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Rubrum
nicht gelungen ist, ihr behauptetes Markenreht zur Anerkennung zu bringen. Jm Jahre 1897 hat daselbjt das kaiserliche Patentamt tro ihrem Einspruche die Marke « Hannings VYaselina americana » geschützt, weil Vafeline eine allgemein übliche Warenbezeichnung geworden sei, und im Jahre 1904/5 hat diese Behörde hinsichtlich einer andern das Wort Vaseline enthaltenden Marke gegenüber einem neuen Einspruch der Beklagien den nämlichen Standpunkt eingenommen, indem eingehende Erhebungen ergeben hätten, dass das Wort als Warenname unterschiedslos für die von der Beklagten und die von deutschen und österreichischen Fabriken hergestellten gleichartigen Paraffin-Präparate verwendet werde.
Unerheblich ist es, wenn die Beklagte geltend macht, dass sie gegen frühere Eingriffe in thr Markenrecht nicht habe vorgehen können, weil damals die reinen Wortmarken noch nicht schubfähig gewesen seien. Das spricht eher für die erfolgte Umwandlung ihres frühern Judividualzeichens zu einer Qualitätsbezeichnung. Massgebend ist nur, ob es ihr gelungen sei, diese Umwandlung, als sie sich infolge der Verwendung des Wortes durch Koukurrenzfirmen usw. zu vollziehen drohte, damit zu verhindern, dass sie durch Proteste, gerichtliche Schritte, Aufklärung des Publikums usw. im sshwei=- zerischen Verkehr das Bewusstsein von der Eigenschaft des Wortes als Herkunstsbezeihnung ihrer Fabrikate und von der Unzulässigfeit seiner Verwendung als allgemeine Sachbezeichnung aufrecht erhielt. Das muss aber verneint werden, indem die wenigen Massnahmen, über die sie sisch in dieser Beziehung ausgewiesen hat (Versendung zweier undatierter Neklameprospekte und dreier Preislisten aus den Jahren 1901, 1907 und 4908, worin sie das Wort als ihre Marke in Anfpruh nimmt und vor anderweitigem Gebrauch desselben warnt), angesichts der oben dargestellten Sachlage nicht im Stande sein konnten, jenen Umwandlung®sprozess zur allgemeinen Warenbezeichnung, falls er überhaupt nicht schon eiugetreten war, hintanzuhalten, Keine Bedeutung kommt der heute vorgelegten cemischen Analyse des Fabrikates der Beklagten zu, aus der hervorgehen soll, dass dieses Fabrikat genau der Zusammensetzung entspricht, die die schweizerische Pharmacopöe für das Vaseline angibt.
Sachverhalt
Jsſtt aber das Wort in der allgemeinen Verkehrsauffassung tatsächlih zur Sachbezeihnung geworden, fo kann siG nach geltender Praxis jeder Jnteressent auf die Ungültigkeit der Marke berufen und Klage auf Löschung erheben. Mit Unrecht hält in diesem Punkte die Klägerin der Beklagten entgegen, dass sie als ihre frühere Vertreterin durch ihre Nachlässigkeit jene Entwicklung zur Sachbezeichnung verschuldei habe Das vermöchte, wenn erwiesen, ant der allein entscheidenden Tatsache, dass das Wort nunmehr Gemeingut ist, und an dem hieraus für die Beklagte sich ergebenden Klagreht auf Löschung nichts zu ändern.
Das Begehren um Veröffentlichung des Urteils endlich ist dadurch erledigt, dass die Klägerin den dieses Begehren abweisenden Vorentscheid nicht angefochten hat.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Ürteil des zürcherischen Handelsgerihts vom 11. Zuni 1909 in allen Teilen bestätigt.
42. Arteis vom 22. Apris 1910 in Sachen Ssingsfer, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Dr. H. Vleier & Kie., Bekl. u. Ber.-Bekl.
Markenübertragung (Art. 11 MSenG)? Die Uebertragung einer Marke nur für ein bestimmtes Verkehrsgebiet — hier die Schweiz — ist unstalthaft und rechilieh unwirksam. — Klage auf Nichtigerklärung einer Marke wegen mangelnder Priorität (Art. 6 MSchG). Ktagelegitimation jedes Tnteressenten, auch gestützt auf das Markenrecht eines Dritten. Die Priorität der Eintragung begründet die Vermutung der Priorität des Gebrauchs (Art. 5 MSchG); die Priorität des Gebrauchs im Austande (hier in Deutschiand) genügt. — Verwirkung des Markenschutzes (Art. 9 MSchG)? — Nicht genügende Unterscheidung eines Markenbildes mit dem Wo:te « Gitrogen » als Hauptbestandteil, von der Wortmarke « Gitrovin». Würdigung der Wortverbindungen « Citrogen » und « Gitrovin » als einheitliche Gesamiworte.
Á. — Durch Urteil vom 17. September 1909 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
256 A, Oberste Zivilgerichlsinstanz. — I, Materielirechtliche Entscheidungen,
B.
— Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt :
zu löschen.
C.
— Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert ; derjenige der Beflagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Erwägungen
1.
Am 1. Oktober 1907 hatte die „Erste Taunus-CognakBrennerei Friss Scheller, Söhne“, in Homburg von der Höhe beim eidgen. Amt für geistiges Eigentum in Bern unter der Nx. 22,724 die Wortmarke „Citrovin“ für eine Reihe von Artikeln, unter andrem auch für „Essig aller Art, Zitronenessig und Essigessenz“, hinterlegt. Jm November 41907 fragte die beklagte Firma, Dr. H. Bleier & Cie., in Horgen, Frib Scheller Söhne an, ob ihre Juteressen für Citrovin-Essig in der Schweiz shon vertreten seien. Die Firma stellte darauf einen Besuch bei der Beklagten in Aussicht ; die Sache blieb dann aber auf sich beruhen. Dagegen kam am 14. Januar 1909 zwischen Friss Scheller Söhne und dem Kläger H. Klingler in Sitterdorf (Thurgau) ein Vertrag zustande, wonach jene dem Kläger das alleinige Fabrikationsrecht und den Vertrieb von Citrovin und Citrovin-Essenz für die ganze Schweiz verkauften und sich verpflichteten, die sshweizerishe Marke für Citrovin auf den Käufer zu übertragen, Diese Übertragung der Marke Nr. 22,721 erfolgte unter Nr. 25,303 am 145. April 1909, Unterdessen, am 12. März 41909, hatte die Beklagte für die Artikel eintragen lassen, bestehend aus einem liegenden Rechteck, dessen oberm und unterm Rande entlang ein \smäleres dunkles Band läuft, während der wesentlich breitere Zwischenraum quer schraffiert ist, Auf diesem Grunde sind folgende Worte angebracht : im obern Band in hellen Lettern die Worte „Für Gesunde und Kranke“ ; im Mittelfeld links oben in gleich grossen dunkeln Lettern die Worte „Dr. Bleier'’8“ und darunter, in der Diagonale ssräg aufwärts, in viel grössern weissen, sswarz umrandeten Lettern das Wort „Citrogen“ ; im untern Band endlich in hellen Lettern, die denen des obern Bandes entsprechen, die Worte: „Der Essig der Zukunft“. Kurz nach der Eintragung dieser Marke, am 29. März 1909, liess der Kläger seinerseits die unten erwähnte gemischte Marke Nr. 25,243 (Vild einer Zitrone mit Aufschrift) eintragen.
Mit der vorliegenden, von der Vorinstanz abgewiesenen Klage verlangt nun der Kläger die Löschung der Marke Nr. 25 440 der Beklagten, weil sie der Wortmarke Nr. 22,721/25,303 täuschend ähnlich sei. Zur Begründung des Klagerechts übt er si zunächst auf die Übertragung und (in der Replik) eventuell, falls diese Übertragung nicht in Betracht fallen sollte, darauf, dass die angefochtene Marke die Rechte von Friss Schellers Söhne verlee,
2.
Da der Kläger seine Klage nur auf die Wortmarke Nr. 22,721/25,303 stüsst und eine Markenrechtsveclezung nur des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit ausser Betracht, und es braut daher auf die Ausführungen der Parteien über diese Marke nicht eingetreten zu werden.
3.
Sein Recht auf jene Wortmarke leitet der Kläger aus dem Vertrage mit Friss Scheller Söhne vom 14. Januar und der Übertragung der Marke im Handelsregister vom 15. April 1909 ab. Mit Grund bestreitet aber die Beklagte, dass der Kläger dadurch ein selbständiges Markenrecht erworben habe. Laut jenem Vertrage sollten nämlich Friss Schellers Söhne die Marke nicht ssleschthin an den Kläger übertragen, sondern nur für das Gebiet der Schweiz, während sie sie im übrigen weiter verwenden würden. Nun kann aber eine folche Teilung des Markenrechtes nach territorialen Verfehrsgebieten gültig nicht vorgenommen werden. Die Marke, die das Judividualrecht einer bestimmten Persönlichkeit bildet und mit der die Ware als von dieser herrührend bezeichnet wird, ist ihrer Natur nach nicht national sondern universell, einheitlich für alle Territorien, auf die sich der Verkehr erstrecken kann, und es geht daher nicht an, sie nur teilweise, für ein einzelnes Absasszgebiet zu übertragen (vergl. Kohler, Markenrecht S. 2416, Urteil des Reichsgerichts in Bd. 51 S. 263 ; vergl. auh AS 24 11 S, 336 und 26 11 S. 650/51). Der Kläger hat somit fchon aus diesem Grunde ein Recht auf die Wortmarke Citcovin nicht erworben, abgesehen davon, ob nicht zu fagen wäre, dass die blosse Einräumung des Fabrikations- und Vertriebsrechts für das Gebiet der Schweiz, auf die er sich beruft, keine Übertragung des „Geschäfts“ darstellt, wie sie der Art. 414 MSchG für den Übergang des Markenrechtes erfordert.
à, — Damit ist aber noch nit gesagt, dass dem Kläger kein Klagerecht auf Löschung der streitigen Marke zustehe. Jst nämlich die Übertragung ungültig, so hat die Marke der Veräusserer Fritz Scheller Söhne für diese letztern als Berechtigte unverändert fortbestanden (vergl. Allfeld, Kommentar, S. 519, Anmerkung bb .- am Ende). Das gilt auh, wenn man (mit Kohler, S. 16, 77 und 243) die Übertragung als eine Aufgabe des Markenrecsstes auf der einen, und eine originäre Neuerwerbung auf der andern Seite ansieht, da auch daun die Löschung des zu Gunsten von Friz Scheller Söhne bestandenen Eintrages ungültig ist und sie also ihr Markenrecht behalten haben. Auf die Verletzung dieses Rechtes kann aber der Kläger, wie er es auch in eventueller Weise getan hat, seine Löschungsklage stüsszen, indem nah feststehender bundesgerichtlicher Rechtssprehung (vergl. AS 39 11 S. 584; 35 11 S. 338) die Nichtigkeit einer Marke, die das Markenrecht ines andern verlesst, eine absolute ist, so dass nicht nur der verletzte Markeninhaber, sondern jeder Jnteressent sich darauf berufen kann.
4.
Jm weitern muss die Schellersche Wortmarke „Citrovin“ als schubfähig gelten. Sie ist längere Zeit vor der angefochtenen Marke der Beklagten eingetragen worden, womit dieser gegenüber die ferner erforderliche Priorität auch des Gebrauches laut dem Art. 5 MSchG zu vermuten ist. Diese Vermutung hat die Beflagte nicht durch Gegenbeweis entkräftet. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass sie ihre Marke shon vor ihrer Eintragung vom 12. März 1909 und vor der „Übertragung" der Schellerjen Marke an den Kläger vom 15. April 1909 benusst habe und dass die Schellersche Marke in der Schweiz nicht verwendet worden sei, Allein abgesehen davon, ob diese Behauptungen erstellt seien, ist zu sagen, dass die Verwendung der Schellerschen Marke in Deutsclandb für ihre Priorität genügt (vgl. AS 26 11 S. 650 Erw. 5; 35 11 S. 339/40), diese Verwendung aber, wie nicht bestritten is, weiter als die der gegnerischen Marke zurückgeht. Von einer Verwirkung des gesetzlichen Schusses nah Art. 9 MSchG lässt sich endlich bei der Marke „Citrovin“ schon deshalb uicht sprechen, weil seit ihrer Eintragung in der Schweiz noh nicht drei Jahre verstrichen sind.
5.
Was nun die Frage der täuschenden Ähnlichkeit anbetrifft, so kann zunächst dem Umstande kein erhebliches Gewicht beigelegt werden, dass die Marke der Beklagten ausser dem Wort „Citrogen“, wegen defsen sie angefochten wird, noch andere Bestandteile enthält (nämlich die mit den Randbändern versehene Rechteckfigur, den Namen des Fabrikanten und die die Verwendbarkeit der Ware rühmende Aufschrift). Alle diese Elemente treten vor dem Worte „Citrogen“ als dem wesentlichen Bestandteile der Marke so zurück, dass sie eine Änderung des Gesamteindructes nicht zu bewirken ver= mögen. Denn einmal erscheinen sie dem Auge gegenüber jenem Worte, das in der Mitte angebraht und durch grosse und auffällige Lettern scharf hervorgehoben ist, als nebensächliches Beiwerk ; und es mag deun auch der Beklagten selbst nicht um die Verwendung der Marke in ihrem Gesamtbild zu tun sein, da auf der Verpackung ihres Fabrikats diese Nebenbestandteile mit denen der eingetragenen Marke nicht übereinstimmen und noch weniger zur Geltung kommen. Sodann aber ist vor allem zu sagen, dass bei einer Kombinationsmarke dieser Art der Phantasiename gegenüber andern Elementen überhaupt in der Regel hervorragende Bedeutung hat und die übrigen Bestandteile dominiert ; denn er wirkt auf das Erinnerungsyermögen nicht nur durch die äussere sinnliche Form ein, sondern auch durch seinen Charakter als selbständige Wortbildung, mit besonderer Klangwirkung für das Ohr und mit besonderer begrifflicher Bedeutung. Das Publikum muss hier zum vornherein annehmen, dass vor allem durch die Phantasiebezeichnung auf die Herkunst der Ware hingewiesen werden wolle, während es sih anderseits nicht immer Rechenschaft darüber geben wird, .ob und wieweit noh andere Bestandteile mit zum Markenbild gehören (vergl. auh AS 24 11 S. 127 und 28 U S. 127). Bei der Marke der Beklagten sind diefe Nebenteile übrigens noh besonders ungeeignet zur Erzielung eines einheitlichen vom Wortbestandteil unterschiedenen Gesamteindrues, da das figürliche Element in einex, jeder Originalität entbehrenden Flächenanordnung bestehi und die beiden Sätze („für Gesunde und Kranke“ und „der Essig der Zu= kunft“) sich ebenfalls nicht dur eigenartigen Jnhalt dem Gedächtnis einprägen. Die Herkunftsbezeihnung „Dr. Bleiers“ aber ver= mag als Markenbestandteil keine distinktive und individualisierende Wirkung zu entfalten, sofern hinsichtlih der Worte „Citrovin“
und „Citrogen" die Berwechslungsmöglichkeit gegeben ist. Vielmehr fann sie alsdann nur verwirrend wirken, nämlich die irrtümliche Meinung erwecken, dass Dr, Bleier auch der Fabrikant des (mit dem Citrogen verwechselten) Citrovins sei oder geworden fei (vergl. Allfeld, Kommentar S.664).
6.
Somit hängt die Entscheidung des Falles davon ab, ob sich das Wort „Citrogen“, unabhängig von jenen Bestandteilen bez trachtet, genügend von dem Worte „Citrovin“ unterscheide. Hiebei kann sich die Beklagte zunächst nicht darauf berufen, dass der Ausdrucck Citro, Citrone für die in Frage stehenden Waren, namentlich den Zitronenessig, Sachbezeihnung und daher Freizeichen sei, so dass als schussfähiger Bestandteil der klägerischen Marke nur noch die Silbe „vin“ verbleibe, die mit der Silbe „gen“ ihrer Marke feine Ähnlichkeit aufweise. AuG wenn nämlich diese Freizeicheneigenschaft des Wortes „Citro“ besteht, ist zu sagen, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit beider Wortmarken das Gesamtwort nicht in dieser Weise in das gleihlautende Stammweort und das anders lautende Endwort gespalten werden kann (wie es freilih die Warenabteilung des deutschen Patentamtes, auf deren Praxis die Beklagte verweist, getan hat, namentlich in dem Entscheid in Bd. VI S. 206, der die Wortmarken Lucia, Lucin, Lucinde als unähnlich erklärt). Vielmehr muss — in Übereinstimmung mit der Praxis der Beschwerdeabteilung des genanuten Amtes, die in ihrem Entfcheide in den Blättern für Patentreht XIIl S. 312 jene Auffasz fung der Warenabteilung als „eine Überspannung der sogenaunten Theorie der freien Wortstämme“ bezeichnet und besonders in Band XIV S. 302 ihren gegenteiligen Standpunkt scharf zum Ausdruck gebracht hat — davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen durch die Verbindung der beiden Worte ein neues einheitliches Wort zustande kommt, das nach seiner figürlichen Erscheinung, seiner Silbenlänge, Betonung und Klangwirkung und seiner be-- grifflichen Bedeutung ein felbständiges Ganzes mit eigenem Gesamt= eindruck darstellt. Auf den Gesamteindruck abzustellen entspricht allein den allgemeinen bundesrechtlichen Grundsässzen über die Ähnlihkeit von Warenbezeichnungen. Vergleicht man nun die beiden Marken von diesem Gesichtspunkte aus, so lässt sich die Übereinstimmung der Stammsilbe „Citro“ und ihrer allfälligen Freizeicheneigenschaft nur noch eine untergeordnete Bedeutung beimessen, und anderseitsY wird dann die Verschiedenheit der Worte „vin“ und „gen“ dadurch abgeschwächt, dass sie zu unbetonten Endsilben des einheitlichen Wortes werden. Die beiden Gesamtworte „Citrovin“ und „Citrogen“ aber, als solche betrachtet, gleichen sich sowohl in.
ihrer äussern Form, nah Silben- und Buchstabenzahl, als in ihrem Eindrucke auf das Ohr, Dabei hätte die Beklagte angesichts der verfügbaren sprachlichen Mittel die Endsilbe leiht unter Beibehaltung des Wortes „Citro“ so wählen können, dass ein Phantasiewort von ganz anderem Charakter als das Élägerische entstanden wäre, Berücksichtigt man noc, dass als Käufer der fraglichen Waren. namenilich Hausfrauen und Dienstboten in Betracht fallen, also Abnehmer, bei denen keine besondere Aufmerksamkeit in der Prüfung der Markenunterschiede vorausgesetzt werden kann, und dass es sich auch um keine Warengattung handelt, bei der, wie etwa bei den Medikamenten (vergl. AS 27 T1 627), eine genauere Prüfung ihrer Herkunft nahe liegt, so muss man die Verwechslungsmöglichkeit im markenrechtlichen Sinne als gegeben ansehen (vergl. auh den Entscheid des deutschen Patentamtes- Bd. VI. S, 293, der die Marken „Citrolin“ und „Citronin“ als übereinstimmend erachtet). Schliesslih mag auch darauf verwiesen werden, dass die Beklagte die Marke von Friss Schellers Sbhne vor der Eintragung der ihrigen gekannt und sich damals um die Vertre= tung der Jnteressen dieser Firma, soweit es sich um den Vertrieb des Citrovins in der Schweiz handelt, bemüht hat, und dass sie also bei der Schaffung ihrer Marke allen Anlass hatte, auf eine gehörige Verschiedenheit von der Schellerschen Bedacht zu nehmen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und damit das Begehren des Klägers um Löschung der Marke Nr. 25,140 der Beklagten geschüsszt.