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27 II 648

27 II 648

Rubrum

69, Urteil vom 16. Oftober 1901 in Sachen Guggenheim gegen Fischer.

Koliokation im Pfändungsverfahren. — Beanspruchung eines Pfandrechtes für einé Weibergutsfarderung. Behandlung dieses Anspruches. — Anfechtung dieses Anspruches ; Ausschliesslichkeit des Verfahrens nach Art. 106—109 Sch.-B.-Ges. dafür.

Sachverhalt

A.

Durch Urteil vom 9. August 1901 hat die IL. Appellakammer des zürch. Obergerichts erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger Guggenheim innert: gesetzlicher Frist und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage : die Klage gutzuheissen, d. h. die Frauengutsforderung mit 50 °%/, in vie Y. Klasse der Kollokation in Betreibung Nr. 48, Gruppe 1 und 179, Gruppe 1, des Betreibungsamtes Affoltern zu verweisen.

C.

Die Berufungsbeklagte schliesst in ihrer Rechtsschrift auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

, Der Kläger Guggenheim betrieb den Johann Fischer, Landwirt in Affeoltern bei Zürich, für eine Forderung von 6000 Fr. Am 14. Februar 1904 erfolgte die Pfändung, welche sih auf eine grössere Zahl von Gegenständen, mit einer Ssässung von zusammen 5462 Fr. erstreckte. Dabei machie die Ehefrau desBetriebenen an der gepfändeten Viehhabe im Schassungswerte vou 3310 Fr. Pfandrecht geltend, gestüht auf eine freiwillige Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901, Da Guggenheim diese Ansprache bestritt, reichte sie rechtzeitig Klage auf deren Anerkennung. ein. Mit Eingabe vom 21. März erklärie darauf der Vertreter Guggenheims, dass er auf die Bestreitung der erwähnten Pfandverschreibung zur Zeit und in jenem Verfahren verzichte, unter Vorbehalt aller Rechte für fpäter, speziell der Anfechtungsklage und des Anspruchs auf 50 9/, des Frauengutes bei unzureichendem Mannesgute, Gestüsst auf diese Erklärung sshrieb alsdann: der Einzelrichter durch Beschluss vom 23. März 1901 den Lids als durch Anerkennung der Ansprache erledigt ab.

Jnzwischen hatte Frau Fischer im weitern für eine Weibergutsforderung von 4412 Fr. Anschluss an die Pfändung vom 14. Februar 1901 verlangt und nac erfolgter Bestreitung seitens des Guggenheim auh auf Anerkennung dieser Ansprache geklagt. In der Folge anerkannte Guggenheim diese Weibergutsforderung ihrem Betrage nah und es erklärte der Einzelriczter am 13. April 1901 auch diesen Prozess für erledigt.

Am 22. Mai stellte das Betreibungsamt Affoltern den Kollofationsplan auf und teilte dabei den 3700 Fr. betragenden Reinerlôs aus der Verwertung der fraglichen Viehhabe der Frau Fischer als Pfandgläubigerin zu. Hiegegen erhob Guggenheim abermals Klage mit dem Begehren: es sei nur die Hälfte der fraglichen Weibergutsforderung als privilegiert anzuerkennen und die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 nah Massgabe der Art. 285 und 287 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzesals ungültig zu erklären, Das Bezirksgerichtspräsidium Dielsdorf beschied diese Klage unterm 22. Juni 41901 in abweisendem. Sinne, desgleichen das Obergericht, an das Guggenheim rekurrierte, laut dem Eingangs erwähnten Entscheide.

Jn seinen Urteilsmotiven führte das Obergericht, wesentlich in Gutheissung der erstinstanzlihen Begründung, aus : Bezüglich der Rechtsbeständigkeit der Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 liege, nachdem der betreffende Prozess vom Richter als erledigt abgeschrieben und von Guggenheim gegen diese Verfügung nicht rekurriert worden sei, res judicata vor. Es gehe deshalb nicht an, im gleichen Betreibungsverfahren den gleichen Streit nochmals aufzurollen. Ob nicht trogdem der Kläger im Kollokationsverfahren zur Anhebung der Anfechtungsklage berechtigt sein würde, wenn ihm die Thatsache der Anfechtbarkeit der Pfandverschreibung erst nachträglich zur Kenntnis gekommen wäre, sei nicht zu prüsen. Denn Kläger fei shon im ersten Prozessverfahren im Falle gewesen, gestüsst auf die ungenügende Pfändung, die Anfechtungsflage einredeweise geltend zu machen und er behaupte denn auch selbst nicht, die Anfechtungsgründe erst später in Erfahrung gebracht zu haben, Arti. 219 Betreib.-Ges. käme hier, wie die erste Instanz richtig ausführe, nur in Frage, wenn die Beklagte das darin statuierte Privileg geltend gemacht hätte. Dazu habe sie 650 Civilcechtspflege.

aber keine Veranlassung gehabt, da sie auf Grund ihres Pfandrechtes mehr als die Hälfte ihres Weibergutes erhalte. Nur wenn ihr weniger als die Hälfte des Weibergutes durch den Pfanderlös gedeckt worden wäre, hätte sie das Privileg angerufen und dann hätte ihr der Betrag, den sie auf Grund ihres Psandrechtes erhalten, angerechnet werden müssen.

2.

Es ift zunächst nicht bestritten, dass der Frau Fischer eine Weibergutsforderung im geltend gemachten Betrage von 4412 Fr. wirklich zusteht. Für diese Forderung macht sie nun aber nicht etwa, oder doh nicht in erster Linie, das durch Art. 219 in fine des Schuldbetreibungss- und Konkursgesetzes der Ehefrau eingeräumte Privileg geltend, sondern verlangt, gestüsst auf die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901, in der Eigenschaft einer Psandgläubigerin auf den Erlös der in Frage stehenden Viehware angewiesen zu werden.

Zn Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis (vergl. Jäger, Kommentar, Art, 146, Note 2, S. 262) ist davon auszugehen, dass der Betreibungsbeamte in zutreffender Weise die Ansprache der Frau Fischer, auch soweit sie sich als eine pfandversicherte darstellt, im Kollokationsplan, bezw. in der Verteilungsliste, berücksichtigte und Frau Fischer damit auch insofern als am Betreibungsversahren selbst teilnehmende Gläubigerin behandelte. Eine Einwendung gegen dieses Vorgehen ist Übrigens seitens des Klägers nicht erfolgt; derselbe greift die Kollokation der beÎagtischen Forderung lediglich aus dem materiellen Grunde an, weil die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 als ein anfehthares Geschäft im Sinne von Art. 285 ff. B.-G. zu betrachten sei und demnach die Forderung der Frau Fischer Pfandvorrecht nicht beanspruchen könne.

3.

Das fragliche Pfandrecht hat nun aber, wie die Vorinftanzen mii Grund hervorheben, bereits Gegenstand eines frühern Prozesses gebildet, nämlich der durch den Abschreibungsbeschluss vom 23. März 1901 erledigten Widerspruchsklage der Frau Fischer, Allerdings lautet die Erklärung, mit welcher damals Guggenheim auf eine weitere Bestreitung des Pfandanspruches verzichtete, nicht vorbehaltlos, sondern in dem Sinne, dass er sih die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Behandlung der Frage für später offen halten wolle. Doh wurde ihr vom Präsidenten des Bezirklsgerichtes die Bedeutung eines wirklicen und endgültigen Abstandes vom Prozesse durch Anerkennung des eingeklagten Pfandrechtes beigelegt und demgemäss die Streitsache als erledigt abgeschrieben. Diesen Abschreibungsbeschluss hätte Guggenheim, wie die Vorinstanz bemerkt, nach Massgabe der zürcherischen Gesehzgebung anfechten können. Da er es nicht gethan hat, geht das Obergericht von der Annahme aus, es liege infolge dessen eine stillschweigende definitive Klagsanerkennung vor. Ob dies wirklich der Fall sei, hat das Bundesgericht, da es fsich hierbei um eine Frage des fantonalen Prozessrechts handelt, nicht zu prüfen, sondern die Lösung, welche die Vorinstanz dieser Frage gab, ohne weiteres auch seinem Entscheide zu Grunde zu legen.

4.

Demgemäss muss angenommen werden, dass hinsichtlich des in jenem frühern Prozesse streitigen Punktes, ob Frau Fischer saut der Verschreibung vom 3. Januar 1901 ein Pfandrecht besitze oder nicht, nunmehr res judicata vorliege. Jnfolge dessen kann es aber nici angehen, diesen nämlichen Punkt nachträglich in Form einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans zum Gegenstand eines neuen Prozesses zu machen, Denn in dieser Beziehung fällt folgendes in Betracht : Das Bundesgesezss über Schuldbetreibung und Konkurs steht auf dem Standpunkt, dass die sämtlichen Pfandansprachen, die an einem der Zwang83verwertung unterliegenden Gegenstande geltend gemacht werden, vor der Versteigerung zisfermässig festzustellen sind. Denn gleichwie die Betreibung in ihrem Gange gehemmt ist, so lange nicht feststeht, ob das von derselben ergrisfene Objekt auch wirklich Eigentum des Schuldners ist, so kann auch mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art, 127 die Verwertung eines mit Pfandrechten belasteten Objektes solange nicht stattfinden, als nicht eruiert ist, für welche Beträge das Objekt als Pfand haftet. DeShalb ist, was die Mobilien anbetrifft, durch die Art. 106—109 ein sich an die Pfändung anschliessendes Verfahren zur Abklärung dieser Frage eingeführt worden. Nach dem klaren Wortlaute der Art. 106 und 109 fann nun darüber kein Zweifel sein, dass der Gesessgeber dabei davon ausging, es seien alle Einwände, die der pfändende Gläubiger (oder der Schuldner) dem behaupteten Rechte des DritxxyvI!t, 2. — 1904 43 ten entgegen segen kann, in diesem Verfahren gelten zu machen. Damit wäre es nun alfo nicht verträglich, wenn dem Gläubiger (bezw. Schuldner) anlässlich der Ausstellung des Kollokationsvlanes eine nochmalige Gelegenheit geboten würde, diesen Drittanspruch in Frage zu stellen. Denn das würde - ja direkt der Androhung der Art. 106 Abs. 3 und 109 lesszter Sass, dass der Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, wenn die Frist zur Bestreitung nicht benusst wird, widersprehen. Nach diesen unzweideutigen Bestimmungen hat der Gläubiger (bezw. Schuldner), der nicht innert der ihm angesetzten Frist die Gültigkeit des Drittmannsrechtes beim Betreibung2amte bestreitet damit für die betreffende Betreibung, also auh inbezug auf das Stadium der Kollokation, das Recht auf eine nochmalige Anfechtung desfelben unwiderruflich verwirkt. Wenn aber der Drittansprecher

für die ganze Dauer der betreffenden Betreibung einem folchen Gläubiger (bezw. dem Schufdner) gegenüber deswegen shon vor weiteren Anfechtungen seines Rechtes gessüsst ist, weil die Frist des Art. 106 bezw. 109 zur Bestreitung nicht eingehalten worden ist, so kann a fortiori ein nochmaliges Klagerecht um fo weniger dann bestehen, wenn die Frage der Gültigkeit des betreffenden Rechtes dem Richter wirkllich vorgelegt und von ihm rehtsfräflig entschieden oder wenn das betreffende Recht im Verlaufe des Prozesses ausdrücklich anerkannt worden ist. Auch bei der Anfechtung des Kollokationsplanes, wie sie der Berufungsfläger versuchte, handelte es sich ja wieder um die Frage nah dem Bestande des Pfandrechtes, es lag also eadem causa und inter eadem persona vor, so dass si die Beklagte mit Recht auf den Satz ne bis in idem berufen konnte (vergleiche in diesem Sinne auch Jäger, Kommentar, Art, 148 Nr. 4, S. 266; Reichel, Kommentar, Art. 148 Nr. 1). Der Berufungskläger macht freilich noch des befondern geltend, er habe zur Zeit des Widerspxuchsprozesses die Thatsachen, auf die ex nunmehr seine Anfechtungsklage stütze, noch nicht gekannt. Allein, wie die Vorinstanz bemerkt, hat sich Guggenheim vor ihr auf diesen Ein= wand nicht berufen. Er kann deshalb vor Bundesgericht nicht mehr in Betracht fallen. Dennoch ist, entsprechend der durchaus aktenmässigen Feststellung des Obergerichtes, davon auszugehen, dass Guggenheim als Inhaber eines provisorischen Verlustscheines bereits gegenüber der Einspruchsklage der Frau Fischer in der Lage gewesen wäre, die Anfechtbarkeit der fraglichen Pfandverschreibung einredeweise geltend zu machen. Ob ausnahmsweife eine Anfechtungsklage tiros erledigtem Einspruchsprozesse dann zuzu= lassen wäre, wenn der betreffende Gläubiger erst später von den Anfechtungsgründen Kenntnis erhalten würde, braucht daher bei dieser Sachlage nicht untersucht zu werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.

Vergleiche auch Nr. 72, Urteil vom 30. Oktober 1904 in Sachen Kaspar gegen Konkursmasse Kaspar, und Nr. 73, Urteil vom 28. Dezember 1901 in Sachen Gutjahr & Ramoni gegen Konkursmasse Moser.

VIIL. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation de la justice civile.

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.