23 I 890
23 I 890
Rubrum
123. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Brevini gegen Born.
Á. Enrico Brevini, der Sohn des Angelo Brevini in Baguolo in Piano (Jtalien), stand im Sommer 1896 bei Baumeister Born in Zürich als Maurer in Arbeit. Am 18. Juni arbeitete er an der FaEade eines Neubaues an der Neptunstrasse daselbst, die ungefähr bis auf die halbe Höhe des zweiten Stofwerkes — Parterre mitgerechnet — aufgeführt war. Er Hatte dabei seinen Standort auf dem äusseren Gerüste, das aus senkrechten, in gewisser Entfernung von der Mauer în den Boden eingelassenen Stangen und aus sogenannten Gerüsthebeln beftand, wagrechten Hölzern von circa 15 Cm. Dite, die auf der einen Seite mit den senkrechten Gerüststangen verbunden und auf der andern an die Mauer angelehnt waren, auf die dann die Gerüstladen zu liegen kamen. Auch Unterhalb der oberften Gerüstlage waren die Gerüsthebel noh belassen worden, teils um den senkrechten Gerüststangen mehr Halt zu geben, teils um spater, bei dem Verputzen und Bemalen der Façade, wieder benusst zu werden. Immerhin lagen auf diefen Gerüsthebeln, deren nächstoberste Lage etwa 1.60 Meter unterhalb der obersten, im Gebrauch befindlichen, angebracht war, keine ‘Laden mehr. Auf der innern Seite der Façade arbeïtete dem Enrico Brevini gegenüber Martino Bernasconi, Gegen Mittag ‘des 18, Zuni nun brach über jene Gegend plöglich ein heftiges ‘Gewitter aus, und Brevini und Bernasconi fanden si veranlasst, vor dem ftarken Negen Schub zu suchen. Während andere Arbeiter sich zu diesem Zwee in die Geschirrkammer begaben, oder unter dem Vordach eines benachbarten Gebäudes unterstanden, benussten die beiden eine nahe bei ihrem Standorte befindliche Maueröffnung, die für eine Verandatüre bestimmt war Und ewa 90 Cm. unter die im Gebrauche befindliche Gerüstlage hinunterreihte, um sih auf einen der wagrechten Gerüsthebel der nächstoberen Lage zu stellen, auf dem sie durch die Laden der Dbersten Lage vor dem Negen mehr oder weniger gessWükt waren. Bernasconi trat zuerst hinaus ; Brevini folgte. Der Regen liess bald nach und die beiden Arbeiter schickten sih an, ihre Arbeit avieder aufzunehmen. Zuerst verliess Bernasconi — neben Brevini ih vorbeiziehend — den Hebel, um auf dem gleichen Wege durch die Verandatüre den frühern Standort zu gewinnen. Als Brevini Folgen wolkte, stürzte er, bevor er den untern Nand der Maueröffnung betreten hatte, von dem Hebel ab und fiel so unglücklich auf einen in der Nähe des Bodens in die Mauer eingelassenen
eifernen Tragbalken, dass er am folgenden Tage an den erlittenen Verletzungen ftarb.
Sachverhalt
B.
Gestüsst hierauf erhob der Vater des Verunglückten, Angelo Breyini, gegenüber Baumeister Born einen Haftpflihtanspruch im Betrage von 4200 Fr. nebst Zins zu 5 9%, seit dem Tage des Unfalls. Dieser sei beim Betriebe des der Haftpflichtgesezgebung unterstellten Unternehmens des Beklagten erfolgt. Dessen Ursache sei das Umfallen des Hebels, auf dem Brevini und Bernascont Schut vor dem Regen gesucht hätten, Dieser sei, als Brevini die Zürshwelle habe betreten wollen, ausgewichen ; er sei nach dem Unfalle schief gestanden und habe nachträglich in anderer Weise befestigt werden müssen. Derselbe sei nicht in die Mauer eingelassen gewesen, sondern habe auf einer senkrechten Stüsse geruht, Diese Besestigungsweise sei eine mangelhafte gewesen und habe nicht der diesbezüglichen städtischen Polizeiverordnung entsprochen. Es könne nicht eingewendet werden, der Hebel fei nicht im Gebrauche gewesen ; denn er fei mit Rücksicht auf den spätern Gebrauch belassen worden und habe deshalssb auh in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalien werden müssen. Andernfalls hätte das Betreten des Hebels ausdrücklich verboten werden sollen. Es liege somit ein Verschulden des mit der Aufficht über vas Gerüst betraut gewesenen Angestellten des Beklagten vor, für das letzterer aufzukommen habe. Von Selbfiverschulden könne nicht gesprochen werden, da das Betreten des Gerüsthebels die natürliche Lösung der Situation gewesen sei, eine Lösung, die für BernaZconi nicht ausserordentlich gefährlich gewesen fei. Eventuell wäre bloss Mitverschulden anzunehmen. Der Beklagte bestritt in erster Linie, dass Tih der Unfall beim Betriebe ercignet habe. Sodann erhob er die Einrede des SelbstversHuldens des Getöteten. Die Hebel seien nicht am Gerüste belafsen worden, damit sie den Arbeitern unter Umständen als Standort dienen könnten, und es sei geradezu ein waghalfiges Unternehmen gewesen, dieselben von der Verandatüre aus zu betreten. Dem Beklagten seinerseits könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden : Der fragliche Gerüsthebel habe in einem Loche in der Mauer gefteckt und sei auch auf der andern Seite genügend befestigt gewesen, allerdings nicht für Turnübungen ; überhaupt sei das ganze Gerüst nach allen Regeln der Kunst konstruiert gewesen,
C.
Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger seine Klage in einem Betrage von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 / seit dem Unfallstage zu. Es führte aus, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall vorhanden, ferner dass die Einrede des Selbstverschuldens begründet sei, dass aber auc dem Beflagten eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden müsse. Es sei nämlich erstellt, dass der fragliche Hebel ohne genügende Verspannung oder Verklammerung auf einen in der Türöffnung stehenden senkrechten Hebel aufgelegt gewesen sei, und es müsse angenommen werden, es habe Brevini infolge dieser losen Befestigung den Halt verloren ; der Einwand, es sei der fragliche Gerüftteil damals nicht in Betrieb gewesen, entbinde den Beklagten seiner Hastbarkeit nicht, da den Arbeitern das Betreten des Gerüsts nicht verboten gewesen sei und sie deshalb sich hiezu für befugt hätten erachten dürfen, umsomehr, als eine spätere Jnbetriebsetzung dieses Gerüstteils in Ausficht genommen gewesen sei, und die stadträtlihe Verordnung vom 27. Februar 1895 vorschreibe, dass auh freiliegende Gerüfthebel mit dem Gerüste fest zu verbinden jeien. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation. Vor der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts beantragte der Amvalt des Klägers Zuspruch der Klage im Betrage von 2000 Fr., eventuell 2200 Fr. Der Vertreter des Beklagten verlangte Abweisung der Klage, eventuell Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Bezüglich des Verschuldens des Enrico Brevini verwies er auf ein Privatgutachten von Stadtbaumeister Geiser ; überdies beharrte er darauf, dass die von ihm schon in der ersten Jnftanz über den Hergang des Unfalls angerufenen Zeugen einvernommen werden, und anerbot Beweis durch Expertise dasür, dass ein soler Gerüsthebel gar nicht so befestigt werden fónne, dass eine fleine Verschiebung unmöglich wäre, sowie dafür, dass man von einem solchen ausser Betrieb gesetzten Hebel nicht mehr verlangen kônne. Die Appellationsfammer än derte ohue neue Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass sie die Klage abwies, die zweitinstanzliche Staatsgebühr eventuell auf 40 Fr. und die übrigen Kosten zusammen auf 8 Fr. 80 Cts. bestimmte und den Kläger zu einer ausserrechilichen Entschädigung von 100 Fr. für beide Instanzen verfällte. Enrico Brevini
sei am Unfall felbjt schuld gewesen. Abgesehen davon, dass das Betreten des Hebels an fi ein waghalsiges Unternehmen gewesen sei, habe es derfelbe unterlassen, zuvor die Befestigungsdart zu prüfen, was doch, da er dort nichts zu schaffen gehabt, geboten gewesen wäre. Ob nun der Unfall herbeigeführt worden sei dadurch, dass der Hebel sich bewegt, dass Brevini ausgeglitien oder von Bernasconi gestossen worden sei, immer falle die Schuld auf ihn selbst und auf ihn allein zurü, weil er sich ohne Not und ohne genauere Prüfung der Beschaffenheit des Hebels an diesen äusserst gefährlichen Ort begeben habe, Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht anzunehmen, shon deshalb nicht, weil uicht dargetan fei, dass der Hebel nicht genügend befestigt gewesen, bezw. dass die Ursache des Unfalles in einem losen Halt des Hebels zu suchen sei. Ob man es mit einem Betriebsunfall zu thun habe, brauche danach nicht weiter untersucht zu werden,
D.
Namens des Klägers hat Dr. Richard Lang in Zürich gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgemäss Berufung eingelegt. Fn der Berufungserklärung stellte er und liess heute durch seinen substituiert bevollmächtigten Anwalt, Dr. Kirchhofer, die Anträge wiederholen, zunächst, es sei die Klage im Betrage von 3000 Fr. oder in einem nach richterlichem Ermessen festzusezenden Betrage gutzuheissen ; und eventuell, es seien die Akten zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurüczuweisen, letzteres um feststellen zu lassen, dass der Hebel lose und unrichtig befestigt gewesen, und dass hierauf der Unfall zurücfzuführen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass dies nicht nachgewiesen, müsse nämlich, wurde heute ausgeführt, als aktenwidrig bezeichnet werden, und sofern die Akten nicht genügten, um selbständig den Sachverhalt festzutellen, erscheine eine Rücfweisung geboten zur Einvernahme der Zeugen Borghini, Zambelli, Festini, Eger und zur nochmaligen Abhörung von Bernasconi und Leporati, sowie einer unparteiischen Expertise über die ein Fragen. Der Anwalt des Beklagten trägt au rufung und Bestätigung des angefochtenen U falls auf Rückweifung im Sinne der gestellten Beweisanträge an.
Erwägungen
1.
Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat sich der Unfall in einem Momente ereignet, da Brevini, um vor einem Plassregen Schuss zu suchen, seine Arbeit für eine furze Zeit. unterbrochen hatte. Er ist somit von demselben nicht bei der AusÜbung der eigentlichen Arbeitsthätigkeit betroffen worden. Nichtsdestoweniger hat man es mit einem Betriebsunfall im Sinne derHaftpflichtgesebe vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 zu thun. Es ift nicht erforderlich, dass der durch menschlicze oder mechanische Kräfte bewerkstelligte Betrieb eines Unternehmens direkt und unmittelbar den Unfall verursacht habe. Sonst wäre die Bestimmung überflüssig, dass sich der Unternehmer von der Haftpflicht befreien könne, wenn er beweisst, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Personen erfolgt sei, ja, es würde sich fragen, ob auch für eine Einrede des Selbstvershuldens noch Raum vorhanden wäre, wenn der Begriff „durch den Betrieb“ in jenem engern Sinne der direkten und unmittelbaren Verursachung aufgefasst werden müsste. Vielmehr genügt es, wenn Betrieb und Unfall in einem derarti gen Verhältnis zu einander stehen, dass ersterer nah Zeit, Ort und Umständen als eine der Ursachen des leitern sich darstellt, als ein Thatbestand, der aus den für den Unfall kausalen Momenten nicht weggedaht werden kann, und der diesem deshalb ein besonderes Gepräge gibt. Dies trifft aber vorliegend zu. Brevini verunglüdckte an einem Orte, wo der Beklagte durch seine Arbeiter einen Bau errichten liess, zu einer Zeit, da gewöhnlich gearbeitet wird ; der Verunglückte war selbst auch bis kurz vorher an der Arbeit gewesen und hatte diese nur für einige Minuten, veranlasst durch ein äusseres, zufälliges Ereignis, verlasfen, um sie gleich. nachher wieder aufzunehmen, Der Betrieb des Baugewerbes bildet somit den Untergrund für das Ereignis, eine der notwendigen zur Erstellung. shlägigen technischen Abweisung der Berieils, eventuell ebenvor der Appellationsinstanz Ursachen desselben, und hieran vermag der Umstand, dass Brevini im fritischen Augenblick gerade eine Pause in der Arbeit gemacht hatte, nichis zu ändern,
2.
Dagegen muss nach den unbestrittenen Parteianhringen und den Ergebnissen der Beweisführung der weitere Einwand des Beflagten, dass der Unfall auf ein Verschulden des Verunglückten zurüczuführen fei, mit den beiden kantonalen Gerichten gutge-- heissen werden. Wenn auc der Unfall in seinen nächsten Ursachen . nicht vôllig aufgeklärt ist, so steht doch soviel fest, dass derselbe sich nur ereignen konnte, weil Brevini den freien Gerüsthebel betreten hat, und dass somit dieses Verhalten als Ursache seines unglüdlichen Sturzes betrachtet werden muss, Nun fehlte es aber“ nicht nur an jeder dienstlihen Veranlassung für Brevini und Bernasconi, den fraglichen Gerüsthebel zu betreten, sondern eswar auch diese Art, sich vor dem Regen zu schüssen, eine durchaus aussergewöhnliche und keineswegs naheliegende, wie denn auch die andern Arbeiter auf viel einfachere ‘und natürlichere Weise vor dem Gewitter Schuss suchten. Jhr Unterfangen erscheint aber geradezu als ein leichtsinniges und übermütiges, wenn die Gefährlichkeit ihrer Situation mit ins Auge gefasst wird. Ganz abgesehen davon, dass es wohl nur mittelst ungewohnter Bewegungen des Körpers möglich war, auf den Hebel und von diefem wieder“ zurück zu gelangen, bot der Standort auf demselben, der zudem. wohl auch vom Negen genässt wurde, sozusagen keine Sicherheit, zumal da ausser der senkrechten Gerüststange und der obersten. Gerüstlage auch für die Hände keinerlei Angriffspunkte zur Beibehaltung des Gleichgewichts vorhanden waren, Jedenfalls aber hätten die beiden die Sicherheit und die Befestigungsart desHebels näher prüfen sollen, wenn sie sich auf denselben begeben wollten. Denn von vornherein durften sie sich doch hierauf nicht verlassen. Wohl war derselbe bestimmt, später wieder benusst zuwerden. Aber einmal wäre doch sicherlich diefer neuen Benugung eine Untersuchung über die Solidität, namentlich die Befestigung, vorausgegangen, und sodann war der Hebel überhaupt nicht dazu. da, um frei betreten zu werden, sondern nur dazu, um als Unter=- lage für die Gerüstladen zu dienen. Das wussten Bernasconi und Brevini ebenfalls, und sie durften deshalb nicht ohne weiteres - darauf vertrauen, dass der Hebel für sie einen fihern Standort bieten werde. Auch brauchte, besonders erfahrenen Arbeitern gegenüber, das Betreten der nicht in Gebraucz befindlichen Gerüsthebel nicht ausdrüdcklich verboten zu werden. Ein gewisses Mass von
Vorsicht und Bedachtsamkeit darf füglich vom Unternehmer dem Arbeiter selbst zugemutet werden. Allerdings ift dann bei der Frage, ob diefes Mass aufgewendet worden sei oder nicht, darauf Nücksicht zu nehmen, dass gegen bestimmte, stets wieder sich bietende Gefahren der Arbeiter abgestumpft wird. Vorliegend hat man es jedoch mit einem durchaus ungewöhnlichen Unterfangen zu thun, bei dessen Beurteilung der erwähnte Gefichtspunkt nicht in gleichem Masse zutrifft, wie bei Situationen, denen der Arbeiter beständig gegenübersteht. Es tiegt also unzweifelhaft auf Seite des Verunglückten ein Verschulden vor.
3.
Der Kläger und die erste kantonale Jnstanz erblicken nun aber anderseits ein Mitverschulden des Beklagten darin, dass der Hebel nah der Seite der Mauer hin nicht genügend befestigt gewesen sei. Die Appellationsinstanz nimmt an, dass letzteres nicht erstellt, ein Verschulden des Beklagten deshalb nicht nacgewiesen sei. Sie gelangt hiezu in der Weise, dass sie die Ausfagen der Zeugen Leporati und Bernasconi, die beide von einem sich bewegen oder wadeln des Hebels berichteten, deShalb ausschaltet, weil die Beiden mit Bezug auf die Lage des Gerüsthebels unglaubwürdige Angaben gemacht hätten, und dass sie anderseits darauf Gewicht legt, dass die gleih nach dem Unfalle polizeilich einvernommenen Zeugen Festini, Zambelli und Eger nichts über eine Bewegung des Hebels ausgesagt hätten. Eine derartige Würdigung des Beweismaterials ist nun wohl mit Recht heute als aktenwidrig bezeichnet worden, zumal da die Vorinstanz die Aussagen von Leporati und Bernasconi Über die Lage des Gerüsthebels, mit Rücksicht auf die sie den beiden Zeugen überhaupt jede Glaubwürdigkeit absprach, kaum richtig aufgefasst hat. Es sagt keiner von beiden, dass der Hebel auf der Fensterbrüstung aufgelegen sei und sich auf derselben seitlich bewegt habe; sondern Leporati sagt, der Gerüsthebel sei ausserhalb der Mauer in der Mitte der Türe gewesen — was nicht ausschliesst, dass sich derselbe unterhalb der Brüftung befunden hat, wie denn auh der Zeuge Jelbst bemerkt, der Hebel habe sich etwa 50 Cm. unterhalb der Türschwelle befunden — und Bernasconi : der Hebel sei an die Fensterbrüstung angelehnt gewesen, aber frei, worunter doh auch eine bloss seitliche Anlehnung verstanden werden kann. Richtig ift, dass die beiden Ausfagen nicht recht in Einklang gebracht werden können ; aber dies bildet nicht einen genügenden Grund, um über eine andere übereinstimmende Ausfage der Zeugen ohne weiteres hinwegzugehen. Eine eigene Feststellung des Thatbestandes in diesem Punkte nun führt nur dazu, dass als bewiesen angenommen werden muss, dass sich der Hebel vor oder bei dem Falle des Brevini seitlich oder um seine Läng2achse bewegt habe. Dagegen lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, ob dies auf eine unzweckmässige oder ungenügende Befestigungsart zurück: zuführen sei, indem namentlich nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Hebel gegen die Mauer hin befestigt, ob er in diese
eingelassen war oder auf einer senkrelten Stüssze ruhte, Trossdem ist dem Antrage beider Parteien auf Ergänzung des Beweises in diesem Punkte nicht zu entsprechen, und zwar deshalb nicht, weil auch dann, wenn angenommen wird, es sei der Gerüsthebel wirklich in ungenügender Weise befestigt gewesen, und es habe dieser Umstand beim Unfall mitgewirkt, dies dem Beklagten doch vorliegend nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Der fragliche Gerüstteil befand sich anerkanntermassen nicht im Gebrauch, als der Unfall sich ereignete. Er wurde bloss belassen, um dem übrigen Gerüste mehr Halt zu geben, und um später wieder zu anderen Arbeiten benusst zu werden, Dies erscheint durchaus zweckmässig und begreiflich, wie denn auh nicht behauptet worden ist, dass ein solches Verfahren etwa nicht üblich sei. Nun kann aber dem Bauherrn nicht zugemutet werden, dass er auf solche Gerüstteile die nämliche Aufmerksautkeit verwende wie auf die im Gebrauche befindlichen. Er muss wohl gewisse Eventualitäten, des Herunterfallens z. B., vorfehen und denselben vorbeugen. Er braucht dabei aber doh nicht alles das aufzuwenden, was zur Sicherung der Arbeiter bei in Gebrauch befindlichen Gerüftteilen geboten erscheint. Und wenn nun ein Arbeiter ohne irgend welche Nötigung, in schuldhaftem Leichtsinn einen, vielleicht für den Gebrauch nicht mehr in genügender Weise befestigten, hiefür aber auh nicht mehr 898 C, Civilrechtspflege.
bestimmten Hebel betritt und dabei verunglückt, so kann hier jeden= falls von einem für den Unfall kausalen Verschulden des Bauherrn nicht mehr gesprochen werden, da ein solches Verhalten des Arbeiters ganz ausser aller Berehuung und Vorausficht liegt. És wird hiegegen eingewendet, dass die stadtzürcherishe Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei Bauten vom 27. Februar 1895 einen Unterschied zwischen Gerüsten, die im Gebrauche und solchen, die ausser Gebrauch si befinden, nicht mache, und dass für alle derartigen Anlagen die bezüglichen Bestimmungen in Art. 8 und 9 des citierten Erlasses gelten. Dabei wird aber übersehen, dass ausdrüclich in Art. 8 auf den Zweck abgestellt und ferner bemerkt ist, es seien die Gerüste derart zu erftellen, dass die Arbeiten mit Sicherheit ausgeführt werden können, sowie dass der darauf folgende Art. 9, der die nähern Vorschriften hierüber enthält, sich an Art. 8 in der Weise anschliesst, dass er eine Aus-- führung des dort aufgestellten Grundsasszes enthält. Es lässt si somit hieraus eine spezielle Pslicht des Bauherrn, auch die nicht im Gebrauche befindlichen Gerüsthebel in einer Weise zu befestigen, dass jede seitlihe oder drehende Bewegung völlig ausge= schlossen wäre, nicht herleiten, und es vermag deshalb auch dur Hinweis auf jene Verordnung der Vorwurf des Mitverschuldensdes Beklagten nicht begründet zu werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bunde2gericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird verworfen und das angefoch= tene Urteil in allen Teilen bestätigt.