestandenen Vertrages wäre übrigens auch desshalb nicht mehr möglich, weil derselbe nach Art. 16 des Vertrages mit dem Deutschen Reiche mit Jnkrafttreten des letzteren seine Gültigkeit verloren hat.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Ruppert Nagler ist bewilligt.
103.
Erkenntniss vom 2. Juli 1875 in Sachen Sternagel, A. Gestüsst auf einen Haftbefehl des Unterfuchungsrichters beim fönigl. sächsischen Bezirksgerichte Zwickau verlangte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft mit Noten vom 20. Mat und 22. Juni d. JI, beim schweizerischen Bundesrathe die Ausl[ieferung des Otto Sternagel von Halberstadt, Königreich Preussen, welcher einer Reihe von Unterschlagungen im Gesammibetrage von 1046 Mark zum Nachtheile des C. E. H. in Zwickau, dessen Angestellter Siernagel gewesen sei, beim dortigen Bezirksgerichte angeklagt ist.
B. Sternagel widersetzte sich jedoch der Auslieferung, indem er bestritt, sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben. Er behauptete, er sei nicht Angestellter, sondern Associé des H. gewesen und es würde ihm bei einer Ausrehnung noch ein Guthaben von 50 bis 60 Thalern zufallen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu denjenigen strafbaren Handlungen, welche nach dem zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Auslieferungsvertrage die vertragenden Theile zur Auslieferung einer Person verpflichten, gehört nach Art. 1 Ziffer 12 ibidem auch die Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesessgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.
2.
Sowohl nach dem deutschen Strafgesezbuche (Art. 246), als nah dem zürcherischen (Art. 171 und 172) ist auf die Untersslagung Strafe angedroht.
3.
Nach dem Vertrage findet die Auslieferung sowohl statt, wenn die requirirte Person als Urheber, Thäter oder Theilnehmer verurtheilt, als auch wenn sie nur erst in Anklagezustand versetzt