Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IB 188

103 IB 188

Rubrum

31. Urteil des Kassationshofes vom 8. September 1977 i.S. C. gegen Justizdirektion des Kantons Zürich

Regeste

Art. 10 Abs. 4 VStrR. Zahlung einer in Haft umgewandelten Busse. Auch eine nachträgliche Teilzahlung der Busse ist zulässig und an den noch nicht verbüssten Teil der Umwandlungsstrafe anzurechnen. In welchem Umfang die Haft verkürzt wird, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 VStrR aufgestellten Schlüssel zu berechnen.

Sachverhalt

Wegen Widerhandlung gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss wurde C. von der Eidgenössischen Oberzolldirektion mit rechskräftigem Strafbescheid vom 10. März 1976 mit einer Busse von Fr. 5'845.-- bestraft. Auf Antrag der Zollverwaltung verfügte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach am 12. November 1976 die Umwandlung der Busse in 90 Tage Haft ohne Aufschub des Vollzuges.

Mit Begehren vom 9. Februar 1977 ersuchte C., gegen Bezahlung von Fr. 1'500.-- vom Vollzug der Haftstrafe abzusehen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat dieses Gesuch am 2. Mai 1977 abgewiesen, die Direktion der Justiz des gleichen Kantons am 25. Mai 1977 einen dagegen eingereichten Rekurs.

Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe beantragt C., die Verfügung vom 25. Mai 1977 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei diese anzuweisen, ein neues Umwandlungsbegehren im Sinne von Art. 10 VStrR an den zuständigen Richter zu stellen, eventuell sei der zuständige Richter zu bezeichnen.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, nach der Umwandlung der Busse in Haft müssten, wie vor der Bussenumwandlung, Teilzahlungen unter entsprechender Reduktion der Haftstrafe entgegengenommen werden. Die gegenteilige Ansicht der kantonalen Vollzugsbehörden sei willkürlich und führe zu ungleicher Behandlung.

Streitig ist somit nicht die Umwandlung der Busse selber, worüber der Richter befindet, sondern ob auch eine nach rechtskräftiger Umwandlung geleistete Teilzahlung auf die Haftstrafe angerechnet werden müsse. Das ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die den Strafvollzug betrifft. Zulässiges Rechtsmittel, um diese Rechtsfrage zur Entscheidung zu bringen, ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die der staatsrechtlichen Beschwerde vorgeht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 100 lit. f OG; BGE 69 IV 153 Nr. 34). Die Eingabe richtet sich gegen eine letztinstanzliche Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde (Art. 90 Abs. 2 VStrR, Art. 98 lit. g OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Nach Art. 10 Abs. 3 VStrR hat der Richter, der eine Busse umwandelt, Teilzahlungen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herabsetzt, wobei 30 Franken einem Tag Haft (oder Einschliessung) gleichzustellen sind; Absatz 4 des Art. 10 VStrR sieht sodann vor, dass die Bezahlung der Busse nach der Umwandlung den Wegfall der Umwandlungsstrafe bewirkt, soweit diese noch nicht vollzogen ist.

a) Die erwähnten neuen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts weichen sowohl vom bisher geltenden Recht (Art. 317 BStP) als auch von der Ordnung des Strafgesetzbuches (Art. 49 StGB) ab. Die frühere Praxis des Bundesrates als Beschwerdeinstanz in Strafvollzugssachen, nach der die nachträgliche Zahlung einer rechtskräftig in Haft umgewandelten Busse nicht von der Verbüssung der Umwandlungsstrafe befreie (VEB 1948-50 Nr. 104), kann somit heute nicht mehr angerufen werden. Leitender Gesichtspunkt des neuen Rechts, das in Art. 10 Abs. 4 VStrR die nachträgliche Zahlung ausdrücklich zulässt, ist nun, dass die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe an sich die Busse ist, während die Haft nur deren Ersatz darstellt. Damit wird auch den fiskalischen Interessen des Verwaltungsstrafrechts besser Rechnung getragen.

b) Von Teilzahlungen ist zwar nur in Art. 10 Abs. 3 VStrR die Rede, der sich auf Zahlungen vor der Umwandlung der Busse bezieht. Die verhältnismässige Anrechnung solcher Teilzahlungen auf die Umwandlungsstrafe hat im Verwaltungsstrafrecht ihre besondere Berechtigung, weil oft hohe Fiskalbussen verhängt werden und die Bezahlung in Teilbeträgen bewilligt werden kann. Doch stehen keine gewichtigen Gründe entgegen, den Ersatzcharakter der Haft auch bei Teilzahlungen nach der Bussenumwandlung zur Geltung zu bringen, nachdem das Gesetz in Absatz 4 selber die Bezahlung der Busse auch nach rechtskräftiger Umwandlung, also auch noch während des Vollzuges der Umwandlungsstrafe für zulässig erklärt hat.

Absatz 4 des Art. 10 VStrR spricht freilich nur von Bezahlung der Busse. Der wirkliche Sinn dieser Wendung kann aber nicht der sein, dass der Verurteilte, der bereits einen Teil der Busse durch den Vollzug der Umwandlungsstrafe verbüsst hat, sich nur durch Bezahlung der ganzen ursprünglichen Busse vom Vollzug der Reststrafe befreien könne. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass der schon verbüsste Teil der Strafe wieder aufleben würde und zweimal verbüsst werden müsste, das eine Mal in Form der Haft, das zweite Mal durch Bussenzahlung. Das wäre unhaltbar und widerspräche auch dem Sinn des Bussenentscheides und des Urteils, durch das der Richter die Busse in eine entsprechend hohe Haft umgewandelt hat. Vielmehr kann in Absatz 4 nur die Busse gemeint sein, soweit sie nicht durch Verbüssung der Umwandlungsstrafe bereits dahingefallen ist. Reicht aber der angebotene Teilbetrag nicht aus, die durch Haftverbüssung noch nicht hinfällig gewordene Busse zu decken, so verbleibt der Verurteilte solange in Haft, bis er auch den Teil der Busse erstanden hat, der durch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt wird. Dabei ist der Teil der Haft, der durch den angebotenen Betrag dahinfällt, nach dem in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR aufgestellten Schlüssel zu errechnen.

c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet die Berücksichtigung der nachträglichen Zahlung keinen Eingriff der Vollzugsbehörde ins richterliche Urteil. Die Teilzahlung ist ein Umstand, der nach dem Umwandlungsurteil eingetreten ist und dem die Vollzugsbehörde ohne Eingriff in die Rechtskraft des Urteils Rechnung tragen kann, wie sie z.B. auch berechtigt ist, gemäss Art. 38 StGB den Verurteilten vorzeitig bedingt zu entlassen, gemäss Art. 73 StGB wegen Verjährung vom Vollzug abzusehen oder gemäss Art. 375 StGB die Sicherheitshaft nach Erlass des vollstreckbaren Urteils anzurechnen.

d) Auch wenn der Beschwerdeführer schon vor der Bussenumwandlung in der Lage gewesen sein sollte, aus dem im Strafvollzug erworbenen Verdienstanteil einen Teil der Busse zu bezahlen, er sich aber erst nachträglich zur Leistung der Zahlung entschlossen hätte, so könnte ein solches Vorgehen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Darin läge daher kein Grund, die Entgegennahme der nachträglichen Teilzahlung abzulehnen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 25. Mai 1977 aufgehoben und die kantonale Behörde angewiesen, die angebotenen Fr. 1'500.-- unter verhältnismässiger Anrechnung auf die restliche Umwandlungsstrafe entgegenzunehmen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 38, Art. 49, Art. 73 und Art. 375 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg penal administrativ, Art. 10 und Art. 90 — der Erlass wurde am 1. Oktober 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Februar 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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