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1 I 480

Rubrum

128. Urtheil vom 4. November 1875 in Sachen Franz Steiner.

Sachverhalt

A.

Franz Steiner richtete am 17. Juni d.Js. folgende Depesche an das Bundesgerichtspräsidium:

"Unterzeichneter führt bei Ihrer Stelle, gemäss Bundesgesetz, Beschwerde gegen den Entscheid der Schatzungs-Kommission der Zürichsee-Bahn vom 21. Mai abhin, betreffs Expropriation von Boden ab seinem Heimwesen Ziegelbrücke. Nähere Begründung wird nächstens eintreffen."

B.

Da die Rekursbegründung erst am 22. Juni d.J. beim Bundesgerichte einlangte, der Entscheid der Schatzungskommission dem Expropriaten aber am 21. Mai d.J. mitgetheilt worden war, so verlangte die Rekursbeklagte, gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, dass die Beschwerde als verspätet ausgeschlossen werde.

C.

Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass die Frage der Präklusion ohne Parteiverhandlungen vom Bundesgerichte durch blossen Beschluss entschieden werde.

Erwägungen

1.

Der Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 statuirt lediglich das Recht der Betheiligten, binnen dreissig Tagen, vom Tage der erhaltenen Mittheilung des Entscheides der Schatzungskommission an gerechnet, über denselben beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen, ohne die Erfordernisse der Rekursschrift zu bestimmen.

2.

Unter diesen Umständen muss die einfache Erklärung, dass der Rekurs gegen den Schatzungsbefund ergriffen werde, zur Wahrung des Rechtsmittels als genügend erachtet werden und erscheint es auch unerheblich, ob dieselbe mittelst telegraphischer Depesche oder mittelst schriftlicher Eingabe beim Bundesgerichte geschehe.

3.

Hienach erscheint der Rekurs des Franz Steiner nicht als verspätet und mag nur noch bemerkt werden, dass schon das frühere Bundesgericht den Art. 35 des citirten Bundesgesetzes in gleicher Weise ausgelegt hat. (Vergl. Ullmer, staatsrechtliche Praxis, Bd. I, Nr. 141.)

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die von der Rekursbeklagten dem Rekurse des Franz Steiner entgegenstellte Einrede der Verspätung ist als unbegründet zurückgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.