37 II 576
37 II 576
Rubrum
576 A, Oberste Zivitgerichtsinstanz. — I. Materieltrechiliche Entscheidungen.
84, Nrfeil vom 28. Dezember 1911 in Sachen Berger, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Wild, Bekl. u. Ber.-Bekl., und „Considentia“ A.-G. u. Moser, Litisdenunziaten des Bekl.
Sachverhalt
Art. 14 a. PatG. Der Patentgegenstand is zu bestimmen nicht nur nach dem speziell formulierten « Paltentanspruch », sondern unter Berücksichtigung der gesamten Patentbeschreibung, mit Einschtuss der erläuternden Zeichnungen. Unanfechtbarkeit eines auf solche Zeichnungen abstellenden Expertengutachtens (Spülcorrichtung für Spucknäpfe als Patentgegenstand).
Das Bundesgertcht hat auf Grund folgender Prozesslage:
A.
— Durch Urteil vom 18. Mai 1911 hat die ll. Appelsationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Nechtsbegehren des Klägers abgewiesen: ' Der am 22. Juli 1905 zwischen den Litiganten abgeschlossene Vertrag sei aufzuheben und der Beklagte pflihtig zu erklären, an den Kläger 14,920 Fr.- 50 Cts. samt 5% Zins seit 22. Juli 1905 zu bezahlen.
B.
— Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, das Gericht wolle in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides :
1. die Klage im vollen Umfange gutheissen;
2. eventuell die Akten an das Obergericht zurücsweisen behufs Beizuges der deutschen Patentanmeldungsakten Dr. Wild und Anordnung einer Oberexpertise im Sinne der gestellten Begehren ;
3, weiter eventuell die Klage in reduziertem Umfange gutheissen.
C.
— Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die schriftlich gestellten Berufungsanträge wiederholt ; der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen ; —
Erwägungen
1.
, — Ju tatsächlicher Hinstcht ist aus den Akten hervorzuhebeu :
Veit Vertrag vom 22. Juli 4905, der durch Vermittlung der Natenibauk „Confidentia“ A.-G. in Zürich zustande kam, verkaufte der Beklagte, Dr. med. Oskar Wild in Zürich, das ihm am 23. Februar 1905 erteile schweiz. Patent Nr. 31,§§9 für einen Spucknapf mit Wasserspülung an den Kläger Jakob Berger, der in Meilen eine Maschinenfabrik betreibt, zum Preise von 7500 Fr. Bon diesem war zu bezahlen: die eine Hälfte am 1. August 1905, und die andere, „sowie die beiden Kontrahenten sich in der endgültigen Ausführungsform der Erfindung geeinigt haben, sodass die Fabrikation beginnen kann“, jedoch spätestens am 15. September 1905.
Der Gegenstand des Patentes Nr. 31,§§9 ist iu dessen „Patentanspruh“ wie folgt umschrieben: „Durch einen Deel verschliess= „barer Spucknapf mit Wasserspülung, dadurch gekennzeichnet, dass „zur Wasfserspülung ein Kanal dient, der am Umfang des Spu- „napsgefässes verlaufend von oben auf der Jnnenfläche des letzteren „ausmüundet und der zum Anschluss an eine Wasserleitung mit „einem verschliessbaren Wasserdurchlassorgan versehen ist, das mit „dem Spufnapfdeel derart in Verbindung steht, dass beim Öffnen „des Deeels das Wasserdurchlassorgan sich öffnen und beim „Zuklappen des Dekels sich schliessen kann, zum Zwecke, bei Be= „nüssung des Spucknapfes eine gute Spülung desselben zu erreichen. “ Der Kläger bezahlte den Kaufpreis in den zwei vereinbarten Raten, und am 3. Oktober 4905 wurde das Patent auf seinen Nameu übertragen.
Jm vorliegenden Prozesse verlangt er nun Aufhebung des Verirages vom 2. Juli 1905 und Rüerstatiung der bezahlten 7500 Fr. nebst 4420 Fr, 50 Cts, Schadenersatz, und zwar heute noch gestützt auf die Behauptung der Nichtigkeit des ihm verkauften Patentes Nr. 31,§§9, zu deren Begründung er geltend macht, der Gegenstand dieses Patentes ermangle sowohl des Erfindungsczarakters, als auch der Neuheit. Als neuheitszerstörend hat er das am 10. Oktober 1902 vom Litisdenunziaten Jugenieur Hermann Moser in Bern erwirkte schweiz. Patent Nr. 26,677 für einen „Spucknapf mit Deel und Spüleinrichtung“ angerufen, das schon vor Prozessbeginn vom Beklagten . erworben worden ist, um den gegen sein Patent von Moser erhobenen Einspruch zu beseitigen. Es enthält folgende „Patentansprüche“ :
578 A, Oberste Zivilgerichisinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidunzen, „kennzeichnet, dass an demselben ein an eine Leitung anschliessbares „Ahschlussorgan vorgesehen is, welches zwecks Zuleitung von „Spülflüssigkeit geöffnet werden kann;
2.
Spucknapf nah Anspruch 1, bei welchem zwecks Ableitung „der Spülflüssigkeit samt Auswurf ein Ableitungsstussen vor- „gesehen ist;
3.
Spucknapf nah Anspruch 1 uud 2, bei welchem der Deel „derart mit dem Abschlussorgan verbunden ist, dass jener nur bei „geöffnetem Abschlussorgan sich in Offenstellung befindet, damit „der Spucknapf zum Gebrauch erst frei gemacht ist, wenn die „Spülflüssigkeit zirkuliert.“
4.
Die Vorinstanz ist zur Abweisung der Klage gelangt, indem sie die vom Kläger versuchte Anfehtung des Patentes Nr. 34,§§9, als Gegenstandes des streitigen Kaufvertrages der Parteien, gestüsst auf die gerichtlich eingeholte Expertise des Sachverständigen Prof. Nudolf Escher als unbegründet erklärt hat. Der wesentliche Juhalt dieses Expertenbefundes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Gedanke eines Spuccknapfes mit einer Wasserspülung, die durch das Aufklappen des Deels automatisch gelöft werde, sei an si < nicht mehr neu und patentfähig, weil er bereits von gewissen Abortspülvorrichtungen her bekannt fei. Dagegen könne die besondere Ausführungsart des Gedankens patentierbar sein, sofern sie den erforderlichen Bedingungen entspreche. Dies fei beim Wild’schen Apparat hinsichilih der Wasserführung für die Spülung der Fall. Beim Apparat Mofer trete das Wasser unter dem obern, eingerollten Rande des Trichters an einer bestimmten Einuleitungsstelle in tangentialer Richtung ein und bewege sich, unter dem kombinierten Einfluss der ihm zufolge des Leitungsdruckes innewohnenden Geschwindigkeit und der Schwerkraft, in einer spiralförmigen Bahn nah deu tiefsten Punkte des Trichters zu ; beim Apparat Wild dagegen werde es dur einen im Trichterrand eingelagerten Kanal, der ringêum einen kontinuierlichen smalen Ausflussschliy aufweise, auf dem ganzen Umfange des Trichters gleichzeitig eingeführt, und zwar in der Nichtung des Meridians d. ÿ. überall auf dem kürzesten Wege gegen den Trichtergrund zu. Diefe Anorduung des Wasserausflusses habe den Vorteil, dass sof ort die ganze Trichterflähe unter Druck gespült werde, während es bei der spiralförmigen Spülung Mosers geraume Zeit dauere, bis das Wasser die mitileren Partien erreiche, und deshalb die Gefahr besiche, dass das Sputum an trockenen Stellen kleben bleibe. Die Wildsche Spülung sei neu; denu bei den ähnlichen Pissoirspülungen, we das Wasser zum Zwecke gleichzeitiger Benessung der ganzen Spülfläche über die Kante einer Rinne herabfliesse, fehle der Dru; - diese blosse Berieselung wäre für unterbrohenen Gebrauch, wie er beim Spucknapf vorhanden sei, gar nicht verwendbar. Das Wilosche System verrate ferner eine gewisse Geschiclichkeit, die über das Handwerksmässige hinaussgehe: es besisse „jenes undefinierbare Etwas, das erst die Erfindung ausmacht“. Endlich sei auch die gewerbliche Verwendbarkeit dieser
Spülung zu bejahen, da sowohl die rihtige Regelung des Wasserrichtigen Weite (von ca. !/2 mm) und jo, dass er stets frei gehalten werden könne, keine technischen Schwierigkeiten biete. Der Ausflussshliss müsse, je nachdem der Ringkanal tiefer als der Schalenrand (wie nah der Patentschrift Wilds) oder über dem Schalen=- rande (wie nach einem vorliegenden Modell) angebracht sei, sich oben im Kanal befinden und mit einer Ablenkvorrihtung versehen sein, oder auf der Unterseite des Kanales liegen ; diese Konstruktionsfrage berühre das Wesen der Vorrichtung nicht. Nun siehe allerdings vom Ausströmeu des Wassers unter Druck in der Wildschen Patentschrift kein Wort ; allein dass der Erfinder wirklich diese Art des Strômens, und nicht eine blosse Berieselung, im Auge gehabt habe, gehe aus der Patentzeichuung deutlich hervor, indem deren Ablenkvorrichtung kaum eine andere Erklärung zulasse.
Dieses Gutachten und den darauf beruhenden Entscheid der Berinstanz ficht nun der Kläger mit der Begründung au, die vom Experten als allein neu und schussfähig bezeichnete besondere Art der Wasserspülung sei vom Beklagten nicht zum Gegenstaude des streitigen Patentes gemacht worden, und die Argumentation des Experteu, der dem Patent diesen Fuhalt beilege, widerspreche allen patentrechtlichen Grundsässen. Der Einwand geht 580 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
jedoch fehl. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt (vergl. S. 635 und neuestens noch das Urteil vom 29, Zuni 41944
5.
S, Rateau und Genossen gegen A.-G. der Maschinenfabriken vou Escher Wyss & Cie. und Zölly: 37 II Nr. 40E.7S. 283/284), vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für die Bestimmung des Patentgegenstandes nicht nur der speziell formulierte „Patentanspruch“ massgebend ist, sondern dass hiebei die gesamte Patentbeschreibung, zu der natürlich auch die erläuternden Zeichnungen der Patentschrift gehören, in Betracht gezogen werden muss. Der Experte ist somit, indem er entscheidend auf die Patentzeichnung abgestellt hat, nicht von einer irrtümlichen Rechtsauschauung ausgegangen. Und in seinem sachverständigen (technischen) Schlusse — der Feststellung des schussfähigen Patentgegenstandes — is das Expertengutachten umso weniger zu beanstanden, als der Kläger selbst das vom Experten ermittelte Kriterium der Erfindung des Beklagten son früher erkannt hat, wie aus seinem bei den Akten liegenden Schreiben vom 13. Dezember 1906 an FJngenieur Moser in Bern deutlih hervorgeht. Es liegt demnah auch kein Grund vor, der vom Kläger verlangten Aktenergänzung Felge zu geben ; vielmehr ist der grundsässlichen Klageabweisung des kantonalen Nichters ohne weiteres beizupflichten; — erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil der II. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 48. Mai 1914 in allen Teilen bestätigt.
5.
Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.
85.
NArfkeis vom 11. Yovemder i911 in Sachen Egger, Bekl, u. Ber.-Kl., gegen Koukursmasse Vüssler, Kl. u. Ber.-Bekl.
Voraussetzung der Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) bildet eine durch die angefochtene Rechtshandlung bedingte rechtswidrige Entäusserung von Vermögenswerten des Schuldners zum Vorteil des Anfechtungsbeklagten. Mangel einer solchen Fermögensentzugs beider Befreiung des Anfechtungsbekiagten von einer für den Schuläner eingegangenen Bürgschaftsverpftichtung, und Mangei der Rechtswidrigkeit des Vermögensentzuges bei Tilgungjener fälligen Bürgschaftsverpftichtung seitens des Anfechtungsbeklagten, unter Zustimmung des Schuldners, mit einem Geldbetrage, auf dessen Herausgabe der Schuldner, ihm gegenüber aus einem anderweitigen Rechtsverhkältinis (erbrechtlicher Natur) an sich Anspruch gehabt hätte. Gleichwertigkeit dieser Operation mit der Tilgung der fäliigen Büärgschaftsschuid aus eigenen Mitteln des Anfechtungsbeklagten und Verrechnung der dadurch begründeien Regressforderung gegenüber dem Schuldner _ (Ari. 504 OR) mit dem Gegenanspruch dieses letzteren ; Zulässigkeil dieser Verrechnung. (Art. 131 OR u. 213 SchKG). :
A. — Durch Urteil vom 21. April 1911 hat das Kantonusgericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt :
„Die Klage ist im Betrage von 5800 Fr, gesüsst.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen "mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
C. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten den gestellten Berufungsanirag erneuert und eventuell Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Akftenergänzung und neuen Beurteilung verlangt, Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschslossen.