Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

28 I 293

28 I 293

Rubrum

70. Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen Binetti.

Sachverhalt

Art der Betreibung : Wechselbetreibung ? Art. 89 und 40 Seh.- u. Ki .-Ges. — Nichtigkeit des Zahlungsbefehls auf Wechselbetreibung gegen einen dieser Betreibung nicht unterliegenden Schuldner : Annuitierung derselben von Amtes wegen.

TL. Auf Begehren des Antonio Bineiti in Molfetta erliess das Betreibungsamt Sursee am 31. Dezember 1901 an Felder & Cie. in Sursee einen Zahlungsbefehl auf Wechfelbeireibung für 1560 Fr. nebst Zinsen. Die betriebene Firma erhob Rechtsvor- \hlag, unter anderm deshalb, weil die Wechselbetreibung unzulässig sei, da die betriebene Firma nicht mehr im Handelsregister stehe. Der Rechtsvorschlag wurde vom Gerichtspräsidenten von Sursee bewilligt. Die obere Fnftanz hob jedoch seinen Entscheid auf und wies den Gerichtspräsidenten von Sursee an, zuerst über die von Felder & Cie. gegen die Art der Betreibung erhobene Beschwerde zu entscheiden. Mit Erkenntnis vom 15. April 1902 ‘erflärte der GerichiSpräsident von Sursee (als untere Aufsichtsbehörde) die Beschwerde für begründet und hob die Betreibung auf Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger Binelti den Entscheid weiter zog, bestätigte denselben unterm 10./20. Mai 1902. Beide Jnfstanzen gehen davon aus, dass gegen die Betreibungsart rechtzeitig, zwar nur mündlih, Beschwerde erhoben worden sei und dass diese geshüsst werden müsse, weil die betriebene Firma schon am 2. November 1900 im Handelsregister gelöscht worden sei.

IL. Jn einem Nekurse vom 21. Mai 1902 beantragt Antonio Binetti beim Bundesgerichte, es sei der Entscheid der kantonalen Aussichtsbehörde aufzuheben und die Wechselbetreibung des Rekurrenten zu Kräften zu erklären. Es wird zunächst bestritten, dass rechtzeitig eine gültige Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erhoben worden fei und eventuell geltend gemacht, dass Felder & Cie, durch Erhebung des Rechtsvorschlags auf die Beschwerde verzichtet hätten. Sachlich wird bemerkt : Felder & Cie. seien eine Kommanditaktiengesellschaft, die ohne Eintragung im Handelsregister gar nicht existieren könne. Sie unterlägen der Wechselbetreibung auch aus dem Gesichtspunkte, dass sie gefeglich eingetragen sein müssten. Dazu komme, dass die Löschung vom 2. November 1900 wegen Konkurses erfolgt sei, der aber durch einen Nachlassvertrag aufgehoben worden, womit auch die Löschung. dahingefallen sei; die Firma sei daher immer als eingetragen zu betrachten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Vorinstanz stellt fest, dass die betriebene Firma am 2, Ro=- vember 1900 im Handelsregister gelöscht worden ift, was nach Art. 39 und 40 des Betreibungsgesetzes zur Folge hatte, dass sie nur noch bis zum 2. Mat 1901 auf Konkurs betrieben werden. konute, Dass nach der Löschung eine neue Eintragung stattgefunden hätte, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Er macht bloss: geltend, dass sie nah der Natur der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein sollte und dass infolge des Nachlassvertrages die: im Anschlusse an ein Konkurserkenntnis erfolgte Löschung dahingefallen sei. Es ist aber klar, dass es für die Frage, ob ein Schuldner der Konkursbetreibung unterliege, nicht darauf ankommt, ob derselbe im Handelsregister eingetragen fein sollte, sondern darauf, ob er darin eingetragen ist, und höchstens dann: fönnte vielleicht eine Ausnahme zugestanden werden, wenn es auf einem offenbaren Jrrtum des Handelsregisterführers beruhen würde, dass die Eintragung nicht vorgenommen wurde. Ebenfo unrichtig ist die Auffassung, dass infolge des wegen Abschlusses eines Nachlassverirages vorgenommenen Widerrufs des Konkurses die gestüsst auf dessen Eröffnung erfolgte Löschung im Handelsregister von selbst dahinfalle; vielmehr wird eine auf diefe Art gelöschte Firma erst dann wieder konkursfähig, wenn eine neue Eintragung tatsächlich stattgefunden hat. Unterlagen aber danach die Schuldner im Zeitpunkte, als der Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1901 an sie erlassen wurde, der Konkurs- und somit auch der Wechselbetreibung nicht, so hatten die Aufsichtsbehörden nicht nur das Necht, sondern die Pflicht, den Zahlungsbefehl, der sich als absolut nichtig darftellt, aufzuheben, sobald sie auf irgend eine Art von dem gesezwidrigen Verfahren Kenntnis erhielten, Auf die Frage, ob eine Beschwerde in gesezlicer Form und Frist erhoben worden sci, kommt unter solchen Umständen nichts an, und es braucht deshalb hierauf nicht näher eingetreten zu werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.

T4. Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen Silva und Genossen.

Beireibung gegen einen wirtschaftlichen Verein, der keine Rechtspersönlichkeit besitst. Nichtigkeit. -

1.

Auf Begehren der Firma J. F. Egger & Cie. in Basel erliess das Betreibungsamt Gurtnellen am 8. Januar 1902 an die Cooperativa Scalpellini in Gurtnellen, einen im Handelsregister nicht eingetragenen Arbeiter-Verein, einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von 326 Fr. nebst Zinsen. Die Cooperativa erhob Rechtsvorschlag, allein durch Entscheid der kompetenten Behörde vom 20. Mai 1902 wurde der Gläubigerin proviforisch das Recht geöffnet, woraufhin am 12. Juni das Betreibungsamt eine Pfändung vornahm. Am 23. Juni erhoben Giuseppe Silva und Konsorten als Mitglieder der Cooperativa

Cità en