1 I 523
Rubrum
143, Urtheil vom 29. Oktober 1875 in Sachen
Sachverhalt
A.
Müller gegen Kanton Uri.
A.
Am 21. Oktober 1874 verlangte die Regierung von Uri von Anton Müller, welcher vom Mai 1871 bis Mai 1874 das Amt eines Kantonsseckelmeisters bekleidet hatte, Sicherheit für 55,000 Fr. resp. 44,903 Fr. 12 Ry. als Rechnungsschuld aus seiner Amtsführung.
Am 23. Oktober 1874 kam A. Müller dieser Auflage nach, indem er neben Verweisung auf verschiedene Posten auc sein Gut Ried für 10,000 Fr. zu Pfand gab. Er leistete jedoch diese Sicherheit nur auf Recht hin, da er die an ihn gestellte Forderung bestritt.
B.
Aus dem Grunde geleisteter Abzahlungen vom 20., 22. und 26. Oktober 1874 reduzirte die Regierung vou Uri ihre Forderung auf 40337 Fr., liess jedoch, da sie die von A. Müller anerbotene Sicherheit nicht als gesetzliches Pfand anerkannte, am 28. Oktober 1874 den A. Müller zur Bestellung eines ge- . setzlichen Pfandes vor Bezirksgericht Uri laden. Darauf erklärte
A.
Müller der Regierung, dass ex bezüglich der an ihn gestellten Forderung von 40,337 Fr. gemäss Art. 110 Ziss. 4 der Bundessverfassung die Beurtheilung durch das Bundesgericht verlange, und bestritt dann auch, als die Verhandlung vor Bezirklsgericht Uri stattfand, die Kompetenz desselben, weil er das Bundesgericht angerufen habe. Allein das Bezirksgericht Uri erklärte sich kompetent, weil es sich nur um Sicherstellung und nicht um die Forderung selbst handle, und anerkannte sodann das Gut Ried für 10,000 Fr. als gesetzliches Pfand, verurtheilte dagegen den A. Müller, für die weitern 30,337 Fr. gesetzliche Sicherheit zu leisten, ansonst gegen ihn gemäss Art, 148 des Landbuches verfahren würde.
C.
A. Müller wandte sich nun am 5. November 1874 an den Bundesrath mit dem Begehren um Erlassung einer interimtstischen Verfügung behufs Sistixung der von den urnerschen Gerichten gegen ihn verfügten Garantieleistung, indem er die Forderung der Regierung von Uri überhaupt nicht anerkenne und verlangt habe, dass über sein Rechnungsverhältniss und daherige Restanzforderung das Bundesgericht entscheide. Der Bundesxath wies jedoch das Gesuch Müller’s unterm 20. November v. Is. ab, weil er sich zur Erlassung der verlangten provisorischen Verfügung nicht kompetent erachte. Ebenso wurde der von Müller unterm 14. November beim Kantonsgerichte aus dem Grunde, weil mehrere Mitglieder im Bezirksgerichte gesessen, die als Mitglieder des Landrathes ihren Ausstand hätten nehmen sollen, erhobene Rekurs vom genannten Gerichte am 9. Dezember v. Js. abgewiesen.
D.
Am 29. Dezember v. Is. verwarf auch der Landrath von Uri das Begehren Müller's um Kassation des bezirksgerichtlichen Urtheils vom 4. November 1874, und beauftragte gleichzeitig die Regierung, den Saldo, welchen A. Müller schulde, genau auszumitteln und, sofern derselbe nicht bezahlt oder Sicherheit geleistet werde, zur Exekution des bezirksgerichtlichen Urtheils zu schreiten. Darauf wurde dem A. Müller unterm 5. Januar 1875: vom Regierungsrathe Rechnung gestellt, wonach derselbe ausser den sichergestellten 10,000 Fr. und nach Abrechnung von 3/654 Fr. 45 Rp., welche Müller am 4. Januar 187ò an den Kantonsseckelmeister Muheim bezahlt hatte, noch weitere 23,088 Fr. 71 Ry. von Müller verlangte und ihn aufforderte, diese Summe entweder sofort zu bezahlen, oder sicher zu stellen. Gleichzeitig wurde Müller für 6,849 Fr. 42 Rp., die der frühere Seckelmeister Lusser für noch ausstehende Bussengelder \culdete, entlastet. Am gleichen Tage zahlte endlich Müller noch 2,000 Fr. an die Centralarmenpflege und leistete für die restirenden 21088 Fr. 71 Rp. Sicherheit.
E.
Um die auf Gut Ried sichergestellten 10,000 Fr. zu liquiviren, liess die Regierung von Uri am 13. Januar 1875 den
A.
Müller auf den 18. gl. Mts. vor Bezirksgericht Uri laden behufs Abtretung dieses Pfandes und Ausschreibung des Beneficium JInventarii, sofern Müller nicht zahle. Tags darauf erliess Lebterer auch seinerseits eine Ladung an die Regierung auf den 18. Januar vor das genannte Bezirksgericht, enthaltend das Begehren : Die Regierung von Uri habe zn verzichten auf das Pfand von 10,000 Fr. auf seinem Gute Ried, das er nur auf Recht und Abrechnung gegeben habe. Schon vorher, nämlih am 9. Januar, hatte er aber die Regierung auf den gleichen 18. Januar vorgeladen, um auf das Begehren, dass sie, die Regierung, zu verzichten habe auf das von ihm für gesammte 31,088 Fr. 71 Rp. gegebene Pfand, — zu antworten.
Am 18. Januar d. Is. fand dann wirklich ein Vorstand vor Bezirksgericht Uri statt, wobei das letztere auf Begehren der Regierung verfügte : Anton Müller erhalte einen Termin von drei Monaten, innert welchem er der Regierung von Uri 10,000 Fr., für welche er laut rechtsfräftigem Urtheil vom 4. November 1874 Pfand bestellt, zu bezahlen habe, ansonst aber die Abtretung des Pfandes geschehen lassen solle, nachdem das Beneficium Inventarii, welches nun bewilligt sei, werde stattgefunden haben.
F.
Da A. Müller auf diese Verfügung, welche ihm am 28. Januar d. Is. noch schriftlich zugefertigt worden war, innert der angesetzten Frist weiter keinerlei Schritte that, als dass er am 12. April d. Is. 2,552 Fr. 72 Rp. an die Centralarmenvflege bezahlte, so erliess der Bezirksgerichtspräsident von Altdorf am 25. Mai d. Is. eine Publikation, welche am 27. Mai im Amtisblatt erschien und dahin ging, es sei über das Gut Ried des alt-Seckelmeister A. Müller zum Zweck der Abtretung desfelben das Beneficium Inventarii bewilligt worden und seien daher alle diejenigen , die auf Ried Kapitalien u. |. w. besissen, bei Verlust derselben aufgefordert, solche bis zum 10. Juni einzugeben. Als Müller hörte, dass das Benesficium Jnventarti Über ihn eingerückt werde, liess er am gl. 25. Mai die Regierung vor Vermittleramt, eventuell vox Bezirksgericht Uri laden, mit dem Begehren, das für 10,000 Fr. bestellte Pfand zu löschen, weil dasfelbe durch die am 4. und ò. Januar und 12. April
D.
Is. geleisteten Zahlungen im Betrage von 8207 Fr. 22 Rp. und Hinterhaltung einer ihm gehörigen Kaution von 3,000 Fr. getilgt sei. Diese Ladung wurde unterm 5. Juni d. Js. unvermittelt an's Bezirksgericht gewiesen, eine Verhandlung scheint jedoch vor diefer Behörde nicht stattgefunden zu haben. Dagegen erschien, in Fortsetzung der Publikation vom 25. Mai, am 17. Juni d. Js. eine weitere Publikation im Amtsblatt von Uri, mittelst welcher - die Fallimentskommission bekannt machte, dass die Liquidationsverhandlung über das Gut Ried am 23. Juni 1875 stattfinden werde.
6G. Jett reihte A. Müller am 21. Juni d. Is. eine Klage beim Bundesgerichte ein, welche das Begehren enthielt : „Es sei zu erkennen, die Regierung von Uri habe dermalen auf die Betreibung des auf Recht hin erhaltenen Pfandes von 10,000 Fr. auf dem Gute Ried zu verzichten.“ Dieses Begehren begründete
A.
Müller damit : Er habe \. Z. der Regierung von Uri amtlich notifizirt, dass er für die Entscheidung seiner Forderungsanstände das Bundesgericht anrufe; das Pfand von 10,000 Fr. habe er ‘nux auf Recht und Abrechnung hin gegeben und niemals diese Schuld anerkannt; demnach müsse zuerst eine gerichtliche Ausund Abrechnung erfolgen, bevor über das Pfand verfügt werden könne; ebenso sei vorab zu untersuchen, ob nicht das Pfand seither ganz oder theilweise abbezahlt worden sei.
Y. Am 22. Juni 1875 stellte A. Müller das fernere Begehren, dass die auf den 23. Juni angeordnete Liguidation®verhandlung sistirt werde, bis über sein Hauptbegehren entschieden sei, worauf eine provisorische Verfügung in dem Sinne erlassen wurde, dass zwar die provisorische Inventarausnahme und Entgegennahme der Forderungsanmeldungen gestattet, die Liquidation des Pfandes dagegen bis auf weiteres untersagt sei.
J. Am 2. Juli 1875 reihte A. Müller auf Veranlassung des Anstruktionsrichters no éine besondere Eingabe ein, in welcher er des Nähern ausführte, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar, wie die Auskündung des Beneficium Inventarii vom 25. Mai 1875 den Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung verlessen, weil er, A. Müller, schon längst den Entscheid des Bundesgerichtes angerufen habe, und das Begehren stellte, es sei sowohl der Beschluss des Bezirksgerichtes von Uri vom 18. Januar 1875, als das Publikationserkenntniss vom K. Endlich stellte Müller in seiner Replik noch das fernere Gesuch, das Bundesgericht wolle den Rekurs auf Verfassungsverlekung durch den Beschluss des Bezirksgerichtes, laut Amtsblatt vom 27. Mai 1875, und den damit zusammenhängenden, aber erst am 27. Mati durch die Publikation im Amtsblatt desinitiv gewordenen Beschluss des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar 1875 begründet erklären und der Regierung von Uri freistellen, den schwebenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichte auszutragen.
L. Allein dem gegenüber stellte die Regierung von Uri in ihrer Vernehmlassung folgende Anträge :
1. Es sei auf die Begehren des A, Müller nicht einzutreten ;
2, eventuell seien dieselben gestüsst auf das retsfräftige Urtheil des Bezirksgerichtes Uri vom 18. und 28. Januar abzuweisen ;
3. die, Übrigens unbegründete Behauptung der erfolgten Abzahlung des Pfandscheines vom 23. Oktober 1874 für 10,000 Fr. sei bei gegenwärtiger Sachlage vorläufig nicht in Betracht zu ziehen.
Dabei erklärte jedoch die Regierung, dass sie nur bezüglich der 10,000 Fr., laut rechtsfräftig angeordnetem Liquidationsverfahren, die Sache als erledigt betrachte, bezüglich der Übrigen 21,088 Fr. 71 Rp. dagegen einverstanden sei, den Prozess beim Bundesgerichte anhängig zu machen, wenn A. Müller hierauf beharre.
Erwägungen
1.
Soweit es sich im vorliegenden Falle um die staatssrechtliche Frage handelt, ob die Verfügung des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar 1875 und die Auskündung des Beneficium Inventarii vom 25. Mai 1875 den Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung verlessen und desshalb aufzuheben seien, so kann auf dieselbe nicht eingetreten werden, weil der Rekurs verspätet ist.
2.
, Die Ausfkündung des Beneficium Inventarii durch den Bezirksgerichtspräsidenten von Uri vom 25. Mai d. Is. ist nichts weiteres als die Vollziehung des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 18. Januar d. Js. ; eine Schlussnahme des Bezirksgerichtes selbst ist weder am 25. Mai, noch seither erlassen worden. So= fern daher eine Verlegung des Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung durch die urnerschen Gerichte stattgefunden hat, so ist diess durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar d. I. geschehen, durch welchen dem A. Müller eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt und gleichzeitig das Beneficium Inventarii bewilligt worden ist, und kann es sich somit beim staatsrechtlichen Rekurse nur um diefen letzteren Be- \sluss handeln.
3.
Nun hängt aber nach Art. 59 des Bundesgesetes über die Organisation der Bundesrechtspflege die formelle Zulässigkeit eines. staaisrechtlichen Rekurses davon ab, dass derselbe innert sechzig Tagen beim Bundesgerichte eingereicht worden sei, von dem Tage an gerechnet, an welchem die angefochtene Verfügung einer kantonalen Behörde dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Das Erkenntniss des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar d. Js. ist dem Rekurrenten am 28. gl. Mts. schriftlich zugefertigt, der Refuxs an das Bundesgericht von ihm aber erst am 21. Juni d. Is. eingereiht worden und daher verspätet.
4.
Was das Civilbegehren des A. Müller betrifft, dass die Regierung von Uri zur Zeit, d. h. bis nach gerichtlicher Aus- und Abrechnung, auf die Betreibung des auf Recht hin erhaltenen Psandes von 10,000 Fr. auf dem Gute Ried zu verzichten habe, so gründet sich dasfelbe darauf, dass er shon im Oktober 1874 gegenüber der Regierung von Uri den Entscheid des Bundesgerichtes über die Rechnungsanstände mit derselben verlangt, übrigens auch seither den Betrag von 10,000 Fr. an die Regierung bezahlt habe.
5.
Gemäss Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht allerdings Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten anderseits, sofern der Streitgegenstand einen Werth von wenigstens 3,000 Fr. hat und die eine oder andere Partei es verlangt.
6.
Hienach wäre die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung des zwischen dem Kanton Uri und A. Müller obschwebenden Forderüngsstreites begründet und es hat die Regierung von Uri dieselbe bezüglich des erst am d. Januar d. Is. von A. Müller versicherten Betrages auch ausdrücklich anerkannt. Dagegen behauptet sie bezüglich der unterm 23. Oktober 1874 auf Gut Ried sichergestellten 10,000 Fr., dass dieselben dur rechtsfräftiges Urtheil des Bezirksgerichtes Uri vom 18. Januar d. Js, liquid erklärt worden und daher der bundesgerichtlichen Beurtheilung entzogen seien.
7.
Diese Behauptung is seitens des A. Müller widersprochen, bedarf aber im vorliegenden Falle desshalb keiner nähern Untersuchung, weil A. Müller gegenwärtig nicht mehr zu bestreiten scheint, dass dem Fisfkus des Kantons Uri die auf Gut Ried sichergestellte Forderung von 10,000 Fr. auf ihn wirklich zugestanden habe, sondern vielmehr behauptet, dass dieselbe seit der Sicherstellung von ihm berichtigt worden fei.
8.
In der That hat nun Müller erwiesener- und anerkanntermassen im Laufe dieses Jahres theils an das Kantonsseckelamt selbsi, theils an die Centralarmenpflege Über 8,000 Fr. bezahlt, welche die Regierung nur desshalb nicht an der auf Gut Ried sichergestellten Summe in Abrechnung bringen will, weil sie behauptet, Müller schulde ausser jenen 10,000 Fr. noch einen weit höhern Betrag, zu dessen Tilgung sie die geleisteten Zahlungen verwendet habe.
9.
Die Existenz diefer weitern Forderung ist nun aber von Müller des bestimmtesten bestritten und, wie die Regierung von Uri selbst anerkennt, noch nict rechtskräftig festgestellt, sondern vorerst vom Bundesgerichte zu beurtheilen.
10.
Da nun für den Fall, als die weiter geltend gemachte Forderung des Kantons Uri verworfen würde, die mehrerwähnten, auf Gut Ried sichergestellten 10,000 Fr., wenigstens zum weitaus grössten Theile, als getilgt erscheinen und daher von einer Liquidation dieses Pfandes kaum mehr die Rede sein fönnte, so fällt die Frage, ob die Regierung von Uri auf die Betreibung des auf Recht hin erhaltenen Pfandes zu verzichten habe, nicht nur zusammen mit derjenigen, ob A. Müller der Kantonskasse . noh einen weitern Betrag, resp. wie die Regierung von Uri 520 : B. Civilrechtepflege.
behauptet, noch weitere 21,000 Fr., im Ganzen also 31,000 Fr., schulde, sondern es ist der Entscheid der letztern Frage für die “ Beantwortung der erstern sogar von präjudizieller Wirkung.
11.
Demnach erscheint es gerechtfertigt, gemäss dem Begehren des A. Müller, der beklagten Partei die Liquidation des auf Gut Ried bestellten Pfandes zur Zeit, und zwar für so lange zu untersagen, bis vom Bundesgerichte über die Existenz der von der Regierung gegen A. Müller weiter geltend gemachten Forderung entschieden ist. Und zwar erscheint diess um so richtiger, als nac allgemeinen Rechtsgrundsässen Abschlagszahlungen, welche an eine theilweise bestrittene Forderung geleistet worden, zunächst am anerkannten und nicht am bestrittenen Theile in Abrechnung gebracht werden müssen, die Regierung von Uri aber nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, dass der Schuldner mit dem von ihr beobachteten Verfahren einverstanden gewesen, oder dasselbe nach Urner Gesetzen zulässig sei.
Deninach hat das Bundesgericht erkannt:
1.
Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten ; :
2.
die Liguidation des von A. Müller auf dem Gute Ried bestellten Pfandes ist untersagt, bis vom Bundesgerichte über die Forderung, welche der Kanton Uri an denselben stellt, entschieden sein wird;
3.
die Gerichtsgebühr ist auf 100 Fr. (einhundert Franken) festgesetzt, im Uebrigen aber die Kostens- und Entschädigungsbestimmung dem über den Forderungsstreit zu erlassenden Urtheile vorbehalten.