Funtauna: fallrecht.ch

26 II 268

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Rubrum

98, Urteil vom 28. April 1900 in Sachen privilegierte österreichische Länderbank gegen Gugelmann & Cie, Klage der Domizitiatin eines Weechseis an eigene Ordre, den diese eingelöst hat, gegen den Remittenten, gestützt auf bedingtes Zahlungsvearesprechen und ungerechtfertigte Bereicherung. — Oertliche Rechtsanwendung für Ansprüche aus ungerecktfertigter Bereickerung. Inkompetenz des Bundesgerichtes wegen Anwendung französischen Bechis, Art. 57 Org.-Ges., soweit die Forinstanz dieses angewendet hat, Kompetenz zur Anwendung desselben, soweit dies nicht geschehenr ist, Art. 88 Org.-Ges. Condictio sine causa. — Bedeutung der Bedingung, dass richtiger Protest aufgenommen worden sei. Erkatltung der Regressrechte. Nichterfüllung dieser Bedingung.

Sachverhalt

A.

Durch Urteil vom 9. November 1899 hat der Appellationsund Kasfsationshof des Kantons Bern erkannt :

1. Auf die Beweisbeschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Klägerin ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Klägerin die Berusung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt :

4. Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

2. Verurteilung der Firma Gugelmann & Cie. zur Bezahlung einer bestrittenen Summe von 2392 Fr. 38 Cts. nebst Zins à 69/, seit 10. Juli 1897 gegenüber der Rekurrentin.

Zur Begründung dieser Anträge wird bemerkt : Die Berufungsflägerin erfläre sämtliche in ihren Schriftsässen niedergelegten thaisächlichen und rechtlichen Ausführungen als wesentlichen Bestandteil der Berufungsklage. Es solle so angesehen sein, als wären diese Ausführungen wörtlich wiederholt. Der Wert des Streitgegenstandes liege zwischen 2000 und 4000 Fr. Für dte Beurteilung des Streites sei eidgenössishes Recht anwendbar.

Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortungsschrift :

1. Es möge sich das Bundesgericht, soweit in Sachen ausländishes Recht zur Anwendung kommen müsse, als inkompetent erflären, und auf die Berufung nicht eintreten.

2, Es sei die Klägerin im übrigen mit den sämtlichen Anträgen ihrer Berufungsschrift abzuweisen, und das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen zu bestätigen.

Die Beklagte anerkennt die Angabe der Klägerin über den Sireitwert, bestreitet dagegen, dass in Sachen überall eidgenössisches Recht anwendbar fei. Eidgenössisches Recht könnte höchstens zur Anwendung kommen, soweit si die Klage als Bereicherungsklage darstelle. Es sei auh die Frage aufzuwerfen, ob in casu die Diligenzien der Berufung erfüllt seien, da nur eine „Berufungsschrift“ eingelegt worden sei,

Erwägungen

1.

Die Berufung ist in der geseblichen Form eingereicht. (Wird näher ausgeführt unter Verweisung auf die bundesgerichtlichen Entscheide in Amtl. Samml., Bd. XXV, 2, Teil, S,. 394 Erw. 3, und in Revue der Gerichtspraxis, Bd, XIV, Nr. 68).

2.

, Jun thatsählicher Beziehung ergibt sich aus den Akten : Die Beklagten, Gugelmann & Cie. in Langenthal, zogen am 29. November 1896 auf N. Wasserberg in Galas, zum Zwe, Zahlung für gelieferte Waren zu erhalten, einen Wechsel an eigene Ordre im Betrage von 2364 Fr. 60 Cis, zahlbar ultimo Juni 1897 in Paris bei der k. k, österreichischen privilegierten Länderbank (der Klägerin). Wasserberg acceptierte den Wechsel, die BeTagten indossfierten ihn an die Kantonalbank Bern, und diese indossierte ihn weiter an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris. Anfangs Juni 1897, also bereits vor dem Verfalltag, fiel der Acceptant Wasserberg in Konkurs, Am Verfalltag wurde der Wechsel von der Banque de Paris et des Pays-Bas der Klägerin, als Domiziliatin, zur Zahlung vorgewiesen, und von dieser bezahlt und quittiert in Empfang genommen. Diese ZahTung geshah, wie die Klägerin behauptet, und die Vorinstanz feststellt, infolge eines Versehens. Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift hierüber folgende Angaben : Der Acceptant N. Wasserberg habe in den lessten Jahren auf den von ihm acceptierten Tratten die Klägerin vielfach als Domiziliatin bezeichnet, Es sej indefsen nie vorgekommen, dass einer seiner Wechsel habe protestiert werden müssen, vielmehr habe er immer retzeitig für Deckung gesorgt. Dem Kassier der Klägerin, I. Verger, sei vom Konkurse des Wasserberg im Zeitpunkt der Präsentation nichis bekannt gewesen. Dieser Kassier habe am 30. Juni 1897 den damals abwesenden Kontrolleur vertreten, und sei, wie gewöhnlich, am legten des Monats, ausserordentlich stark beschäftigt gewesen, Gegen 21!/, Uhr nachmittags sei der Ausläufer der Banque de Paris et des Pays-Bas gefommen, um verschiedene eingelangte Deekungsbeträge zu erheben. Aus Versehen habe J. Verger die ihm präsentierte Tratte der Beklagten zur Kassa gegeben, statt dieselbe, weil feine Deckunig eingelangt war, dem Ausläufer wieder auszuhändigen. Jufolgedessen sei die Tratte an der Kassa zur Auszahlung gelangt. Der funktionierende Kassenbeamte habe sich gleich wie der Kontrolleur in der irrtümlichen Meinung befunden, es sei genügende Deckung für die Tratte vorhanden. Eventuell habe der Jrrtum des Kontrolleurs darin bestanden, dass er in der Zerstreuung die in Frage stehende Tratte zur Kassa gegeben habe, glaubend, ein anderes Wertpapier in Händen zu haben. Erst am

Abend beim Kassaschluss fei Verger seines Jrrtums gewahr ge: worden, Die Banque de Paris et des Pays-Bas, von der Rlâgerin um Nükerstattung des Wechfelbetrages angegangen, ersuchte nun am 1. Juli die Kantoualbank Bern um die Ermächtigung hiezu, indem sie schrieb: « L'effet de 2364 fr. 60, compris dans votre remise du 24 juin nous a été payé hier par la Banque des Pays autrichiens. Cet établiszement nous fait savoir que ce payement avait été eífectué sur une erreur de s80n caissier et il nous demande le remboursement. Comme les délais pour lever protêt sont passés, nous venons vous prier de nous autoriser à faire ce remboursement sí la chose vous est possible. .. ..» Die Kantonalbank wendete sich an die Beklagten, erhielt aber von diesen deu Bescheid, sie können den Wechsel nicht ohne Protest zurücknehmen, da der Acceptant inzwischen in Konkurs gefallen sei, Hierauf ersuchte auh die Klägerin am 6. Juli die Kantonalbank Bern, bei der Ausstellerin behufs Rückerstattung des Wechselbetrages zu intervenieren. Vie Beklagten antworteten der Kantonalbank auf deren Anfrage hin mit Schreiben vom 10. Juli 1897, sie wiederholen, dass sie den fraglichen Wechsel ohne Anstand zurücknehmen, wenn derselbe richtig protestiert sei. Am 45. Juli schrieb nun die Klägerin an die Kantonalbank in Bern, dass der Wechsel in der That rechtzeitig protestiert worden sei, und ersuchte sie neuerdings, die Aussteller zur Zahlung (samt Kosten) zu veranlassen. Sie fügte eine Protesturkunde bei. Dieselbe beginnt mit der Wiedergabe des Wechselbriefes in französischer Sprache, wobei gesagt wird:

« Au dos dau dit effet se trouve en français l’endos suivant :

Payez à l’ordre de Banque de Paris et des Pays-Bas valeur en compte Berne, le 22 juin 1897, Banque cantonale de Berne — Banque cantonale de Berne signé ilisiblement, suit Pacquit. » Sodann wird bezeugt, dass der mit Erhebung des Protestes betraute huissier bei der Domiziliatin unter Vorweisung des Wechsels Zahlung verlangt, und vom Kassier folgende Antwort erhalten habe: « Que la Banque impériale et royale des Pays autrichiens l’a chargé de répondre, que le sgieur Wasserberg n’est pas présent au dit domicile et qu’elle n’a Pas de provisions concernant le dit effet, ajoutant qu’elle remboursera le dit effet après protêt. >» Die Beklagten, denen die Kantonalbank diesen Protest übermittelte, erklärten, dass zufolge ausdrüdckliher Erklärung der Banque de Paris et des Pays Bas in ihrem Briefe vom 1. Juli der Protest nicht rechtsgültig sein könne, sie bedauern daher, den Wechsel unter diefen Umständen nicht zurücknehmen zu können, Nah weiterer fruchtloser Korrespondenz erhob die Klägerin im Juni 1898 gegen Gugelmann & Cie. Klage, mit dem Rechisbegehren : „Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin gegen Aushändigung der Traïte vom 29. November 1896, gezogen von Gugelmann & Cie. auf N. Wasserberg, lautend auf 2364 Fr. 60 Cis. eine bestrittene Summe von 2392 Fr. 38 Cis. nebst Zins à 6 ®%/, seit 10. Juli 1897 zu bezahlen.“

3.

Es handelt si bei dem mit dieser Klage geltend gemachten Anspruch weder um einen wechselrechtlihen Regress, noh etwa um eine wechselrechtliche Bereicherungsklage im Sinne des Art. 813 O.-R. Vielmehr stüsst die Klägerin ihre Klage einerseits auf einen, gänzlich ausserhalb des wechselrechtlichssen Nexus liegenden einseitigen Verpflichtungsakt, indem sie behauptet, die Befagten haben in der wegen Rückerstattung des bezahlten Wechselbetrages gepflogenen Korrespondenz erklärt, der Klägerin diesen Betrag gegen Aushändigung des rechtzeitig protestierten Wechsels zurückzuzahlen. Ju dieser Erklärung liege ein bedingtes Zahlungsversprechen, das einzig von der rehtzeitigen Protestation des Wechsels abhängig gemacht worden sei. Die gestellte Bedingung fei in Erfüllung gegangen, da der Wechsel in der That am Verfalltag mangels Zahlung protestiert worden sei. Anderseits fordert die Klägerin die Rückerstattung mit der allgemeinen Bereicherungslage, da die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels ohne rechtmässigen Grund zum Nachteil der Klägerin bereichert worden seien.

4.

Frägt es sich zunächst, ob die Beklagten shon nach den

Grundsägen über ungerechtfertigte Bereicherung auf Rückerstattung

des Wechselbetrages haften, fo ist zu bemerken : Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Durel e. Compagnie Samml. der bundesgerihtlihen Entscheidungen, Bd, XIL, S. 342;

Revue, IV Nr. 112) ausgesprochen hat, sind die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Rechte des Ortes unterstellt, wo die Rechtshandlung, auf welche sich der Bereicherungsanspruch stügt, stattgefunden hat. Da die Einlösung des Wechsels, durch welche die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin unrechtmässig bereichert fein sollen, in Paris erfolgte, findet somit für die Bereicherungsklage das französishe Recht Anwendung. Die Vorinstanz hat nun angenommen, die Klägerin wolle, nah ihrer Klagebegründung, sowohl eine condictio indebiti, als eine condictio sine causa geltend machen ; sie hat die condictio indebiti in Anwendung des französischen Rechtes als unbegründet abgewiesen, und diese Entscheidung ist, gemäss Art, 57 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen. Was dagegen die condictio sine causa anbelangi, so spricht sich die Vorinstanz darüber nicht aus, ob sie ihre Entscheidung auf eidgenösfishes oder französisches Recht stüsse; nah den vom Bundesgericht anerkannten Grundsätzen über die örtliche Nechtsanwendung bei Bereicherungsflagen ist jedoch auch hier das französische Recht massgebend, und da aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz dasselbe wirklich angewendet habe, ist das Bundesgericht II. Obligationenreeht. N« 38. ‘ 273 fompetent, in diesem Punkte auf die Berufung einzutreten, und gemäss Art. 83 des Organisationsgesesszes die Anwendung des franzöôsishen Rechtes selbst vorzunehmen. Nun kann aber die condictio sine causa auh nach französischem Recht nicht für begründet erklärt werden. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Klägerin mit der Einlösung des Wechsels eine Schuld bezahlt hat, zwar nicht eine eigene, aber eine Schuld des Acceplanten Wasserberg. Denn durch die Annahme des von den Beklagten ausgestellten Wechsels hatte si dieser weselmässig verpflichtet, dem rechtmässigen Jnhaber des Wechsels nah Inhalt des Wechselbriefes Zahlung zu leisten. Unbestreithar war die Banque de Paris et des Pays-Bas rechtmässiger Jnhaber des Wechsels, und als solcher berechtigt, vom Acceptanten Zahlung zu fordern. Auch darüber besteht kein begründeter Zweifel, dass die Wechselshuld auh durch einen Dritten, den nicht wechselrechtlich verpflichteten Domiziliaten, namens des Schuldners, rechtsgültig bezahlt werden konnte, und es lässt sich

demnach nicht etwa behaupten, die Zuwendung, welche die Banque de Paris et des Pays-Bas (und mittelbar auch die Beklagten) infolge der Zahlung der Wechselfsumme erhalten baben, begründe schon deShalb eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese Zahlung durch eine nicht wechselverpflichtete Person geleistet wurde. Hat aber die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste, an Stelle des Schuldners eine Verbindlichkeit desselben erfüllt, und damit an den rechtmässigen Jnhaber des Wechsels eine Leistung gemacht, die auf einer justa causa beruhte, so kann es ferner rechtlich keinen Unterschied machen, ob bei Einlösung des Wechsels der von der Klägerin behauptete Frrtum hinsichilih ihrer Deckung dur den Acceptanten mitgespielt habe, oder nicht. Dieser Jrrtum bezog sich lediglich auf das Motiv, welches sie bewog, als Stellvertreter des Schuldners, des Acceptanten Wasserberg, zu handeln ; der Irrtum im Motiv ist aber auch nach französischem Recht kein wejentlicher (code civil, Art. 11410). Die Thatsache, dass die Klägerin in der irrtümlichen Annahme, es fei von Wasfserberg Deckung vorhanden, zahlte, vermag daher daran nihts zu ändern, dass ihre Zahlung als im Namen des Acceptanten Wasserberg geleistet betrachtet werden muss, und demnach ihre materielle Rechtfertigung in dem von Wasserberg eingegangenen Schuldverhältnis, also in einer justa causa findet. Hievon ausgegangen, könnte von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nur daun die Rede sein, wenn die Wechselobligation, welche die Klägerin erfüllt hat, ihrerseits einer rechtmässigen causa entbehrte, sei es, dass eine folhe überhaupt nie bestanden hätte, oder nachträglich dahingefallen wäre, so dass also die Rückforderung mit Rücksicht auf das der Wechselverpflihtung Wasserbergs zu Grunde liegende Nechtsverhältnis zwischen diesem und den Beklagten begründet wäre. Allein dies trifft nach dem von der Vorinfianz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Thatbeftande, wonach der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer der Wechselsumme entsprechenden Schuld des Wasserberg aus Warenlieferungen gezogen wurde, nicht zu. Dass die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels von ihrer wechselmässigen Regresspflicht befreit worden sind, und ihnen damit ein Verlust erspart geblieben ist, der,

in Anbetracht der vor Verfall des Wechsels eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Acceptanten, in ficherer Aussicht stand, vermag einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung ebenfalls nicht zu begründen ; denn die Befreiung von der Negresspflicht war lediglich die rechtliche Folge der Erfüllung der Wechselobligation des Acceptanten, und da die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste, diese Obligation erfüllte, also eine Leistung machte, auf welche die Beklagten einen rechtlichen Anspruch erworben hatten, so sind diese von ihrer Regresspfslicht nicht ohne rechtmässigen Grund befreit worden.

5.

, Es kann sich demnach nur fragen, ob die Beklagten durch ein von ihnen abgegebenes Zahlungsversprechen zur Rüderstattung der Wechselsumme verpflichtet worden seien. Nun haben die Beklagten in der wegen dieser Rückerstattung gepflogenen Korrespondenz allerdings erklärt, den Wechsel ohne Anstand zurückkzunehmen, wenn derselbe richtig protestiert sei ; wie sie sich auch von Anfang an lediglich aus dem Grunde geweigert hatten, auf das an sie gestellte Ansinnen einzugehen, weil der Wechsel nicht protestiert sei. Diese Erklärungen der Beklagten konnten aber selbstverständlich bloss den Sinn haben, dass die Beklagten sich uur dann zur Rückerstattung der von der Klägerin ausgelegten Summe verstehen, wenn für die Erhaltung der Regressrechte gesorgt worden fei ; denn eine andere Bedeutung als die Erhaltung der Regressrechte konnte die Ausnahme eines Protestes mangels Zahlung schlechterdings nicht haben. Nur für den Fall, dass sie selbst regresspslichtig blieben, und ihnen ihrerseits das Negressreht gegen den Acceptanten gewahrt blieb, wollten also die Beklagten, nach ihrer Erklärung, der Klägerin den von dieser bezahlien Betrag zurückerstaiten, bezw. den Wechsel zurückuehmen, Sie wollten also überhaupt nur zahlen, wenn sie hiezu wechselrehtlich verpflichtet waren. Das Regressrecht war aber, tross der Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung, dadurh untergegangen, dass die Klägerin, als Domiziliatin, den Wechsel einlöste, und zwar sowohl dann, wenn die Einlösung vor, als auh dann, wenn sie nach der Erhebung des Protestes erfolgte. War die Einlösung vor der Erhebung des Protestes erfolgt, so war damit die Wechselobligalion, samt allen Regressrechten getilgt, und konnte dur die Aufnahme eines nachträglichen Protestes nicht wieder aufleben. War aber zuerst Protest mangels Zahlung erhoben worden, fo wurden damit allerdings die Negressrechte gegen die Vormänner des Wechselinhabers, also auh gegen die Beklagten und den Acceptanten, gewahrt, allein sie gingen unter durch die nachträgliche Einlösung des Wechsels durh die Domiziliatin, und die dadurch bewirkte Tilgung der Wechselobligation, so dass die Wirkungen des Protestes wieder aufgehoben wurden, und die rechtliche Stellung der Beklagten die nämliche blieb, wie wenn gar fein Protest erhoben worden wäre, Die Bedingung, an welche die Bellagten ihr Versprechen, den Wechsel zurückzunehmen,

bezw. der Klägerin den ausgelegten Betrag zu vergüten, geknüpft haben, ijt somit nicht in Erfüllung gegangen, so dass die von der Klägerin behauptete Rückerstattungspflicht aus diefem Versprechen nicht hergeleitet werden kann.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Tie Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Appellations: und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.