Funtauna: fallrecht.ch

2 I 98

Rubrum

26. Urtheil vom 12. Februar 1876 in Sachen Hirsbrunner und Consorten.

Sachverhalt

A.

Am 5. Mai 1869 beschloss die Einwohnergemeinde von Bern eine sog. Stadterweiterungsverordnung, welche u. A. folgende Bestimmungen enthält :

8. 4. Wer innerhalb der vurch die genehmigten Baupläne umfassten Bezirke oder Quartiere Bauten irgend einer Art ausführen will, hat si genau an die in diesen Bauplänen aufgenommenen Strassen und Baulinien zu - halten. JInsbesondere darf das zu künftigem öffentlichem Boden: (Strassen und Plässen) bestimmte Land nicht liberbaut werden.

$. 6. Bis zum Zeitpunkte der wirklichen Befikznahme von Eigenthum irgend einer Art ist Niemand berechtigt, irgend eine Entschädigung zu fordern.

$. 7. Wenn Land, das nicht überbaut ist, ausserhalb die Baulinie (Alignement) ‘falt, obne dass es zum öffentlichen Boden gezogen wird, so kann dafür, dass auf diesem Land ein Gebäude nicht errichtet werden darf, keine Entschädigung verlangt werden.

8. 9, Jeder Bau, welcher den Bestimmungen dieser Vorschriften zuwider ausgeführt wird, soll auf Verlangen der Bagupolizeibehörde (Gemeinderath) auf Kosten des Eigenthümers (Bauunternehmers) dur den Regierungsstatthalter wieder weggeräumt werden.

8. 10. Die Anlage und der Unterhalt, sowie die Uebernahme von neuen Strassen, öffentlichen Plässen und Trottoirs, ist grundsässlich Sache der Einwohnergemeinde, welche daher einzig zu entscheiden hat; welches Terrain und welhe Gebäude zu diesen Anlagen im öffentlichen Interesse und zur Durchführung des Bauplanes in Anspruch zu nehmen und zu erwerben seien und in welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hahe.

Dieser Verordnung wurde am 1. September. 1869 vom Grossen Rathe des Kantons Bern die Sanktion ertheilt und der Einwohnergemeinde von Bern für die in der Verordnung vorgeschenen Pläne das Expropriation®Srecht auf die Dauer von “fünf Jahren in dem Sinne eingeräumt, dass die Frist von fünf Jahren für jeden einzelnen Bau- und Alignementsplan mit dem Tage, an welchem dieser Plan die Genehmigung des Regierungsrathes erhalte, beginnen solle.

B.

Darauf arbeiteten die Gemeindsbehörden von Bern einen Stadterweiterungsplan über die Vorlande der Grossen und der Kleinen Schanze aus, welchem die Gemeinde, unter Verwerfung der von den betreffenden Privaten gegen denselben erhobenen Einsprachen, am 26. April 1873 die Genehmigung ertheilte. Ebenso erhielt derselbe unterm 29. November 1873 die Genebmigung des Regierungsrathes mit ver Erläuterung, dass die im Grossrathsdekrete vom 1. September 1869 vorgeschene Expropriationsfrist von fünf Jahren vom 29. November 1869 an zu rechnen sei.

C.

Da durch diesen Plan das Grundeigenthum der Rekurrenten in der Weise betrossen wird, dass einzelne Theile desselben zu künftigen öffentlihen Strassen und Plässen ausersehen und daher die Rekurrenten verhindert sind, dieselben während fünf Jahren zu baulichen Zweckten nussbar zu machen, und die Rekurrenten ferner befürchteten, dass diese Frist später noch erstreckt werde, so erhoben dieselben gegen die Stadtgemeinde Bern eine Civilklage mit dem Rechtsbegehren, es solle erkannt werden :

1. Das Grundeigenthum der Kläger sei frei von einer Dienstbarfeit des Nichtbauens zu Gunsten der Einwohnergemeinde Bern, refp. der städtischen Behörden ;

2. eine zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums dürfe nur erfolgen gegen vollständige und wenn möglich vorherige Entschädigung (Expropriation) ;

3, die zwangsweise Beschränkung des klägerischen Grundeigenthums im obigen Sinne, d. h. im Sinne einer Servitut des Nichtbauens zu Gunsten der Einwohnergemeinde Bern, sei also nur statthaft auf dem Wege der Expropriation, d. h. gegen vollständige und wenn mögli vorherige Entschädigung ;

4, der Gemeinderath von Bern, Namens der Einwohnergemeinde, sei daher nicht befugt, die Kläger an der Ausübung ihres Eigenthumsrechtes und namentlich an dem Bauen auf 100 II, Abschnitt. Kantonsverfassungen.

ihrem Grundeigenthum zu verhindern, so lange er, der Gemeinde=- rath resp. die Gemeinde, nict von dem ExpropriationsrechteGebrauch mache ;

5. der Gemeinderath zu Handen der Einwohnergemeinde Bern: set schuldig, den Klägern wegen der bisherigen Verhinderung in: der Ausübung ihrer Eigenthumsbefugnisse Schadenerfass zu leisten.

In der Begründung der Klage bestritten die Rekurrenten die ordnung, des grossräthlihen Dekreies vom 1. September 1869.,. der Pläne und deren Sanktion durch den Regierungsrath vom 29. November 1873, indem nach Verfassung und Gesess des Kanions Bern eine Entziehung und, was gleichbedeutend fei, eine Beschränkung des unbeweglichen Eigenthums nicht anders statthaft sei, als gegen vollständige und wenn möglich vorherige: Entschädigung.

D.

Durch Urtheil vom 21. Mai 1875 verwarf .jedoch das bernische ‘Obergericht die Klage und wies das Geschäft nach $. 23 litt. b des Gesetzes vom 20. März 1854 von Amtswegen: an die Verwaltungsbehörden, im Wesentlichen gestützt auf fol= gende Begründung :

Der Zweck der Klage sei, die Ausführung der Stadterweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 zu hemmen und zwar: dadurch, dass von den Civilgerichten entschieden werden solle, das: Eigenthum der Kläger sei frei von den darin enthaltenen Be= schränkungen. Nun sei die Frage, ob die von der Einwohnergemeinde ausgearbeitete Verordnung zu fanktioniren sei oder: nicht, durch den Grossen Rath zu entscheiden gewesen ;- dieser habe ungeachtet der erhobenen Opposition die Sanktion ertheilt: und es sei gegen dieses Dekret bei den cidgenöfsischen Behörden fein Rekurs erhoben worden. So lange aber die Beschlüsse des Grossen Rathes nicht durch eine höhere zuständige Behörde nichtig erklärt seien, komme es den Civilgerihten nicht zu, direkt oder indireft die Nichtigkeit darüber zu erkennen , unter dem Vorwande, dieselben verlegen ein verfassungsmässiges Recht, indem diese Dazwischenkunft der richterlicen Gewalt einen verfassungswidrigen Eingriff in die Zuständigkeit der gesessgeberischen Be= Hörde in fi schliessen würde, Die Stadterweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 habe einen administrativen Charakter und komme daher ihre Ausführung den Adminiftrativbehörden zu. Endlich haben beide Parteien anerkannt, dass die Bestimmungen ‘des Art. 23 des Gesetzes vom 20. März 1854 in Sachen Regel machen sollen.

E.

Veber dieses Urtheil beschwerten fi nun G. Hirsbrunner und Genossen beim Bundesgerichte und stellten das Begehren, dass dasselbe als verfassungswidrig aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führten sie an: Die Stadterweiterungsverordnung lege ihrem Grundeigenthume eine Servitut des Nichtbauens auf, tnvelvire also eine zwangsweise Abtretung von ‘Privatrechten mit der gleichzeitigen Erklärung, dass hiefür keine Entschädigung geleistet werde. — Nach der Verfassung des Kantons Bern gehöre jede Streitigkeit, welche einen Gegenstand des Privatrechtes betreffe, vor die Gerichte, namentlich aber die ‘Frage über die Rechtmässigkeit einer zwangsweisen Abtretung und über die daherige Entschädigung ($. 83 der Verfassung). Sie, ‘die Rekurrenten , seien daher verfassungsmässig berechtigt, ihre Klage vor den Gerichten anzubringen. Der obergerichtliche Entscheid, wodurch dieselbe von der Hand und an die AdministrativVehörden gewiesen werde, enthalte also eine Verlessung solcher Rechte, welche ihnen durch die Kantonsverfassung gewährleistet seien. Umsonst werde eingewendet, der Grosse Rath, als gesessgebende Behörde des Kantons, habe durch sein Genehmigungsdefret vom 1. September 1869 der Stadterweiterungsverordnung den Stempel der Legalität aufgedrückt ; denn nah Art. 96 der ‘Verfassung sei dieselbe das oberste Gese des Staates und dürfen feine Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit derselben in Widerspruch stehen, angewendet oder erlassen werden. — Ebenso unrichtig sei der Einwand, der Grosse Rath als die oberste Staatsbehörde stche über den Gerichten, und diefe seien nit befugt, die Verfassungsmässigkeit eines Dekretes zu prüfen ; sie verweisen auf Ari. 99 der Staatsverfassung, wonach der bernische Richter \<wöbre, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu halten. Die Gerichte handeln daher gegen ihren Amtseid, wenn sie ein verfassungswidriges Gese oder Dekret anwenden, — Uebrigens dürfe auh nicht Übersehen werden, dass im vorliegenden Falle nicht von einem Gesetze die Rede sein könne, invem dasselbe dem Volke nicht zur Genehmigung vorgelegt worden sei.

Das Gesey über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854 käme nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeinde Bern nachweisen fönnte, dass die dur die Stadterweiterungsverordnung auferlegte Dienstbarkeit wirkli eine öffentliche Leistung sei, die unentgeldlisch, d. h. ohne Expropriation, vom Bürger verlangt werden könne. Nun handle es sich aber offenbar nicht um eine folche Leistung, sondern um eine Eigenthumsentziehung, die nah der Verfassung nur auf dem Wege der Expropriation statthaft sei.

F.

Die Stadtgemeinde Bern trug auf Abweisung der Beshwerde an, indem sie gegenüber den Ausführungen der Recur- . renten geltend machte : Ein Urtheil des Obergerichtes von Bern über die von Hirsbrunner u. Comp. angebrachte Klage hätte nothwendig einen Entscheid über die Verfassungsmässigkeit der Stadterweiterungsverordnung involvirt. Nun fei aber nach Art. 27 der Staatsverfassung der Grosse Rath die höchste Staatsbehörde und fomme ihm die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zu. Hieraus folge, vass von einem Rechte des Vbergerichtes, die constitutionelle Gültigkeit- der Erlasse des grossen Rathes zu prüfen, feine Rede sein könne. In Ausführuug des Grundsaes, dass der Grosse Rath Streitigkeiten zwischen den obersten Verwaltungss- und Gerichtsbehörden zu entscheiden habe, bestimme auch der Art. 23 des Gesetzes vom 20. März 1854 betreffend das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, dass, wenn Regierung und Obergericht Über das zuständige Forum verschiedener Ansicht seien, die Frage der Entscheidung des Grossen Rathes unterliege. Auch hieraus folge, dass das Obergericht nicht das Recht habe, einen Conslict zu provoziren, ob der Grosse Rath bei einem Erlasse seine Competenz überschritten habe, indem man sonst die zur Lösung eines solchen Conflicts nothwendige Behörde bezeichnet haben würde. — Wenn die Kläger sich für ihre Ansicht auf die $$. 50, 83, 96 und 99 der Kantonssverfassung berufen, so geschehe dies mit Unrecht, denn gerade Art. 83 entziehe den Gerichten die Fälle, wo wegen eines verfassung2gemäss erlassenen Gesetzes geklagt werde, - und Art. 99 mache ven Gerichten zur Pflicht, vie verfassungsgemäss erlassenen Gesetze streng zu befolgen, Die Volksabstimmung fei nur für eigentliche, für den ganzen Kanton gültige Gesetze vorgeschrieben ; nun gelte aber das angegriffene Decret lediglich für die Stadt Bern, sei also kein Geset.

Der einzige Weg, welcher den Beschwerdeführern ofen gestanden habe, sei der Rekurs an die Bundesbehörden gewesen ; ein solcher sei aber zur Zeit nicht mehr zulässig, indem er jedenfalls und spätestens innerhalb se{8zig Tagen, von Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 an, hätte eingereicht werden müssen.

Erwägungen

1.- Es handelt sich gegenwärtig für das Bundesgericht nicht um die Frage, ob das grossräthliche Decret vom 1. September 13869 die Verfassung des Kantons Bern verlesse oder nicht, sondern lediglich darum, ob der Entscheid des Obergerichtes von Bern vom 21. Mai 1875, durch welchen das Obergericht die Behandlung der Klage der Rekurrenten wegen Incompetenz abgelehnt hat, eine Verletzung jener Verfassung enthalte.

2.

Da die Rekurrenten in ihrer Klage verlangt haben, dass die für eine Anzahl Jahre durch die Stadterweiterungsverordnung beziehungsroeise das grossräthliche Deeret vom 1. September 1869 gelegte Baubeschränkung, sowie die in Art. 6 ihidem enthaltene Verneinung der Schavensersasspflicht der Gemeinde Bern, als nit zu Necht bestehend erklärt werde, so kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass, wie das Obergericht richtig angenommen hat, tie demselben vorgelegte Frage die Verfassungsmässigkeit der fraglichen Verordnung zum Gegenstande hatte und das Schicfssal der Klage lediglich von der Beantwortung jener Frage abhing.

3.

Ist demnach zu untersuchen, ob na der bernischen Ver- 4104 TIL Abschnitt, Kantonsverfassungen.

fassung den Gerichten das Recht zustehe, die Verfafsungsmässigkeit von Decreten des Grossen Rathes zu prüfen und ob das bernische Obergericht durch Verneinung dieser Frage jene Verfassung verlesst habe, so ist vorerst zu konstatiren, dass, wie au von den Rekurrenten anerkannt wird, die bernische Verfassung feine Bestimmung enthält, welche den Gerichten jenes Recht klar und unzweideutig zusprechen würde. Die Rekurrenten wollen dasselbe vielmehr aus einer Reihe von Artikeln durch Schlussfolgerungen ableiten ; allein es lassen die angerufenen Verfassungsbestimmungen einen solchen Schluss nicht zu,

4.

Was nämlich vorerst den Art. 83 der Verfassung betrifft, fo gewährleistet derselbe die Unverlesslichkeit des Eigenthums in der Weise, dass Abtretungen, welche das gemeine Wohl erfordert, einzig gegen vollständige Entschädigung geschehen dürfen, und spricht im Fernern die Pflicht des Staates aus, über jede gegen ihn angebrachte Klage, „welche einen Gegenstand des Mein und Dein betrisst", vor den Gerichten- Recht zu nehmen, jedoch mit ausdrücklicher Ausnahme des Falles, wo wegen eines verfassungsgemäss erlassenen Gesetzes gekkagt wird. — Nun wäre aber die Frage, ob in der aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt erfolgten Auflage einer Servitut eine Zwangsenteignung liege, welche nur gegen Entschädigung statthaft wäre, offenbar nur dann zu erörtern, wenn die Rechtsbeständigkeit der Stadterweiterungsverordnung Gegenstand des Refurses wäre ; dagegen ist dieselbe für den vorliegenden Rekurs, wo es sich lediglich um den Kompetenzentsceid handelt, völlig irrelevant. Und was den zweiten Theil des Verfassungsartikels betrifft, so spricht derselbe jedenfalls cher gegen die Rekurrenten, indem er den Staat ausdrücklih der Pflicht enthebt, in Fällen, wo wegen eines verfassungsmässig erlassenen Gesees geklagt wird, vor den Gerichten Rede zu stehen. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass den Gerichten die verfassungsmässige Pflicht obliegt, die in constitutioneller Weise erlassenen Gesetze zu achten, gerade wie nac Art, 60 des Bundesgescsses vom 27. Juni 1874 das Bundesgericht au die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse gebunden ist.

5.

Ebensowenig folgt aus Art. 96 der Berner Kantonsverfassung, - dass die Gerichte inhaltli Über die Verfassungsmässigfeit von Erlassen der gesetzgebenden Behörden entscheiden dürfen. Soiveit derselbe nämlich die Anwendung folcher Gesessze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit der Verfassung im Widerspruche stehen, verbietet, hat derselbe offenbar lediglich ven Character einer Uebergangsbestimmung, und sind damit nur die zur Zeit der Erlassung der Verfassung bestehenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit derselben in Widerspruch standen, ausser Kraft erklärt worden. Dagegen will jene Bestimmung ohne Zweifel weder den Gerichten noch den Administrativbehörden die Pflicht oder das Recht beilegen, die Anwendung verfassungsgemäss erlassener (Beseze, Beschlüsse und Verordnungen unter dem Vorwande, dass dieselben mit der Verfassung im Widerspruche stehen, zu verweigern

6.

, Der weiter von den Rekurrenten angerufene Art. 99 der Verfassung enthält den Amtseid der Behörden. Danach müssen fassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen. Dass unter diefen verfassungsmässigen Gesehen aber nur die auf verfassungsmässigem Wege erlassenen Gesetze zu verstehen sind, kann insbesondere nah dem Schlusssasse des Art. 83 und den Art. 27 und 30 ibidem feinem begründeten Zweifel unterliegen und lässt sich somit auch aus jener Verfassungsbestimmung nichts zu Gunsten der Rekurrenten herleiten.

7.

Ueberhaupt muss es als ein Grunksass sowohl des allgemeinen als speziell des schweizerischen Bundes- und Kantonalsiaatsrechtes bezeichnet werden, dass die Autorität der gesehgebenden Körper als die höchsie gilt und die Gerichte nicht ermächtigt sind, die Gültigkeit nnd Anwendbarkeit eines von der gesessgebenden Behörde erlassenen Gesetzes oder Decretes ‘aus dem Grunde zu verneinen, weil dessen Inhalt im Widerspruche mit der Verfassung stehe, sondern dass denselben lediglich die formelle Prüfung zukommt, ob ein auf verfassungsmässigem Wege erlafsenes Gesess wirkli vorhanden fei (vergl. Rüttimann, nordamerik. Bundesstaatsrecht verglichen mit den politischen Einrich- 106 ITE. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

tungen der Schweiz Bd. 1, § 282, 289 und 290, Bd. I. § 544 und Art. 60 des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspslege vom 27. Juni 1874); immerhin vorbebhältlich ‘der Competenzen, welche den Bundesbehörden beziehungsweise dem Bundesgerichte zum Schusse der den Bürgern in den Kantonsverfassungen gewährleisteten Rechte durch die Bunde®verfassung und Bundesgesessgebung eingeräumt sind.

8.

Isi aber das bernische Obergericht zur Prüfung der Frage, ob das mehrerwähnte Decret vom 1. September 1869 in seinem Inhalte der Kantonsverfassung widerspreche, uicht kompetent gewesen, so kann auch keine Nede davon sein, dass das angefochtene Urtheil den Art. 50 der Kantonsverfassung, wonach die Rechtspflege in bürgerlichen Sachen einzig durch die verfassungsmässigen Gerichte ausgeübt werden soll, verlesse, weil eben die dem Obergerichte vorgelegte Frage sich uicht als Civilprozesssache qualificirt.

9.

, Aus den vorgehend angeführten Gründen kann endlich auch nicht gesagt werden, dass das angefochtene Urtheil eine Rechisverweigerung enthalte. Uebrigens ist den Rekurrenten durch dasselbe feineswegs jedes Nechtsmittel abgeschnitten, sondern sind dieselben ausdrüdlich auf den Administratioweg verwiesen worden und fönnte daher von einer Rechtsverweigerung jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn auch die Administrativbehörden die Behandluyg ‘der rekurxentischen Begehren ablehnen sollten. Ob diese Ueberweisung an die Verwaltungsbehörden in richtiger Anwendung des bernischen Gesetzes vom 20. März 1854 geschehen seï oder nicht, kann vom Bundesgerichte nicht untersucht und beurtheilt werden, da die Auslegung und Anwendung kantonaler Geseze auschliesslich in die Competenz der Kantonshehörden gehört.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannut: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.