Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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Rubrum

eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Gecchâftsgebahrens, woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten ein unsinniges sei oder nicht. Wenn der Negierungsrat bemerkt, dass zum Vermögensrückgang ausser dem mangelhaften Wirtschaftsbetrieb offenbar mangelnde Cuergie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Grösse der Pafsiven wird wesentlih ershüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe des Gemeinderates Meggen, dass der Rekurrent schon vor seiner Übersiedelung ngch Küssnacht finanziell zurückgekommen sei, so dass die entstandenen Passiven sich auch auf ältere Schulden zurückführen lassen und sich dann aus dem kargen Verdienst des Refurrenten und seiner erheblichen Familienlast erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, dass er feit 1'/2 Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben und es kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser lezten Zeit keine Misswirtschaft vorgeworfen werden. Es fann daher uicht gesagt werden. dass die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Rekurrenten, das deu Schluss auf einen Mangel in feinem Verstande oder in seinem Willen zulässt und notwendige Voraussetzung der Entmündigung wegen Misswirtschaft ist, vechtsgenüglih erbracht habe.

4. — Da die Beschwerde fih als begründet erweist, sind die Kosten dem Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, jedoch uuter Vorbehalt seines Nückgriffsrehtes auf wea Rechtens. Jusbesondere steht es dem Regierungsrat frei, den Betrag aus dem vormundschaftlich verwalteten Vermögen des Rekurrenten zu erheben, wenn feine kantonalrechtlihe Bestimmung dem entgegensteht.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht erkaunt:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss werdn der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. Mai 41912 und die vom Bezirksrat Küssnacht unterm 20. Februar 1912 verfügte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.

65. Arfeil der IT. Zivis-Abfeisung vom 11. Sepfember 1912 in Sachen Zweifel gegen Glarus.

Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrundes, ZGB 438 ff. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der vormundschaftlichen Behörden, dass das Verhalten des Mündeis zu keinen Aussetzungen Anlass gegeben habe ; die blosse Befürchtung von Rückfällen genügt nicht, um die Enimündigung aufrecht zu halten.

A.

— Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Jm Jahre 1881 verheiratete er fsih. Vor seiner Heirat und noch bis zum Jahre 1884 war er in verschiedenen Hotels als Oberportier tätig. Dabei ersparte er fih ein Vermögen von zirka 25,000 Fr. Jm Jahre 1884 erwarb er das Gasthaus zum Bären in Linthal. Seit Anfang der 90er Jahre gab sich der Nekurrent immer mehr dein Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen Ruin entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau führten im Jahre 41908 zur Trennung der Ehegatten und es zogen auc seine beiden erwachsenen Kinder von ihm weg. Der Rekurrent wurde vom Waisenamt und von der Armenpflege Linthal wiederholt „verwarnt“ und es wurde ihm die zwangsweise Entmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser Massnahme uur deshalb ab, weil sie den Entzug des Wirtschaftspatentes und damit den Konkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt hätte. Jm Jahre 1908 bot sich Gelegenheit zum freihändigen Verkauf des Hotels. Der Rekurrent begab sich nun freiwillig unter Vormundschaft. Er liquidierte sein Geschäft mit Hilfe des Vormundes und befriedigte seine Gläubiger, worauf ihm im ganzen 5400 Fr. verblieben.

B.

— Schon im Frühjahr 1910 stellte der Rekurrent das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft. Dieses Gesuch wurde vom Waisenamt Linthal mit der Begründung abgewiesen, dass die Vermöôgeusansprüche der Ehefrau des Rekurrenten noch nicht erledigt seien. Der Rekurrent erneuerte sein Gesuch mit Eingabe vom 29. Juli 1940. Das Waisenamt antwortete ihm hierauf am 3. August 1940, dass es zuerst die Rechnuug des Vormundes ge- 430 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

nehmigen müsse, und fügte wörtlich bei: „Nachdem auch Jhrer- „seits Genehmigung und Entlastung des Vogies und des Waisen- „amtes erfolgt, wird Jhrem Gesuch um Vogtsentlassung entsprochen „werden.“ Das Waisenamt erneuerte diese Erklärung mit Zuschrift vom 9. September 1910. Darauf genehmigte der Rekurrent die Rechnung des Vormundes.

Jm Mai 1914 wurde er ueuerdings beim Waisenamt um Aufhebung der Vormundschaft vorstellig. Dieses antwortete ihm, am 27. Mai 41914, dass es sich hiezu zur Zeit nicht entschliessen könne, obwohl weder der Vormund noch das Waisenamt im Falle seien, an seiner Lebeusweise im lezten Winter Ausfezungen zu machen. Die Bevormundung biete für ihn keine Nachteile, indem sowohl der Vormund als das Waisenamt stets nur bestrebt seien, zu seinem bescheidenen Besissze möglichst Sorge zu tragen. Gegen diese Weigerung rekurrierte Zweifel an die kantonale Armen- und Vormundschaftsdirektion, aber ohne Erfolg. Es wurde dem Rekurrenten eröffnet, dass das Waisenamt ihm die Entlassung aus der Vormundschaft in Aussicht stelle, wenn er sih weiter so folid und ordentlich verhalte, wie im lessten Winter, und empfohlen, im eigenen Juteresse sich noch bis zum nächsten Frühjahr der Bevormundung zu unterziehen.

Als er nun am 17. März 19412 sein Gesuch erueuerte, wies ihn das Waisenant mit der Begründung ab, dass er, fobald er aus der Vormundschaft entlassen sei, seine geringen noch vorhaudenen Barmittel in irgend eine Unternehmung stecken und in wenigen Jahren nichts mehr davon vorhanden sein werde. Gegen diesen Entscheid rief Zweifel wieder die Armen- und Vormundschaftsdirektion an, worauf der Regierungsrat des Kantons Glarus, - nah Einholung der Vernehmlassung des Waisenamtes, unterm 4. April 1912 beschloss, es sei auf das Gesuch nuit cinzutreten, dem Gesuchsteller aber zu überlassen, das kontradiktorische Verfahren vor dem Regierungsrate einzuleiten. Dieses Verfahren, das der Réekurrent sofort einschlug, führte zur materiellen Abweisung seines Begehrens durch Beschluss des Regierungsrates vom 23. Mai 1942. Der Regierungsrat ftellt fest, dass der Rekurrent nach den Erflärungen des Waiseramtes in den lezten Jahren zu keinen ernstligen Klagen Anlass gegeben habe. Das Vorleben des Rekurrenten lasse indessen die Befürchtung als eine durchaus begründete erscheinen, dass er bei der Entlafsung aus der Vormundschaft in die alten Fehler verfallen würde. Auch wenn diese Befürchtung sich als unbegründet erweisen sollte, liege zweifellos bie Gefahr nahe, dass der Rekurrent infolge seines hohen Alters und seiner durch das Vorleben geschwächten Gesundheit bei Übernahme eines eigenen Geschäftes sein Vermögen bald gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen würde. Er würde also der Gefahr eines künftigen Notstanves ausgesetzt, während die Fortdauer der Vormundschaft ihn in der Übernahme einer seinen Verhältnissen angemesfenen Stellung nicht hindere und vor der gänzlihen Verarmung hüte. .

C.

— Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Nekurrent innert gesetzlicher Frift und unter Berufung auf Art. 86 Ziff. 3 revid. OG die zivilrechtlihe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei seine Entvogtigung gestüsst auf Art. 433 ZGB zu verfügen. Der Rekurrent führt aus, der Regierungsrat fei verpflichtet, ihn aus der Vormundschaft zu entlassen, da ein Grund zur Bevormundung zugegebenermassen nicht mehr bestehe und die Aufhebung der Vormundschaft ihm auch wiederholt versprochen worden sei. Jusbesondere fehle jeglicher Nachweis dafür, dass der Nekurrent sein Vermögen nicht richtig zu verwalten veritehe. Früher sei die Vermögensverwaltung infolge der Trunksucht cine schlechte gewesen. Seit Jahren sei aber sein Betragen eimwvandfrei. Stelle man einzig auf das Vorleben des Bevormundeten ab, ‘jo wäre eine Aufhebung der Vormundschaft überhaupt ausgeschlossen. Der Entscheid des Negierungsrates laufe daher dem Sinn und Geist des Art. 433 ZGB zuwider.

D.

— Der Negierungsrat des Kantons Glarus hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält au seiner Auffassung fest und betont, dass das bessere Verhalten des Rekurrenten lediglich eine Folge der Bevormundung sei.

Erwägungen

1.

Ju Bezug auf die Rechtsanwendung ist zu sagen, dass die Vormundschaft gemäss Art. 14 SslT ZGB seit dem 1. ZJanuar 1912 unter den Bestimmungen des neuen Rechtes steht. Das Begehren des Rekurrenten um Entlassung aus der Vormundschaft ist daher nah dem neuen Recht zu beurteilen, wenn gleich der NRekurrent uuter der Herrschaft des alten Nechtes bevormundetwurde.

432 À. Oberste Zivilgerichtsinsfanz, — L. Materiellrechtliche Entscheidungen.

2.

, — Nach Art. 433 ZGB ist die zuständige kantonale Behörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht, und es kann der Bevormundete sowie jedermann, der ein Juteresse an der Aufhebung hat, diese beantragen. Danach ist der Rekurrent legitimiert, die Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft zu verlangen. Es steht fest, dass er ſt. Zt. auf eigenes Begehren bevormundet wurde. Die Aufhebung einer solchen Vormundschaft darf uach der Spezialbestimmung in Art. 438 ZGB nur erfolgen, weun der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Als solcher erscheiut in casu die Trunksucht des Rekurrenten, sowie der Umftand, dass er durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sich der Gesahr eines Notstandes aussetzte, kurz die Misswirtschaft im Sinue von Art. 370, derentwegen ihm deun auh die Zwangsentmündigung angedroht worden war. Folglich ist Art. 438 mit Art. 437, der von der Aufhebung einer wegen Trunksucht oder Misswirtschaft aungeordueten Vormundschaft haudelt, zu kombinieren, d. h. es ist der Nekurrent dafür beweispflihtig, dass jene beiden Bevormundungsgründe dahingefallen sind und dass er in dieser Hinficht seit mindestens einem Jahre nicht mehr Aulass zu Beschwerden gegeben hat.

3.

‘Enigegen der Auffassung der kautonalen Justanzen ist Ddiesar Beweis als geleistet zu betrachten. Das-Waisocuamt hat selber wiederholt anertanitt, dass vie Lebeusweise des Rekurveuten während feiner Bevormundung zu keinen Aussezungen Anlass gebe, und ihm denn auch die Entlassung aus der Vormundschaft mehrfach in Ausicht gestell, Ebenso koustatiert der Regierungsrat im augefochtemen Entscheide, dass der Rekurrent in den legten Jahren zu - keizten ernstlihen Klagen Aulass gegeben habe. Wenn die kantonalen Justanzen ihm trozdem die Entlassuug aus der Vorntundschaft schliesslich versagt haben, jo geshah es von der Erwägung aus, dass die Besserung in seinem Verhalten uur auf die Bevormundung zurückzuführen sei und dass er nach der Aufhebung der Vormundschaft offenbar wieder in die alten Fehler verfalken oder das ihm übrigbleibende Vermögen sonst bald gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen werde. Diese Bedenken halten aber vor den zwingenden Bestimmungen des ZGB nicht stand und könnten übrigens gegen jedes Aufhebungsgesuch geltend gemacht werden, so dass einem Entmündigien jede Möglichkeit genommen werden könnte, seine Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Die Enimündigung ift ein so sshwerer Eingriff in die persönliche Freiheit, dass ihre Voraussetzungen strikte ausgelegt und angewendet werden müssen. Nun konnte Trunksucht dem Rekurrenten in den lezten Jahren nicht mehr vorgeworfen werden und ebensowenig Misswirtschaft im Sinne von ZGB 370), Wie das Bundesgericht in seinem heutigen Urteil i. S. Muggli gegen Schwyz ausgejprochen hat, fällt unter den Begriff der „Misswirtfchaft“ nicht jede Art und Weise der Vermögeusverwaltung, welche objektiv die Gefahr cines Notstandes oder der Verarmung bietet, sonderu es müssen bestimmte Handlungen des zu Bevormundenden vorliegen, aus denen in fubjeftiver Beziehung auf einen Mangel in seinem Verstand oder in seinem Willen und damit auf ein mehr oder weniger unsiuniges Verhalten in der Vermögeusverwaltung gejchlossen werdeu kann. Dass der Rekurrent mit einem solchen Mangel behaftet sei, geht aus dem Tatbestaud nicht hervor und wird vom Regierungsrat selber nicht behauptet. Ebecusoweuig kanu in objektiver Beziehung gejagt werden, dass der Rekurreut jih der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetze, wenn er sein Vermögen wieder selber verwalte. Da er seit dem Wegfall

seiner Truukfucht sein Vermögen uicht selbständig verwalten konnte, liegt au kein Auhaltspuukt dafür vor, dass er zu dieser Verwaltung unfähig sei. Die blosse Möglichkeit des Verlustes des Ver=- mögens genügt uicht, zumal dieses auh während der Vormundschaft zurücfging. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kufhebung der Vormundschaft sind somit durchwegs erfüllt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde wird begründet erklärt, Demgemäss werden der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 23. Mai 1942 und die im Jahre 1908 über den Rekurrenten verhängte Vormundschaft aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 433 und Art. 438 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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