26 II 237
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Rubrum
39. Urteil vom 30. Mai 1900 in Sagen Unger gegen Wethli.
Betriebsunfa lt, Art. 2 F.-H.-G.— Dienstverirag; Pflicht des Dienstherrn zur Sicherung seiner Arbeiter vor Berufsgefahren ; Klage wegen Vernacklässigung dieser Pfticht. Art. 115 Q.-R. — Art. 62 eodA. Wegen eines Unfalls, welchen der von Louis Wethli zur Besorgung von Gärtnerarbeiten angestellte Hermann Unger am 27. Funi 1899 in der Weise erlitten hat, dass ihm beim Wegschaffen von zwei an einen Baum angelehnten Steinen der eine derselben auf den Fuss fiel, erhob Unger gegen Wethli gerichtlich einen Entschädigungsanspruch von 2500 Fr. nebst Verzugszins zu 59%, seit der Klagsanhebung. Die Klage, die sich rechtlich einmal auf das erweiterte Hasipflichtgesess, und sodann auf das Obligationenrecht (Art. 62 und 115) stüssgte, wurde von beiden fantonalen Jnstanzen, von der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 1900, abgewieseu.
Sachverhalt
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das 238 Civitrechtspflege.
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheisszung der Klage, eventuell auf Beweisaufnahme betreffend das Quantitativ der Entschädigung. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Bez rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
1.
Soweit der Kläger seinen Anspruch aus dem erweiterten Haftpslichtgesetze herleitet, begründet er ihn damit, dass si der Unfall bei und durch den Betrieb des zugestandenermassen der Haftpflicht unterstellten Bildhauereigeschäftes des Beklagten ereignet habe. Dies kann jedoch nah den eigenen thatsächlichen Angaben des Klägers über fein Anstellungsverhältnis einerseits, den Hergang bei dem Unfall anderseits, nicht angenommen werden. Der Kläger war von dem Beklagten als Gärtner angestellt, Dass er nun überhaupt mit Bezug auf die Gärtnerarbeiten, die er zu besorgen hatte, unter dem Schusse der Haftpflichtgesetze gestanden sei, behauptet er selbst nicht. Es könnte dies auch nur angenommen werden, wenn die Gärtnerarbeiten im allgemeinen mit dem Betrieb des Bildhauereigeschäftes in irgend welchem Zusammenhang gestanden wären, was nach der ausdrüdckkichen Feststellung der Vorinstanz nicht zutrifft. Ebensowenig aber war dies der Fall mit Bezug auf die spezielle Arbeit, bei der der Kläger verunglüte, Allerdings hat derselbe, immerhin erst vor der AppellationZinstanz, behauptet, dass er hin und wieder zu HülfsSteinen und Denkmälern, Dekorieren derselben mit Pflanzen u. fw. — verwendet worden fei. Dass er jedoch auh damals, als er verunglüdckte, eine solche Hülfsarbeit verrichtet habe, ift in feiner Weise dargethan. Der Unfall ereignete sich nah der Darstellung des Klägers auf einem an den Werkschopf des Beklagten anstossenden Lagerplass für Steine, auf dem verschiedene Koniferen standen. An einem dieser Bäume waren zwei Steine angelehnt, die der Kläger beseitigen wollte. Da er die Arbeit nicht einzig besorgen konnte, wandte er sich nach Weisung seines Dienstheren an den Zimmermann Meier um Aushülfe. Diesec stellte ihm einen Arbeiter, den Marmorsäger Scheuchzer, zur Versügung, und als nun die beiden den ersten Stein wegheben wollten, gertet der andere in Bewegung und fiel um, webei er den Fuss des Klägers traf. Hieraus ergiebt sich kein Moment, tas zuliesse, die Verrichtung des Klägers als in Zusammenhang mit dem Betriebe des hafipflichtigen Gewerbes des Beklagten stehend erscheinen zu lafsen, Der äussere Umstand, dass die Steine zur Verarbeitung in diesem Gewerbe bestimmt waren, vermag einen jolhen Zusammenhang so wenig zu vermitteln, wie die Thatsache, dass ein Arbeiter aus dem Geschäfte dem Kläger bei seiner Verrichtung half.
Vielmehr müsste irgend eine innere, eine Zweckbeziehung zu dem Betrieb des haftpflichtigen Gewerbes hergestellt sein, um den Unfall zum Betriebsunfall zu stempeln. Hiefür mangelt es aber nicht nur prozessualisch an jeglicher Sukbstanzierung, sondern es hat der Kläger felbst in einer Zuschrift an den Polizeikommissär vom 13. Juli 1899, in der er zu Handen der Administrativbehörden über den Unfall berichtete, bemerkt, es sei der Baum dur das Anlehnen der Steine beschädigt worden, und er habe den Arbeiter herbeigeholt, um denselben davon zu befreien. Die Verrichtung erfolgte also nicht im Juteresse des haftpflichtigen Gewerbes, sondern fällt ausscliesszlich in das Gebiet der Gärtnerei, bei deren Besorgung der Kläger nicht unter dem Schutze der Haftpflichtgesetze stand. Auch liegt nicht eiwa eine Einwirkung eines Vorgangs im haftpflichtigen Betrieb auf einen nicht im Betriebe beschäftigten Arbeiter vor, in welchem Falle unter Umständen die Haftpflicht ebenfals Play greifen kann. Ein Haftpflichtanspruch ist sonach dem Kläger aus dem Unfall nicht erwachsen.
2.
Bei der Berufung auf Art, 145 O.-R. geht der Kläger davon aus, dass ihm der Beklagte kraft des zwischen ihnen bestehenden Dienstvertragsverhältnisses Sicherheit für Leib und Leben bei der Arbeit schulde, und er macht dann geltend, dieser Verpslichtung habe der Beklagte, bezw. seine Leute, für die er einzustehen habe, nicht genügt, indem die beiden Steine nit in der den Kläger gefährdenden Weise an den Baum hätten angestellt und indem ihm mehr Hülfskräfte hätten beigegeben werden sollen. Wenn nun aber auch eine kontraktlihe VerpfliGtung des Arbeitgebers, das für die Sicherheit seiner Arbeiter gebotene vorzukehren, ohne besondere Vereinbarung aus dem Dienstvertrag Hergeleitet werden will (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 560 und Bd. XX, S. 488), so muss denn doch von dem Arbeiter, der 940 CLivilrechtspfege.
wegen Verlegung dieser Verpflichtung einen Schadenersassanspruch an deu Arbeitgeber erhebt, verlangt werden, dass er über deren fonkreten Inhalt bestimmte Angaben mache und darthue, inwiefern der Arbeitgeber oder seine Leute dieselbe nicht erfüllt haben (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. T., S. 405). Dass nun im allgemeinen vom Beklagten schüssende Vorrichtungen oder Massnahmen zur Verhütung von Unfällen hätten getroffen werden sollen, die dur das Umfallen von Steinen sich ereignen fonnten, und welche, darüber lassen die Anbringen des Klägers vôlsig im Stich. Aber auch für die Annahme, dass speziell bei dem Lagern der Steine, die den Unfall verursachten, oder bei der Arbeit des beiseiteschaffens derselben vom Beklagten oder seinen Leuten nicht die gebotenen Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien, fehli es an genügenden Anhaltspunkten. Der Kläger sagt nicht, was beim Lagern der Steine anders hätte gemacht werden sollen. Und um aus der Thatsache allein, dass einer der Steine beim Wegnehmen umfiel, zu folgern, dass bei dem Lagern derselben nicht genügend Rücfficht auf die Sicherheit der Arbeiter genommen wordeit sei, die später mit den Steinen in Berührung kommen konnten, müsste doh vorab behauptet und bewiesen sein, dass von denen, welche jene Arbeit besorgten, das Gefährliche der Situation erkannt wurde oder erkannt werden musste, was nict der Fal ist. Was dann den Vorwurf betrifft, dass dem Kläger bei der Ausführung der Arbeit zu wenig Hülfskräfte zur Verfügung gestellt worden seien, so stand es ja ganz in seinem Belieben und hieng von seiner Einsicht und Diligenz ab, ob er mit dem ihm beigegebenen einen Arbeiter die Verrichtung besorgen oder ob er abwarten wollte, bis ihm noch andere Arbeiter helfen konnten ; und um anzunehmen, dass dem Zimmermann Meier oder dem Mitarbeiter Scheuchzer die Verpflichtung obgelegen wäre, in weitergehender Weise für die Sicherheit des Klägers beforgt zu sein, als dieser selbst, müsste vorliegen, dass der Kläger nicht in gleicher Weise im Stande oder befähigt war, zu beurteilen, ob und imviefern die Ausführung der Arbeit eine Unfallsgefahr in sich schloss. Auch diesbezüglih mangelt es an irgendwelchen Angaben, und es kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Unfall in einem vertragswidrigen Verhalten des Beflagten oder seiner Leute seinen Grund habe.
3.
Noh weniger erscheint eine Ersasspfliht nach Art. 62 O.-N. begründet. Wenn von einer Verlegung der kontraktlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit seiner Arbeiter zu sorgen, nicht gesprochen werden kann, so kann noch weniger die ausserkontraftliche Haftung des Art. 62 O.-N. Play greifen.
Nicht nur fehlt es an jedem Nachweise dafür, dass die Leute des Beklagten ein Verschulden treffe, sondern es muss auch der daselbst vorgesehene Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden, indem der Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit seiner Anweisung an den Kläger, für swere Arbeiten Hülfe beizuziehen, seinerseits dasjenige gethan hat, was geeignet war, einen solchen Unfall zu verhüten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil bestätigt.