31 II 178
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Rubrum
26. Arteil vom 27. Jaunar 1905 in Sachen Dovs-Weber, Bekl, u. Ber.-Kl., gegen Merz-Mexz und Genosse, Kl. u. Ber-Bekl.
Widerspruohskiage gegen die Aufnahme von Fahrhabegegenständen in eine Retentionsurkunde. Art. 109 SchKG; Streitwert, Art. 59 0G.
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
A.
Durch Urteil vom 21. Zuni 1904 hat das Bezirksgericht Kulm in Gutheissung der Klage erkannt:
4, Beklagter hat das Éigentumsrect der Kläger am „Landauer“, den sie mittelst Kaufvertrag vom 22. Dezember 1900 erworben, anzuerkennen.
9 Das vom Beklagten am fraglichen Kaufgegenstand behaup=- tete Retentionsrecht wird richterlich als unbegründet erklärt.
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation ist vom Obergericht des Kanions Aargau mit Urteil vom 30. November 1904 abgewiesen worden.
B.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Jn Auf hebung des obergerichtlichen Urteils seien die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen in dem Sinne, dass der Beklagte berechtigt erklärt werde für den Zins des lessten und des laufenden Mietjahres, von der Vertragsbeendigung zurückgerehnet, das Retentionsrecht an den von den Klägern vindizierten Gegenständen geltend zu machen; —
Erwägungen
4.
, Am 11. Januar 1904 wurde vom Betreibungsamt Menziken auf Begehren des Beklagten eine Retentionsurkunde gegen Lohn=- kutscher Jakob Bolliger, zum „Sternen“ daselbst, aufgenommen, und gleichzeitig vom Beklagten Betreibung auf Verwertung der verzeichneten Gegenstände für eine Forderungssumme von 5339 Fr.
5.
Ets. und 59%, Zins seit der Betreibung für „rückständigen Zins, Futter, Tagesenischädigung vom {. Funi 1901 bis 1. No=- vember 1903 für Land und Scheune im „Siernen“ angehoben. Die Kläger beanspruchten das Eigentumsreht an einem in das Netentionsverzeihnis aufgenommenen, zu 400 Fr. geschässten Landauer und erhoben, nachdem ihnen infolge Bestreitung des Eigentums Frist im Sinne des Art. 107 SchKG angesetzt worden war, rechtzeitig Klage mit den aus Fakt. A hievor ersichtlichen Nechtsbegehren. Sie stüzen ihr Eigentumsreht am Landauer auf einen vom 22. Dezember 1900 datierten „Kaufvertrag“ mit Bolliger, inhaltlih dessen Bolliger ihnen verkauft hat: einen Wagen, „Landauer“, geschägt zu 1000 Fr.; einen weiteren Wagen, „Halblandauer“, geschätzt zu 700 Fr. ; und eine Chaise, gewertet zu 700 Fr., — fo dass also der Gesamt- „Kaufpreis“ 2400 Fr. betrug. Nach dem „Kaufvertrag“ sollte der „Kaufpreis“ erst mit der Besigzergreifung der Objekte dur die „Käufer“ fällig sein, und „vermieteten“ diese die „Kaufobjekte“ dem „Verkäufer" im Sinne des Art. 202 OR. Die Bestreitung des Retentionsrehts des Beflagten sodann (Klagebegehren 2) flüzt sich auf die Tatsache, dass der Beklagte am 1. November 1903 den „Sternen“ verkauft hat, seither also nicht mehr Vermieter des Bolliger is. Beide kantonalen Znstanzen haben im Sinne der Gutheissung der Eigentumsansprache der Kläger und Abweisung des Retenlionërechts des Beklagten entschieden, die zweite Jnstanz lediglich mit der Bes gründung, dem Beklagten stehe kein Netentionsrecht zu, er sei deshalb zur Bestreitung des Eigentums der Kläger in diesem Verfahren nicht legitimiert.
2.
, (Nechtzeitigkeit der Berufung.)
3.
Es if zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und der Frage, ob das angefochtene Urteil sich als Haupturteil darstelle, kann das nicht zweifelhaft sein. Dagegen ist mit Bezug auf den Streitwert — es handelt si zweifellos um eine Streitigkeit vermögensrechtliher Art, für die daher, damit die Berufung zulässig sei, die Berufungssumme von 2000 Fr. erreichi sein muss — zu bemerken : Die Berufungsschrift spricht von den „Objekten“, die den Streitgegenstand bilden ; und allerdings hat sich der „Kaufvertrag“ vom 22. Dezember 1900, der das Klagesundament bildet, auf mehrere Objekte bezogen. Allein die Klage beansprucht nur das Eigentumêrecht an einem Objekt, dem Landauer, und bestreitet nur das Retentionsrecht an diesem Objekt ; nur dieses kann daher auch für die Frage des Streitwertes in Berüefsichtigung fallen. Wird nun der Streitwert in Hinsicht auf den Wert des bestrittenen Retentionsrechts festgesetzt, so ist zu bemerken : Wenn der Beklagte in der Berufungsschrift den Streitwert nah der Höhe der Forderung, für die das Pfand- bezw. Retentionsret geltend gemacht wird, berechnen will, so ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Höhe der Forderung kann bei der Pfandrechisstreitigkeit nur dann massgebend sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung übersteigt oder ihr doh gleichkommt ; ist dagegen der Wert des Pfandes geringer als die Höhe der Forderung, so muss jener geringere Wert massgebend sein, da ja nicht der Bestand der Forderung in Frage steht, sondern nur die Sicherung durch das Pfand, und der Streitwert des Pfandrechtes nicht grösser sein kann als der Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, 2, S. 762 Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muss gemäss Art. 37 häite daher, da der Wert des Streitgegenstandes hienach nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, vom Beklagten (als Berufungsfläger) der Streitwert angegeben werden sollen (Art. 67 Abs. 3 OG), und es könnte si fragen, ob nicht shon die Unterlassung dieser Formvorschrift die Verwirkung der Berufung nah si ziehe. Jndessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da in den Akten feststeht, dass der Wert des streitigen Gegenstandes den Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nicht erreicht. Massgebend für die Berechnung des Streitwertes is in erster Linie, da es sich um ein Jucident des Betreibungsverfahrens
handelt, die betreffende amtliche Schasszung, die von keiner Seite angefochten ist ; hiena beträgt der Wert aber nux 400 Fr., steht also weit unier dem für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Standpunkt der Eigentumsklage aus berechnet wird, gelangt man zu dem gleichen Resultate, da auch dann nur der wirkliche Wert des vindizierten Objektes massgebend sein kann, Und sogar wenn auf den „Kauspreis* abgestellt werden wollte — wobei jedoch richtigerweise eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen wäre — wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener „Kaufpreis“ nur auf 41000 Fr. festgesetzt war ; — erkannt: Auf die Berufung wird nict eingetreten, und es hat somit beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1904 in allen Teilen fein Bewenden.
27.
Artkeil vom 17./18, Februax 1905 in Sachen Eisenhut, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Wöllex, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Vindikation von mit Arrest belegten Forderungen des Ehemannes durch die Ehefrau. gestützt auf Abtretung des Ehemannes. Bundesreckt (Art. 183 ff. OBR) und kantonales (eheliches Güler-) Recht. Inkompetenz des Bundesgerichts. — Ausschluss neuer Tatsachen vor Bundesgerickt. Art. 80 CG.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:
A. Am 17. März 1903 liess der Beklagte J. J. Möller für eine ihm zustehende Verlustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cis. aus dem 1894 erledigten Konkurse des heutigen Ehemannes der Klägerin, C. Eisenhut, auf ein diesem durch Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 * zugesprochenes Guthaben gegenüber Joh. Rohner in Rebstein bezw. auf den von Rohner beim Betreibungsamt Nebstein und von diesem bei der Handelsbank in St. Gallen deponierten Betrag des Guthabens von total 8400 Fr. Arrest legen. Sodann leitete er für die Arrestforderung Betreibung und auf den Rechtsvorschlag des Schuldners Eisenhut Klage ein. Dieser Klage hielt Eisenhut, unter Anerkennung der Existenz der Forderung, die Einrede entgegen, dass er tatsächlich kein neues Vermögen besitze, indem er die mit Arrest belegte Forderung durch Aft vom 15. Dezember 1902 an seine ihm im August 1902 * Abgedruckt Amtl, SammlI, XXIX, 2, Nr. 15, 8. 104 fÆ. : (Anm. d. Red. f. Publ.)