26 II 489
26 II 489
Rubrum
63. Urteil vom 25. Mai 1900 in Sachen Bärwolff gegen Zeiss & Cie. Revisionsbegehren, Art. 95 Org.-Ges. — 192 fff. eidg. C.-P .-0.— Form.
— Schriftliche Eingaben müssen, um rechtsgültig zu sein, eine Unterschrift tragen. Art. 85 eidg. C-P.-O.
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
A.
Durc Urteil vom 11. November 1899 hat das Bundesgeriht in Gutheissung der Berufung der Kläger August Zeiss & Cie. den Beklagten pflichtig erklärt, den Klägern ausser den anerfannten 1742 Fr. 37 Cts. 50%, von weitern 3000 Fr. zu bezahlen, und dem Beklagten sämtliche gerihtlihe und aussergerichtliche Kosten überbunden ;
B.
Gegen ‘dieses — ihm am 10. Januar 1900 insinuierte — Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar gl. J. die Revision ergriffen, mit den Anträgen, die Nevifion set zuzulassen und das Urteil in der Weise abzuändern, dass 1. der Kläger mit den geforderten 509/, von 3000 Fr. abgewiesen werde ; 2. die Kosten des Bundesgerichts dem Kläger ganz überbunden und diejenigen der kantonalen Jnstanz gemäss dem handelsgerichilichen Urteile verlegt werden; 3. dem Kläger feine Prozessentschädigung gesprochen werde, gegenteils er für das Verfahren vor Bundesgericht den Beklagten angemessen zu entschädigen habe, Die Revision stüsst sich auf Art. 192 Ziff. 1 litt. € eidg. C.-P.-O. Die NRevisionseingabe enthält am Schlusse die Worte: „per Alfred Bärwolff,“ aber keine eigentliche Unterschrift ;
C.
Der Vertreter der Revisionsbefklagten trägt auf Abweisung der Revision an;
Erwägungen
Dass das Revisionsgesuch keine Unterschrift trägt, indem eine solche in den Worlen „per Alfred Bärwolff“ offenbar nicht erblicki werden fann, diese Worte vielmehr erst noch der Unterschrift bedürfen ;
dass das Gesuch um Nevision eines bundesgerichtlichen Urteils, wie aus Art. 96 Org.-Gef. geschlossen werden muss, überdies in der Natur der Sache liegt und der ganzen Organisation der Bundesrechtspflege entspricht, in schriftliher Eingabe zu stellen ist ;
dass aber schriftliche Eingaben von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 85 eidg. C.-P.-O,) ;
dass die Ausserachtlassung dieser Vorschrift die Wirkungslosigkeit der betreffenden Eingabe nah sich zieht ; — erkannt: Auf das Revisionsgesuh wird nicht eingetreten.
VI. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einserseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons d’une part et des corporations ou des particuliers d’autre part.