36 II 178
36 II 178
Rubrum
die erbrochenen Kisten nur von einem Manne gewaltsam hätten geöffnet werden können und dass die Kubik bloss ein kleines Paket mit sich fortgenommen habe), kann die Beklagte mit ihrem gegenteiligen Standpunkt einer Mittäterschaft der Kubik vor Bundesgericht nicht aufkommen, weil sie weder auf eiuer Aktenwidrigkeit noch auf einer sonstigen Verlegung bundesrechtlicher Beweisnormen beruht, wie denn au ein solcher Mangel gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheide gar nicht geltend gemacht worden ist. Demnach hat das Buudesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 18. Januar 1910 in allen Teilen bestätigt.
Sachverhalt
34. Arteil vom 7. Mai 1910 in Sachen Wory, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gurtner, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Vertragliche Verpflichtung der Hoteliers eines Fremdenortes gegenüber einem die Stelle des « Kurarztes» an dem Orte übernehmenden Arzte. jedweden Versuch eines andern Arztes, dort die Prazis auszuüben, « entschieden abzulelmen ». Unanfechtbarkeit dieser Verpflichtung nach Art. 17 OR. Nachweis ihrer Verletzung, Sohadenersatzanspruch des Arztes.
A.
— Durch Urteil vom 26. November 1909 hat der Appel=- lationshof des Kantons Bern in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt :
„Dem Kläger ist sein erstes Klagsbegehren zugesprochen ufd „es wird der daherige Entschädigungsbetrag, den ihm der Beklagte „zu bezahlen hat, festgesetzt auf 3000 Fr. uebst Zins davon zu „HO, seit 3. Februar 1905,"
B.
— Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger hat den Antrag gestellt : Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der zugesprochene Eutschädigungsbetrag auf 5000 Fr. eventuell auf einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu erhöhen.
Der Beklagte hat beantragt : Es sei in Abänderung des anB. Berufungs- u. Kassationsinstanz: 2. Allgemeines Obligationenrecht, Nè 383i, 179 gefochienen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die ge= sprochene Entschädigung angemessen herabzusetzen.
C.
— Jn der heutigen Verhandlung hat jeder der Parteiver= treter den von seiner Partei gestellten BerufungsZantrag erneuert und auf Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Erwägungen
1.
Der Kläger, der Arzt Dr. E. Mory, hat am 1. Zuni 1902 mit dem Beklagten Emil Gurtner, dem Eigentümer und Leiter des Grand Hotels Adelboden, und mit vier andern Hoteliers dieses Kurortes einen Vertrag abgeschlossen, wonach er mit dem genannten Tage die Stelle eines Kurarztes in Adelboden zu übernehmen hatte und sich verpflichtete, in jeder Beziehung seine ganze Kraft einzusetzen und für das Gedeihen des Ortes nach bestem Wissen und Können beizutragen. Anderseits verpflichteten sich die Vertragsgegner solidarisch zu bestimmten Leistungen an den Kläger (einer „Miet“- und einer „Bar“-Entschädigung von je 600 Fr. jährlich und freier Verpflegung), sowie in Ziffer 4 des Vertrages zu folgendem: „Die unterzeichneten Hoteliers und Penfionshalter „verpflichten sich jeder einzeln, jedweden Versuch eines andern Arztes, „in Adelboden Praxis auszuüben, entschieden abzulehnen.“ Der Vertrag sollte vorläufig für ein Jahr und jeweilen für ein ferneres Jahr gelten, falls er nicht auf den 1. Januar gekündigt würde. Der Kläger trat die Stelle an und wurde in der Folge auh als Gemeindearzt gewählt. Daneben war er Präsident eines von ihm gegründeten Verkehrsvereins, dem sämtliche Hoteliers des Plasszes angehörten. Nah Neujahr 1903 verlangte er beim Verkehrsverein, dass sein Vertragsverhältnis als Kurarzt um die drei folgenden Jahre verlängert werde, und am 28. Januar 1903 beschloss der Verein, in Abwesenheit des Beklagten, diesem Begehren entsprechend, den Kläger „unter den bisherigen Bedingungen“ bis auf 1. Juni 4906 zu bestätigen. Dagegen wurde der Kläger in seiner Stellung als Gemeindearzt im Herbste 1903 durch Dr. Schär erfesst.
Mit der vorliegenden, im Oktober 1905 eingereichten Klage machi nunmehr der Kläger geltend, der Beklagte habe die Ziffer À “ des Vertrages vom 4, Zuni 1902 verlegt, indem er den Gemein= dearzt Dr. Schär von seiner Etablierung an systematisch protegiert und namentlich die Patienten seines Hotels immer mehr und mit 180 Á. Oberste Zivilgerichtstnstanz. — I, Materiellrechlliche Entscheiduugen.
der Zeit ausscchliessUch diesem Arzte zugewiesen habe. Jnfolgedessen habe der Kläger einen unmittelbaren Schaden von 7000 Fr. erlitten, wozu noch ein mittelbarer von 2000 Fr. komme, indem er durch das Verhalten des Beklagten bei den Leitern und Kurgästen der andern Hotels in seinem Berufe als Kurarzt beeinträchtigt worden fei.
2.
, — . … . . (Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten, auf Grund seiner persönlichen Verpflichtung aus dem Vertrage vom
1.
, Zuni 41902, sowie als Mitglied der Verkehrsvereins, gemäss dessen Beschluss vom 28. Januar 1903.)
2.
Nach dem Wortlaut der streitigen Vertragsbestimmung verpflichten sich die Hoteliers, „jedweden Versuch eines andern Arztes, in Adelboden Praxis auszuüben, entschieden abzulehnen“. Sie erklären damit nicht, einen solchen Versuch geradezu verhindern und einem andern Arzt die Etablierung verunmöglichen zu wollen, wie denn auch nicht ersichtlich ist, auf welhe Weife und mit welhen Mitteln sie das vermocht hätten. Vielmehr wollen sie sich nur verpflichten, keinem andern Arzt bei seinem Bestreben, sich in Adelboden niederzulassen und daselbst eine Praxis zu erwerben, durch Empfehlung usw. Vorschub zu leisten, und namentlich, keinem solchen als Haus- und Hotelarzt eine Vertrauensstellung einzuräumen. Jm weiteren Sinne will denn auch der Kläger die Bestimmung uicht aufgefasst wissen.
3.
So verstanden, ist die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung nihi nach Art. 47 OR ungültig : Zum vornherein enthält sie keine unmögliche Leistung. Denn es lässt sich nicht einsehen, welches tatsählihe Hindernis dem Beklagten bei Erfüllung dieser Verpflichtung entgegengestanden wäre. Ebensowenig enthält sie eine widerrechtliche Leistung : Es besteht kein Gebot oder Verbot der allgemeinen Rechtsordnung, dem das versprochene Verhalten zuwiderliefe. Endlich kann die streitige Verpflichtung au nicht als unsitilich gelten: Der Beklagte hat, wie die übrigen Hoteliers, den Kläger als Kurarzt bestellt und damit gegenüber ihm als Arzt sein Vertrauen bekundet. Wenn er sich verpflichtete, diesem Verirauen gemäss zu handeln, den Kläger in der eingeräumten Stellung als Kurarzt anzuerkennen, die Patienten an ihn zu weisen ‘und keinen andern Arzt statt seiner zu empfehlen, so liegt darin 1nichts unsittliches, wie denn auh Verträge, wodurch einem Arzt eine bestimmte Praxis - als Kur-, Anstaltss=, Kraukenkassenarzt usw. eingeräumt wird, allgemein üblich sind.
4.
Bei der Frage, ob der Beklagte sein Versprechen verletzt habe, ist von der auf eine Reihe von Zeugenaussagen gestützten Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass der Beklagte seit dem Jahre 1904 tatsählih Dr. Schär gegenüber dem Kläger bevorzugt hat; und es kann sich nur fragen, ob der Beklagte sein Verhalten als vertraglich zulässig zu rechtfertigen vermöge. Dazu genügte es nach dem Gesagten nicht shon, dass Dr. Schär dem BeÜagten persönlich sympatischer sein mote, als der Kläger. Sodann lässt sich nach den Akten auh nicht sagen, der Beklagte habe Grund gehabt, die persönliche Fähigkeit und Tüchtigkeit 5es Klägers zu beanstanden. Dass der Kläger seine ärztlichen Funktionen im Hotel der Beklagten nicht mit der beim Vertrags\cchlusse vors ausgesetzten Gewissenhaftigkeit versehen habe, ist ebenfalls nicht dargetan. Erstellt ist in diefer Beziehung nur ein vereinzelter und nicht gerade bedeutender Fall wo der Kläger einem ärztlichen Rufe nicht mit der wünschbaren Eile Folge leistete. Ebenso hat der Verkehr des Klägers mit den Kurgästen zu feinen hinreichenden Aussezungen Anlass gegeben, indem sich die in dieser Hinsicht erhobenen Anschuldigungen als übertrieben oder als ganz unbegründet herausgestellt haben. Das Benehmen des Klägers ausserhalb des Hotels aber, îm besonderen im Verkehr mit den Dorfbewohnern (seine Anstände mit Hari „zum Schlegeli“ und Pfarrer Johner), hat auf seine Vertragsbeziehungen zum Beklagten und seine Stellung als Hotelarzt keinen Einfluss gehabt, nnd dieser Punkt ist daher nur hinsichtlich der Frage von Bedeutung, ob die Einnahmen des Klägers auh aus andern, vom Beklagten nicht zu verantwortenden Ursachen zurückgegangen seien. Endlich können auh die Vorwürfe wegen des frühern Verhaltens des Klägers in Thun, wegen feiner Ehescheidungsangelegenheit und wegen des Verhältnisses, das ex in Adelboden mit Frau von K. unterhielt, nicht als Gründe angeführt werden, wegen deren der Beklagte an “ feine Verpflichtung, den Kläger als Kurarzt anzuerkennen und zu empfehlen, nicht mehr gebunden gewesen wäre. Übrigens waren dem Beklagten beim Vertragsscslusse die persbulichen Verhältnisse des 182 À. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — 1. Materieilrechtliche Entischeidungen.
Klägers bekannt. Mit Unrecht sicht der Beklagte den Vorentscheid deshalb als aktenwidrig an, weil er die Zeugin Frau Aeschlimann, die über das Verhältnis des Klägers zu Frau von K. ausgesagt hatte, nicht erwähne. ¡Da Frau Aeschlimann mit dem Kläger im Prozesse gestanden hatte, konnte ihr Zeugnis wegen Befangenheit ausser Betracht bleiben, und inhaltlich is es zudem nicht geeignet, darzutun, dass der Kläger sfih als Kurarzt unmöglih gemacht habe.
5.
Die begangene Vertragsverlezung hat für den Kläger eine Vermögensssädigung zur Folge gehabt. Auf Grund der auf eine Expertise geftüssten Feststellungen der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die Einnahmen des Klägers im Hotel des Beklagten (im Gegensass zu denen in den andern Hotels) nach der Etahlierung Dr. Schärs in Adelboden in auffallendem Masse zurückgegangen sind und zulesst ganz aufgehört haben, dass die Ursache in der Protektion Dr. Schärs dur den Beklagten liegt, und dass Dr. Schär beim Beklagten. 5000 Fr. — der Gewinn aus Selbstdispeusation inbegriffen — verdient hat, Mit Recht hält aber die Vorinstanz dafür, dass der aus der Vertragsverlezung herrührende Schaden sich nicht auf diese vollen 5000 Fr. belaufe, da der Beflagte die Konkurrenz Dr. Schärs nicht hätte gänzlich ausssliessen können und da ferner die Mindereinnahmen des Klägers zu einem geringern Teile auch seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben seien. Wenn das Obergericht den ersten dieser Reduktionsgründe mit 1500 Fr. und den zweiten mit 500 Fr. veranschlagt, so scheint diese Schässung der Sachlage in allen Beziehungen angemessen zu sein, und jedenfalls lässt sie sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus weder als zu hoch, noh als zu tief gegriffen bemängeln. Von einer Verpflichtung zur Ersetzung des indirekten Schadens endlich, den der Kläger durch Beeinträchtigung seines Anjehens als Kurarzt bei den andern Hoteliers erlitten haben will, fann nach den Akten keine Rede fein,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die heiden Berufungen werden abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. November 1909 wird in allen Teilen bestätigt.
32.
Arteil vom 7. Mai 1910 in Sachen Akkieubrauerei zum Gurken, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Imbac-Gross., Kl, u. Ber,-Bekl.
Untermiete (Art. 285 OR): Schadenersatzpflicht des Untervermietars, welcher dem Untermieter den Gebrauch der Mietsache nicht einräumt, weil ihm selbst die Mietsache vom Eigentümer undberechtiglerweise nicht überlassen wird. Mangeinder Entlastungsbeweis (Art. 274 u. 110 OR) — Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 145 Abs. 1 OR)?
A. — Durch Urteil vom 17. November 1909 hat der Appellationshof des Kantons Bern in vorliegender Nechtsstreitsache ertannt :
4.
Die Parteien sind mit ihren Beweisbeschwerden abgewiesen,
2.
Dem Kläger ist sein Klagsbegehren grundsässlich zugesprochen „und die Entschädigung, die die Beklagte ihm zu bezahlen hat, be- „stimmt auf 1000 Fr. nebst Zins à 5 °/, seit 4. April 1908.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt :
4.
, Die verlangte Beweisvervollständigung sei zuzulassen.
2.
, Es seien in Abänderung des vorinstanzlihen Urteils die Rechtsbegehren des Klägers im ganzen oder einem grössern Umfang abzuweisen.
C. — Ju ver heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beflagten die gestellten Berufungsanträge wieder aufgenommen. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.
Die beklagte Aktienbrauerei zum Gurten in Wabern hatte im Jahre 4906 von Frau Wirz-Bargesszi in Solothurn das Restaurant Viktoria daselbst gemietet und es für die Zeit bis zum 4. November 41907 dem Albert Wösser in Untermiete gegeben. Durch Vertrag vom 9. September 1907 räumte sie mit Zustimmung der Eigentümerin die Untermiete für die Zeit vom 1. November 41907 bis zum 34. März 1909 zu einem jährlichen Zins