Funtauna: fallrecht.ch

36 II 537

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Rubrum

den Beklagten entgegen der Vorschrift des Art. 510 Abf. 2 ON vom Konkurse des Hauptschuldners nicht benachrichtigt habe (Ziffern 2 und 5 in Fakt. 3 oben), ohne weiteres als unbehelflih. Denn was den ersteren Eimvand betrifft, geht aus den Akten nicht hervor, dass die Erklärung des Verwalters der Klägerin vom 4. August 1907, er ziehe das verlangte Pfändungsbegehren „für 14 Tage“ zurück, irgend einen Einfluss auf das Ergebnis der Betreibung gehabt hat. Jene Erklärung \cheint überhaupt nicht aufrecht erhalten worden zu sein, da das Betreibungsamt laut vorliegender Pfändungsgurkunde auf Grund eines Pfändungsbegehrens vom 9. August am 10. August 1907 für die Forderung der Klägerin eine Pfändung vorgenommen hat. Auf die nicht erfolgte Benachrichtigung vom Ausbruch des Konkurses über den Hauptschuldner aber kann sich der Beklagte nicht berufen, da unbestrittenermassen feststeht, dass er selbst an diesem Konkurse mit einer eigenen Forderung beteiligt war und somit hievon ohnehin Kenntnis hatte.

Nähere Erörterung dagegen bedürfen die beiden Einwendungen, dass die Klägerin dem Nachlassverirage im Konkurse des Hauptssuldners zugestimmt habe, ohne dem Beklagten nach Vorschrift des Art. 303 Abs. 2 SGKG die Abtretung ihrer Forderung angeboten zu haben (Ziffer 3 in Fakt. B oben), sowie namentlich, dass die Klägerin dem Hauptschuldner den freihändigen Verkauf gepfändeter Waren gestattet und so ihr und dem Beklagten gebotene Sicherheit preisgegeben habe (Art. 508 OR). Jn beiden Richtungen ift jedoch der Tatbestand nicht genügend abgeklärt, um den direkten Abspruch durch den Berufszrichter zu ermöglichen. Es rechtfertigt sich daher, die Sireitfache zur vorgängigen Beurteilung dieser beiden Punkte auf Grund des in Betracht fallenden Beweismaterials in Anwendung des Art. 82 Abf. 2 OG an die Vorinstanz zurüczuweisen; — Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des aargauischen Obergerichts vom 29. April 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die kantonale Jnstanz zurückgewiesen wird, 78. Urfeil vom 26. November 1910 in Sachen Caisze d'Eparone de la Vallée de Tavannes, Kl. u. Ber.-Kl.. gegen Amtsbürgschaflsgenossenschasft für deu Ñanufon Verun, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Sachverhalt

Haflung aus Amtsbürgschaft ? Mangel einer Schädigung des durch die Bürgschaft gesicherten Amis-(Geschäfts-)kerrn : a) Verrechnung einer Wechselforderung des Geschäftsherrn an den Bürgen mit einer Forderung des Bürgen an den Angestellten, für den die Bürgschaft besteht : Ungütltigkeit der Verrechnung wegen mangelnder Guiglüubigkeit des Bürgen bei ihrer Fornahme (Entgegennahme des Wechsels). — &) Unterschlagung von Geldern durch den Angestetliten, die er der KNasse des Geschüäftsherrn zur Anszahlung an einen Geschäftsgläubiger entnommen und für diesen Gläubiger inne hat, bei Rechtsmässigkeit dieser Geldentnahme an sich.

A.

— Dureh Urteil vom 6. Mai 1910 hat der Appellationshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt :

„Der Klägerin ist ihr prinzipales Klagsbegehren zugesprochen „für einen Betrag von 1635 Fr. 90 Cis. nebft Zins davon â a9, seit 25. Juni 1906 ; soweit dieses Begehren weitergeht, ist vdie Klägerin damit abgewiesen.“

B.

— Gegen diefes Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt werde, der Klägerin die eingeflagten 44,507 Fr. 25 Cts, voll, nebst Zins zu 5% seit der Zustellung der Vorladung (25. Juni 1906), zu bezahlen, eventuell aber eine richterlich zu bestimmende Summe.

C.

— Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin den Hauptantrag seiner Berufung erneuert und erklärt, den eventuellen Antrag fallen zu lassen.

Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.

Erwägungen

1.

Die Klägerin, Caisse d'Epargne de la Vallée de Tavannes, hat den Alfred Faigaux bis zum 24. April 1905 als Verwalter in ihrem Dienst gehabt, auf welchen Zeitpunkt sie ihn entliess, nachdem er Unregelmässigkeiten und unredliche Handlungen in seiner Geschäftsführung begangen und sie dadurch geschädigt hatte. Der statutengemäss vorgesehenen Kautionspflicht war Fai: gaux feiner Zeit durch Einlegung eines Bürgschastsscheines der beklagten Amtsbürgfchaftsgenofsenschaft für den Kanton Bern vom 7. Mai 1902 nachgekommen, laut welher Urkunde si die Beklagte verpflichtete, als Bürgin und Selbstzahlerin bis zu 15,000 Fr. für allen Schaden zu haften, den Faigaux „in Ausübung seines erwähnten Amtes oder Beruss der Ersparniskasse oder andern Personen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung seiner amtlichen oder beruflichen Pflichten verursache oder wofür er aus andern Gründen, z. B. kraft gesehlicher Bestimmung, verantwortlich werden sollte.“ Mit der vorliegenden Klage fordert nunmehr die Klägerin von der Beklagten Ersahss von 14,507 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit der Vorladung (25. Juni 1906). Die Klagesumme stellt die Differenz dar zwischen dem behaupteten Gesamtschaden von 21,845 Fr. 75 Cts. und einem Betrage von 7338 Fr. 50 Cts., für den die Klägerin durch Faigaux selbst Deckung erhalten hat. Jener Gesamischaden sett sih nach der Berechnung der Klägerin aus folgenden fünf Posten zusammen :

1, Verlust Imhof von... Fr. 234 — 2. Verlust Charnmilloi Avangros 1 von... y 9097 90 Z. Verlust Blanchard von. . „ 3206 25

4.

Verlust, hinsichtlissh der Tratten auf bei Konsumverein Malleray, von. .. „ 9642 10

5.

Verlust, hinsichtlich von allunga an diesen Konsumverein, von. . . y 9665 50 Die Vorinstanz hat die Posten Nr. 1, 2 und 4 gutgeheissen und die Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrages dieser Posten von 8974 Fr., abzüglih der von Faigaux bezahlten 7338 Fr.

6.

Cts., also von 1635 Fr. 50 Cts., samt Zins verurteilt. Da die Beklagte diesen Entscheid nicht weitergezogen hat, liegen nur cod) die Posten Nr. 3 (Blanchard) und Nr. 5 (Konsumverein), Streite.

7.

Beim Posten Blanchard von 3206 Fr. 25 Cis. verhält es sich laut den vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Beziehung wie folgt : Die Beklagte hatte von Soldani einen Wechiel von 4000 Fr. auf Paul Blanchard erworben, an den dieser dann 1000 Fr. abzahlte, worauf er durch einen neuen Wechsel für den Restanzbetrag von 3000 Fr. ersetzt wurde. Blanchard ersuchie nun Faigaux, ihm diesen Wechsel herauszugeben, indem er seine Nesishuld von 3000 Fr. mit einer Forderung vom gleichen Betrage verrechnen wollte, die ihm für Bauarbeiten gegenüber Faigaux persönli zustand. Faigaux entsprach diesem Begehren und händigte Blanchard den Wechsel aus. Die Klägerin behauptet nun, sie sei dadurch in der Höhe der Wechselsumme von 3000 Fr. geschädigt worden, und will nunmehr von der Beklagten diesen behaupteten Schadensbetrag samt Zinfen (206 Fr. 20 Cis.) ersegt erhalten.

Mit Recht stellt sih demgegenüber die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die von den Parteien beabsichtigte Verrechnung nicht eingetreten und insofern der Klägerin durch das Vorgehen des Faigaux ein Schaden nicht entstanden sei. Die Wechselforderung der Klägerin wäre nur dann durch Verrechnung getilgt worden, wenn Blanchard den Besig des Wechsels in gutem Glauben erlangt hâtte, wenn er hätte annehmen dürfen, dass Faigaux von der Klägerin berechtigt worden sei, in seinem eigenen Interesse, zur Tilgung einer persönlichen Schuld, über den Wechsel zu verfügen. Eine solche ausnahmsweise Befugnis, die ausserhalb seines Geschäftsfkreises als Verwalter lag, konnte Blanchard aber nicht ohne weiteres voraussetzen, sondern er musste sich unter den gegebenen Umständen fragen, ob besondere Gründe sie als vor=- handen annehmen liessen, und sich schon deshalb, weil die persönlichen Jnteressen des Faigaux und die der Klägerin nicht lüiberein= stimmten, Klarheit darüber verschaffen, dass Faigaux die Forderung, als deren Gläubiger laut der Wechselurkunde die Klägerin erschien, zu seinen Gunsten verwenden konnte. Da nichts dafür sprach, muss lih Blanchard bewusst gewesen sein oder wäre er sich doch bei Aufwendung der durch den Verkehr geforderten Sorgfalt bewusst geworden, dass Faigaux aller Wahrscheinlichkeit nah rechts: widrigerweise zu seinen Gunsten über den Wechsel verfüge. Fehlte ihm so bei der Verrechnung der gute Glaube, so ist die Wechselforderung bestehen geblieben, und es kann also von einer Schädigung der Klägerin nur insofern die Rede fein, als ihr der Besitz des Wechsels durch dessen Übergabe an Blanchard entzogen worden ist. Aber auch aus diesem Gesichtspunkte, auf den der Vertreter der Klägerin heute namentlich abgestellt hat, lässt sich nach der Aktenlage eine Ersazpflicht der Beklagten nicht rechtfertigen. Entsprechend den Grundsägen, die die Nechtsprechung über die Amtsbürgschaft aufgestellt hat (vergl. z. B. AS 32 Il S, 443/44 und die dortigen Zitate), ist nämlich hier davon auszugehen, dass die Beklagie als Amtsbürgin daun nicht haftet, wenn die Klägerin durch eine Unterlassung den Eintritt des Schadens ermöglicht, also den Schaden nicht durch eine ihr zuzumutende und zu seiner Abwehr dienliche Vorkehr abgewendet hat. Nun hâtte es der Klägerin aber obgelegen, sofort, nachdem sie von der Entäusserung des Wechsels Kenntnis erhalten batte (was kurz nah

der Entäusserung der Fall sein musste, da ja Faigauc um diese Zeit wegen seiner Unredlichkeiten entlassen wurde), das nötige vorzukehren, um wieder in den Besiss des Wechsels zu gelangen, und sich bis dahin auf geeignete Weise (etwa durch Erwirkung einer richterlichen Hinterlegungsanordnung) einstweilen gegen Schaden zu fichern. Es lässt sich annehmen, dass, falls die Klägerin überhaupt durch den damaligen Besihverlust wirklih geschädigt worden ist, das in ihrer Untätigkeit gegenüber der Entziehung des Wechsels seinen Grund hat; und zum mindesten hätte sie, was nicht geschehen ift, den Nachweis erbringen sollen, dass ein Schaden sowieso eingetreten wäre. Jhre Ersabforderung ist daher abzuweisen, ohne dass die streitige Frage geprüft zu werden brauchte, ob Faigaux bei der Herausgabe des Wechsels noch Verwalter des flägerishen Baukinstituts gewesen sei oder nicht.

8.

Beim andern, noch im Prozesse liegenden Posten von 9665 Fr. 50 Cts. verhält es sich nach der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung wie folgt : Faigaux, der gleichzeitig Verwalter der Klägerin und des Konsfumvereins Malleray war, hat aus der Kasse der Klägerin Gelder entnommen und für diese Bezüge als Verwalter des Konfumvereins drei Quittungen ausgestellt, nämlich eine solche vom 6. Februar 1904 für 1500 Fr., eine zweite vom 16. März 1904 für 4000 Fr. und eine dritte vom 9. August 1904 für 3520 Fr. Diese Summen hat er am 29. Februar, 31. März und 31. Juli 41904 als Bezüge aus der Kasse der Klägerin verbucht und im Kassenbrouillon eigenhändig eingetragen. Das Geld lieferte er fedoch dem Konsumverein nicht ab, sondern verwendete es für sich und belaftete, zur Verdeckung diefer Unterschlagung, die betreffenden Posten dem Warenkonto des Konsumvereins. Jn den Büchern des lehtern sührte er dagegen den Kontokorrentkonto mit der Klägerin richtig, nur buchte er zur Saldierung am 31. Juli 1904 zwei fiktive Zahlungen des Konsumvereins von 5500 Fr. und 3249 Fr. 15 Cis, die in den Büchern der Klägerin nicht sigurieren.

Die Klägerin behauptet nunmehr, Faigaux habe die aus ihrer Kasse entnommenen Beträge zu ihrem Nachteile unterschlagen und diese Unterschlagungen durch die fraglichen Buchungen maskiert, und sie fordert die erhobenen Beträge mit Zins, insgesamt Demgegenüber nimmt der Experte und mit ihm die Vorinstanz an, Faigaux habe dur die Aneignung dieser Gelder nicht die Klägerin, sondern den Konsumverein geschädigt. Dies trifft dann zu, wenn Faigaux die Beträge als Verwalter der Klägerin rechtmässigerweise der Kasse zu Handen des Konsumvereins entnommen und sie erst nachher, nachdem er sie für den Konsumverein inne hatte, zu dessen Ungunsten unterschlagen hat. Für diese Auffassung sprechen nun in der Tal die vorgenommenen Buchungen, indem die Klägerin für die erhobenen Beträge materiell richtig erkannt worden ist, während die Einträge in den Büchern des Konsumvereins durchwegs nur fiktive sind. Auf alle Fälle aber hat die Vorinstanz, indem sie die Gelder als dem Konsumverein und nicht der Klägerin entfremdet ansieht, in keiner Beziehung Bundesrecht verlesst, und ihr Entscheid ist daher auch in diesem Punkte zu bestätigen.

Abgesehen von dem erörterten Umstande, auf den die Vorinstanz einzig abstellt, ist hinsichtliss dieses Postens namentlich noch zu bemerken, dass es an einer genügenden Substanzierung eines der Klägerin erwachsenen Schadens fehlt, Vor allem if in keiner Weise dargetan, dass der Konsumverein zahlungsunfähig fei und die Klägerin dadurch geschädigt werde.

Dispositiv

Demnach hat vas Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des bernifchen Appellationshoses vom 6. Mai 1910 in allen Teilen bestätigt.

79.

Artkeis vom 1. Dezember 1910 in Sachen Yaslex Kantonalbank, Kl. u. Ber.-Kl,, gegen Vasler Vaugesellshast, F.-G., Bekl. u. Ber.-Bekk.

Árt. 671 Ziff. 2 u. 3 OR: Verantwortsichkeit der Gründer einer Aktiengesellsohaft, Die Mangelhaftigkeit der Statuten, im Sinne des Art. 671 Ziff. 2 OR, begründet die Schadenersatzpflicht der Gründer nur, sofern sie für das Ferhalten des Geschädigten, das zu dessen Ferlust führte, kausal war. Nichtzutreffen dieser Voraussetzung nit Bezug auf den vorliegenden Anspruch der Klägerin als Gesellschaftsgiäubigerin. Mangelnder Schadensnachweis für den Anspruch der iclägerin als « Zessionarin » der Gesellschaft und ihrer Konkursmasse. — Haftung für wnwahre Angaben über die Gesellschaftsgründung (Art. 671 Ziff. 8 OBR)? Angebliche Mitwirkung blosser « Strohmänner » ais Gründer.

A. — Durch Urieil vom 24. Mai 1910 hat das Appellationsgeriht des Kanions Basel-Stadi in vorliegender Rechtsstreitsache „Das erstinstanzliGe Urteil wird bestätigt.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :

1.

, Es fei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 47,621 Fr. 35 Cts. samt 5 9%, Zins seit dem 17. Dezember 1908 an die Klägerin zu verurteilen.

2.

Es sei die Beklagte zur Bezahlung weiterer 67,517 Fr.

3.

Ets, eventuell 12,617 Fr. 90 Cts. samt 5 %/, Zins seit dem 15 November 1906 an die Klägerin zu verurteilen.

Als Nebenantrag is ferner Nückkweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung anbegehrt worden.

C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin diese Anträge erneuert. Der Vertreter der Berufungsbeflagien hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

4.

Der Gasthof zum „Bären“ in Basel war seiner Zeit Eigentum des Hans Bürchler gewesen, der darauf folgende Hypoiheken schuldete: 1. Zwei erste Hypotheken von je 100,000 Fr. zu Gunsten des Bürgerspitals Basel und des Professors Schiess.

2.

Eine weitere erste Hypothek von 400,000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, der Basler Kantonalbank. 3. Eine zweite Hypothek von 292,500 Fr. zu Gunsten der Handwerkerbank. 4. Eine dritte Hypothek von 105,000 Fr. zu Gunsten der Beklagten. 5. Eine vierte Hypothek von 120,000 Fr. zu Gunsten des Gabriel Sedlmayr zum Spatenbräu in München. Bürchler kam in Konkurs und die Beklagte, die Basler Baugesellschaft A.-G., ersteigerte am 18. August 1906 den Gasthof zum Preise von 650,000 Fr. zu Handen einer noch zu konstituierenden Aktiengesellschast. Der Zuschlag erfolgte „an Aktiengefellschaft zum Bären, falls diese nicht zustande kommt, an Basler Baugesellschaft“. Die A.-G. zum Bären wurde dann tatsächlich am 4. Oktober 1906 konstituiert und zwar von fünf Aktienzeichnern, nämlih der Beklagten, Gabriel Sedlmayr, zum „Spaten“ in München, und den Direktoren Wilhelm Siber, Georg Läpple und Adolf Vischer. Jn § 2 der Statuten wurde bestimmt: „Die Gesellschaft übernimmt als „Eigentümerin mit Wirkung vom 18. August 1906 das amilich „auf 1,030,000 Fr. geschässte, von der Basler Baugesellschaft in „ihrem Namen und Austrag um 650,000 Fr. an gerichtlicher „Gant gekaufte Hotel Bären in Basel und als Schuldnerin die „bisher auf dem genannten Hotel bestehende Hypotheken von 600,000 Fr. im LI. Rang und 292,500 Fr. im IL Rang, „durch deren Übernahme gleichzeitig der Gantkaufpreis zu decken „ist. Ferner übernimmt sie als Schuldnerin die bisherigé IL. Hy- „pothek von 105,000 Fr. der Basler Baugesellschaft und die „bisherige TV. Hypothe! des Spatenbräu in München von 120,000 Fr. Für die beiden legtgenannten Hypotheken erhalten „die Gläubiger Aktien der Gesellschaft, welche als durch Ver- „rechnung voll einbezahli zu behandeln sind, und zwar erhält die

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.